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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0037
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SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528

Am 12. Oktober gab der Rat den Augustinerprovinzial schließlich
frei, nachdem er zuvor die Urfehde beschworen und die Konventualen
seines Klosters als Bürgen dafür gestellt hatte, daß er die beschworenen
Verpflichtungen einhalten werde 66. Gleichzeitig gab der Rat den
Prädikanten wie auch Treger die Erlaubnis, ihren Handel in Druck-
schriften weiterzuführen. Doch sollten alle diese Streitschriften »allein
die geschrift anziehen«, alle »Reitz- vnd schmäh Worte« meiden und
nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Rates in den Druck ge-
geben werden 67.

Die Prädikanten machten von dieser Erlaubnis des Rates reichlich
Gebrauch: Capito setzte sich mit der Vermahnung Tregers auseinander,
die sich gegen die von ihm verfaßte »Verwarnung« gerichtet hatte, und
nahm Stellung zu den von dem Augustiner darin entdeckten angeb-
lichen 17 Lügen 68. Bucer machte es sich zur Aufgabe, die Paradoxa zu
wiederlegen 69. Hedio stellte den Thesen Tregers andere 55 Schlußreden
entgegen 70. Lambert von Avignon widmete dem ihm persönlich bekann-
ten Bischof von Lausanne ein in 385 Thesen abgefaßtes theologisches
Kompendium, ging aber lediglich in der einleitenden Widmung 71 auf die

66. Acta fol. 11 ff. Original: Thomas-Archiv, Nr. 87, Carton 50. - Ein bisher nicht
beachtetes Nachspiel der Gefangennahme des Augustinerprovinzials geht aus einem
Schreiben Tregers hervor (Stadtarchiv Straßburg VI, 701a/14, fol. 24). Danach hatten
einige Ratsherren die Augustiner ersucht, sie möchten die »atzung vnnd costen« für die
Haft des Provinzials übernehmen. Treger lehnte entschieden ab: Er sei »gewaltig
vnd wyder recht« inhaftiert worden; in diesem Falle sei er selbst eher zu einer
Schadenersatzforderung berechtigt, worauf er allerdings »vmb fryddenß willen« ver-
zichtet habe. Außerdem moniert Treger in diesem undatierten Schreiben, daß ihm
seine eingezogenen »bychlin« bisher noch nicht wieder ausgehändigt worden seien,
während der Traktat der Prädikanten, worin er an seiner Ehre »beleydiget
vnnd geschmecht« werde, in Straßburg unverhindert feilgeboten würde. Er bittet
deshalb dringend um Rückgabe der eingezogenen Exemplare seiner Verteidigungs-
schrift.

67. Thomas-Archiv, Varia Ecclesiastica, Ia, fol. 103b/104a, vgl. A.Jung, S. 295. -
Der Magistrat schärfte zu diesem Zwecke ein, daß diese Schriften vor der Druck-
legung der »cantzley« vorgelegt und vom Rat zum Druck freigegeben werden
müßten. Es war übrigens bereits am 12. September 1524, also recht bald nach dem
Erscheinen von Tregers Vermahnung, ein scharfes Mandat gegen » Schmachbüchlein«
erlassen worden (abgedruckt bei Röhrich: Mitt. I, S. 262f.).

68. Genaue Angabe des Titels oben, Anm. 8.

69. Zum Aufbau von B.s Schrift gegen Treger vgl. unten, S. 35 f.

70. Ablenung / kurtz / nutzlich / vnd nottwendig / uff B. Cunrats Tregers Büchlin /
durch D. Casparn Hedion / Predicanten / der hohen stifft Straßburg / begriffen.
Anno xxiiij des monats Octobris. (Hedio-Bibliographie von J. Adam, ZGO, N. F. 31,
1916, S. 424ff., Nr. 2.) Die Schlußreden werden durch ein kurzes Vorwort eingeleitet
und durch ein Nachwort beschlossen.

71. Farrago omnium fere rerum theologicarum ... (1524). Die Widmung an den
Bischof von Lausanne hat Herminjard in seine »Correspondance des reformateurs
dans les pays de langue francaise« (Genf 1866/87) aufgenommen: I, S. 328ff.
 
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