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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0033
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SCHRIFTEN DER JAHRE 1524— 1528

der gemein, sei sie so gut wie sie wölle, läuft allweg mit etwaß ungerechts,
dann etliche frembde Kriegsleüth haben sich mit vnderschlagen, die
gern hetten helfen Sackmann machen 51«. Aber andererseits entschuldig-
ten sie die Vorwitzigen mit dem Hinweis, daß Tregers Frevel, zumal
seine Übertretung des vom Rat erlassenen Mandates vom 1. 12. 1523,
bisher noch ungeahndet geblieben sei. Wenn man auch die Ausschrei-
tungen ablehne, so seien die Bürger doch nicht willens, um dieses Fehl-
trittes willen das Ziel der evangelischen Bewegung preiszugeben:
»... wir von gemeiner Bürgerschaft«, heißt es in der Eingabe, »werden
bei dem Gottes Wort leib und leben lassen 52«. Zum Beschluß der
Petition ergeht die Bitte, der Rat möge den Augustinerprovinzial und
die anderen dem Rat überbrachten Priester zu einer Disputation mit
den evangelischen Prädikanten fordern. Es wird angeregt, daß bei dieser
Disputation Vertreter des Rates und der Zünfte zugegen sein sollten,
darüber hinaus aber auch Anhänger der Beklagten bei Zusicherung
freien Geleites 53.

Der Rat übertrug die Verhandlungen einem Untersuchungsausschuß
von fünf erfahrenen Ratsherren. Diese kamen zum Schluß, daß die vor-
gebrachte »clag nach vermög der rechten an viel orten mangelhafftig,
kein rechtmessig begehr vnd petition sei«. Trotzdem wurden die mit
Treger »beigefengten« Priester verhört, gestanden aber nicht, im Sinne
der Anklage das Ratsmandat vom 1. 12. 1523 verletzt zu haben. Der
Untersuchungsausschuß stimmte deshalb dafür, diese Priester gegen
»Urphede« zu entlassen, während man im Falle des Augustinerprovinzials
noch keine befriedigende Lösung hatte finden können 54. »Die 60 als
Ausschuß aller Handwerker 55« erklärten sich am 15. September mit
dem Vorschlag des Rates einverstanden, bestanden jedoch darauf, daß
ein Verhör angestellt würde, um den Priestern die Beschwerden
der Bürgerschaft kundzugeben und alle Prediger zu einhelliger Predigt
zu verpflichten. Dann möge der Rat »der Gebühr nach« (auch) den
Provinzial aus der Haft entlassen 56. Daraufhin gab der Rat den vier
»Consorten« Tregers, nachdem sie Urfehde geschworen, die Freiheit 57.

51. Acta fol. 5 b

52. Acta fol. 6a.

53. Acta fol. 7.

54. Acta fol. 8.

55. Die Formulierung, »die 60 als ausschuß aller Handwerker«, klingt, wie wenn
es sich dabei um eine stehende Einrichtung eines Handwerkerausschusses handelte.
Möglich, daß damit tatsächlich wie bei dem aus 300 Mitgliedern bestehenden Großen
Schöffenrat (vgl. U. Crämer: Die Verfassung und Verwaltung Straßburgs von der
Reformation bis zum Fall der Reichsstadt, 1931, S. 27) ein Gremium gemeint ist, das
die 20 Zünfte mit je der gleichen Zahl von Vertretern beschickten.

56. Acta fol. 9a.

57. Acta fol. 9bff.
 
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