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SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528
werter Männer statthaben, und zwar im Augustinerkloster sogleich am
nächsten oder übernächsten Tage. Sicherheit sei durch die Wahl des
Lokals gewährleistet und durch die Ratsherren, die als Zuhörer bei der
Disputation erwartet würden 17. Indes mußten die »Sekundanten« un-
verrichteter Dinge zurückkehren: Wohl habe Treger versichert, daß es
ihn sehr dränge, mit den Straßburger Predigern über die in seinen
Thesen behandelten Fragen zu disputieren, aber er verlange die Erlaub-
nis und Sicherheitsgarantie von Bischof und Rat. Auf den Einwand, daß
er doch in seinem Büchlein nur Sicherheit gefordert habe, und überdies
eine geschlossene, also nicht öffentliche Disputation als ein theologi-
sches Lehrgespräch nach Klosterbrauch der bischöflichen Genehmi-
gung nicht bedürfe, entgegnete Treger: Er müsse auf seiner Forderung
bestehen bleiben, da diese Disputation »ernstlich vom Glauben« han-
deln werde und ohne bischöfliche Erlaubnis »karsthansen werck«
daraus werden könnte 18. Daraufhin reichten die Prädikanten dem Rat
eine Supplikation ein, der eine Übersetzung des an Treger gerichteten
Schreibens beigegeben war. Die Prädikanten legten in der Darstellung
ihres Handels mit dem Augustinerprovinzial darauf Akzent, daß bei
einem Nichtzustandekommen der Disputation - angesichts des ausdrück-
lich in dem Büchlein enthaltenen Vermerks, daß es in Straßburg ge-
druckt sei 19, und im Blick auf die wiederholte Forderung einer Dispu-
tation durch die Prädikanten - der Eindruck entstehen müsse, die Straß-
burger Prediger hätten sich gefürchtet, die Forderung Tregers anzu-
nehmen. Dies um so mehr, als der Augustinerprovinzial als einzige Be-
dingung für die Disputation ja nur eine Garantie für seine Sicherheit
genannt hatte. Sie baten deshalb den Rat, Treger zur Teilnahme an einer
Disputation, die in seinem Kloster oder an einem durch den Rat zu be-
stimmenden Ort stattfinden solle, zu veranlassen und ihm gleichzeitig
freies Geleit zuzusagen 20. Der Rat entsprach der Bitte der Prädikanten:
Er versprach Treger Sicherheit und Geleit zu einer Disputation, für
die dem Augustinerprovinzial die Wahl von Ort und Zeit - der Rat hatte
das Augustinerkloster oder das der Barfüßermönche vorgeschlagen -
anheimgegeben war; ausdrücklich wurde daraufhingewiesen, daß zu
17. Das Schreiben ist (in deutscher Übersetzung) abgedruckt in Capitos anonym
erschienener »Verwarnung der diener des worts vnd der Brüder zu Straßburg. An
die Brüder von Landen vnd Stetten gemeyner Eidgenoschafft. Wider die gotslesterige
Disputation bruder Conradts, Augustiner Ordens Prouincial« (Straßburg) 1524,
S. B 4 f. (Capito-Bibliographie bei J. W. Baum, S. 577ff., Nr. 13.)
18. Verwarnung C 1 a.
19. »Impressum Argentine per Iohannem Grieninger« (C 4 a). Auch Tregers
Widmung schreibt bei der Angabe des Datums »Argentoraci... usw.« (A 3 b).
20. Der Prädikanten Schreiben an den Rat ist wiedergegeben in Verwarnung
C 1 f, vgl. B 3 a. Daß das Büchlein Tregers in Straßburg herausgegeben sei, unter-
streicht Capito auch in seiner Antwurt E 4 b.
SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528
werter Männer statthaben, und zwar im Augustinerkloster sogleich am
nächsten oder übernächsten Tage. Sicherheit sei durch die Wahl des
Lokals gewährleistet und durch die Ratsherren, die als Zuhörer bei der
Disputation erwartet würden 17. Indes mußten die »Sekundanten« un-
verrichteter Dinge zurückkehren: Wohl habe Treger versichert, daß es
ihn sehr dränge, mit den Straßburger Predigern über die in seinen
Thesen behandelten Fragen zu disputieren, aber er verlange die Erlaub-
nis und Sicherheitsgarantie von Bischof und Rat. Auf den Einwand, daß
er doch in seinem Büchlein nur Sicherheit gefordert habe, und überdies
eine geschlossene, also nicht öffentliche Disputation als ein theologi-
sches Lehrgespräch nach Klosterbrauch der bischöflichen Genehmi-
gung nicht bedürfe, entgegnete Treger: Er müsse auf seiner Forderung
bestehen bleiben, da diese Disputation »ernstlich vom Glauben« han-
deln werde und ohne bischöfliche Erlaubnis »karsthansen werck«
daraus werden könnte 18. Daraufhin reichten die Prädikanten dem Rat
eine Supplikation ein, der eine Übersetzung des an Treger gerichteten
Schreibens beigegeben war. Die Prädikanten legten in der Darstellung
ihres Handels mit dem Augustinerprovinzial darauf Akzent, daß bei
einem Nichtzustandekommen der Disputation - angesichts des ausdrück-
lich in dem Büchlein enthaltenen Vermerks, daß es in Straßburg ge-
druckt sei 19, und im Blick auf die wiederholte Forderung einer Dispu-
tation durch die Prädikanten - der Eindruck entstehen müsse, die Straß-
burger Prediger hätten sich gefürchtet, die Forderung Tregers anzu-
nehmen. Dies um so mehr, als der Augustinerprovinzial als einzige Be-
dingung für die Disputation ja nur eine Garantie für seine Sicherheit
genannt hatte. Sie baten deshalb den Rat, Treger zur Teilnahme an einer
Disputation, die in seinem Kloster oder an einem durch den Rat zu be-
stimmenden Ort stattfinden solle, zu veranlassen und ihm gleichzeitig
freies Geleit zuzusagen 20. Der Rat entsprach der Bitte der Prädikanten:
Er versprach Treger Sicherheit und Geleit zu einer Disputation, für
die dem Augustinerprovinzial die Wahl von Ort und Zeit - der Rat hatte
das Augustinerkloster oder das der Barfüßermönche vorgeschlagen -
anheimgegeben war; ausdrücklich wurde daraufhingewiesen, daß zu
17. Das Schreiben ist (in deutscher Übersetzung) abgedruckt in Capitos anonym
erschienener »Verwarnung der diener des worts vnd der Brüder zu Straßburg. An
die Brüder von Landen vnd Stetten gemeyner Eidgenoschafft. Wider die gotslesterige
Disputation bruder Conradts, Augustiner Ordens Prouincial« (Straßburg) 1524,
S. B 4 f. (Capito-Bibliographie bei J. W. Baum, S. 577ff., Nr. 13.)
18. Verwarnung C 1 a.
19. »Impressum Argentine per Iohannem Grieninger« (C 4 a). Auch Tregers
Widmung schreibt bei der Angabe des Datums »Argentoraci... usw.« (A 3 b).
20. Der Prädikanten Schreiben an den Rat ist wiedergegeben in Verwarnung
C 1 f, vgl. B 3 a. Daß das Büchlein Tregers in Straßburg herausgegeben sei, unter-
streicht Capito auch in seiner Antwurt E 4 b.