PSALTER WOL VERTEUTSCHT
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anderen hatte bis zum Sommer 1526, als die Wittenberger Bucers Dar-
legungen zu Gesicht bekamen, sich der Abendmahlsstreit schon wieder
weiter verschärft.
Die Verfasserschaft der hier besprochenen und abgedruckten Erläu-
terungen zum Psalm III, Vers 5, ist umstritten. W. Walther hält nicht
Martin Bucer, sondern Konrad Pellikan für den Verfasser 20. Er stützt
seine Ansicht auf die Aussagen der beiden Männer. Denn Bucer schreibt
am 9. Juli 1526 an Zwingli, er erwarte eine geharnischte Schrift der
Wittenberger gegen seine Übersetzung. Dann fährt er fort: »Tu dic
Pellicano, vocatum in periculum ipsum, me proditurum, huius mei
peccati authorem 21«. Und Pellikan, der die Korrektur besorgte, berich-
tet in seinem Tagebuch: Bucer habe des Pomeranus Psalterium ins
Deutsche übersetzt, »id quod duplici in forma imprimebat Adamus
[Petri], me cooperante et indices parante in omnes libros, quos imprime-
bat, non sine magnis meis laboribus 22«. Daraus schließt W. Walther:
»So dürfen wir wohl annehmen, daß er [Pellikan] - noch früher als
Oekolampad ein begeisterter Anhänger der Zwinglischen Abendmahls-
lehre - es war, welcher jenen bösen Abschnitt einfügte. Doch aber muß
auch Bucer mitschuldig gewesen sein. Sei es nun, daß Pellikan deswegen
bei ihm anfragte, sei es, daß Bucer den betreffenden Bogen vor dem
Abdruck zum Zweck einer letzten Revision erhalten hat, jedenfalls hat
er dieses besondere Vorgehen verhindern können. Denn sein Freund
Capito in Straßburg hat ihn dringend vor solchem Verfahren ge-
warnt 23«.
Dieses Ergebnis hält auch G. Kawerau für »wahrscheinlich 24«. Da-
gegen zeigen W. Köhlers Ausführungen, daß er Bucer für den Verfasser
hält. Dem ist unbedingt zuzustimmen. Denn der Autorschaft Pellikans
stehen zwei Briefe Capitos an Zwingli entgegen. Im ersten beschreibt
Capito die Entstehung des Bucerschen Übersetzungswerkes und deutet
Bucers eigenmächtigen Einschub an: »Quam studium hominis (sc.
Buceri) Wittenberga probatura sit, experiemur brevi. Certe quaedam
meliora reddidit 25«. In dem zweiten Brief unterrichtet er Zwingli über
den Fortgang des Streites und bestätigt die Autorschaft Bucers, wenn
er bemerkt: »Atqui tum maluissem, suas sententias seorsim exposuisset
lectori ... 26«. Pellikan wird nie erwähnt.
Wenn Bucer demnach Pellikan »huius mei peccati authorem« nennt,
20. Vgl. W. Walther, a.a.O., S. 922, und in WA 19, 463.
21. Bucer an Zwingli, 9. 7. 1526, CR 95, Zw 8, 652.
22. Vgl. Chronikon des Konrad Pellikanus, hg. von B. Riggenbach, 1877, S. 78.
23. W. Walther, a.a.O. S. 922f.
24. Vgl. RE 3, 528, Art. »Bugenhagen«.
25. Capito an Zwingli am 27. 12. 1525, CR 95, Zw 8,477.
26. Capito an Zwingli am 26. 9. 1526, CR 96, Zw 9, 725.
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anderen hatte bis zum Sommer 1526, als die Wittenberger Bucers Dar-
legungen zu Gesicht bekamen, sich der Abendmahlsstreit schon wieder
weiter verschärft.
Die Verfasserschaft der hier besprochenen und abgedruckten Erläu-
terungen zum Psalm III, Vers 5, ist umstritten. W. Walther hält nicht
Martin Bucer, sondern Konrad Pellikan für den Verfasser 20. Er stützt
seine Ansicht auf die Aussagen der beiden Männer. Denn Bucer schreibt
am 9. Juli 1526 an Zwingli, er erwarte eine geharnischte Schrift der
Wittenberger gegen seine Übersetzung. Dann fährt er fort: »Tu dic
Pellicano, vocatum in periculum ipsum, me proditurum, huius mei
peccati authorem 21«. Und Pellikan, der die Korrektur besorgte, berich-
tet in seinem Tagebuch: Bucer habe des Pomeranus Psalterium ins
Deutsche übersetzt, »id quod duplici in forma imprimebat Adamus
[Petri], me cooperante et indices parante in omnes libros, quos imprime-
bat, non sine magnis meis laboribus 22«. Daraus schließt W. Walther:
»So dürfen wir wohl annehmen, daß er [Pellikan] - noch früher als
Oekolampad ein begeisterter Anhänger der Zwinglischen Abendmahls-
lehre - es war, welcher jenen bösen Abschnitt einfügte. Doch aber muß
auch Bucer mitschuldig gewesen sein. Sei es nun, daß Pellikan deswegen
bei ihm anfragte, sei es, daß Bucer den betreffenden Bogen vor dem
Abdruck zum Zweck einer letzten Revision erhalten hat, jedenfalls hat
er dieses besondere Vorgehen verhindern können. Denn sein Freund
Capito in Straßburg hat ihn dringend vor solchem Verfahren ge-
warnt 23«.
Dieses Ergebnis hält auch G. Kawerau für »wahrscheinlich 24«. Da-
gegen zeigen W. Köhlers Ausführungen, daß er Bucer für den Verfasser
hält. Dem ist unbedingt zuzustimmen. Denn der Autorschaft Pellikans
stehen zwei Briefe Capitos an Zwingli entgegen. Im ersten beschreibt
Capito die Entstehung des Bucerschen Übersetzungswerkes und deutet
Bucers eigenmächtigen Einschub an: »Quam studium hominis (sc.
Buceri) Wittenberga probatura sit, experiemur brevi. Certe quaedam
meliora reddidit 25«. In dem zweiten Brief unterrichtet er Zwingli über
den Fortgang des Streites und bestätigt die Autorschaft Bucers, wenn
er bemerkt: »Atqui tum maluissem, suas sententias seorsim exposuisset
lectori ... 26«. Pellikan wird nie erwähnt.
Wenn Bucer demnach Pellikan »huius mei peccati authorem« nennt,
20. Vgl. W. Walther, a.a.O., S. 922, und in WA 19, 463.
21. Bucer an Zwingli, 9. 7. 1526, CR 95, Zw 8, 652.
22. Vgl. Chronikon des Konrad Pellikanus, hg. von B. Riggenbach, 1877, S. 78.
23. W. Walther, a.a.O. S. 922f.
24. Vgl. RE 3, 528, Art. »Bugenhagen«.
25. Capito an Zwingli am 27. 12. 1525, CR 95, Zw 8,477.
26. Capito an Zwingli am 26. 9. 1526, CR 96, Zw 9, 725.