MESSGUTACHTEN
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der Erledigung dieses Ansuchens betraute Ratskommission erklärte
aber, dies stünde, solange der Kaiser noch an der Messe festhielte, nicht
in der Stadt Vermögen, dadurch würde auch nur mehr Widerwärtigkeit
als Frieden gestiftet. Zudem könne eine Sache von solcher Bedeutung
nur durch die Schöffen entschieden werden.
Die Praedikanten setzten dennoch ihren Kampf durch eine neue
Eingabe fort. Capito übersandte eine persönliche Verantwortung an den
Rat und Bucer wandte sich mit einem »Bedenken« an eine wichtige
» Regimentsperson «.
Die zur Begutachtung der Praedikanteneingabe eingesetzte Dreier-
kommission gab am 8. 12. 1528 ihren Bescheid ab: der evangelische
Altammeister Klaus Kniebis forderte um Gottes willen die Abschaffung
der Messe, der katholische Martin Betschold bestritt dem Rate das
Recht hierzu, der vorsichtige evangelische Stadtschreiber Peter Butz
wies auf alle Gefahren dieses Schrittes hin und forderte zunächst die
Besserung der Bevölkerung 18.
Wie mitt Schöffel vnd Amman beschloßen ist, das mann das Evangelium predigen
vnd darnach leben vnd thun solle. Dordurch wurde Gottes ehr gefürdert vnd zur
Beßerung ein gutter jngang geben, darzu wir vnß alle bearbeyten sollen. Auch werden
vnsere Nachburen sich ab vnß beßeren mögen, so jetzundt die Meßen ergeren vnd
anstoß geben, vnd bewögen von vnß schimpfflich zureden, Also: die von Straßburg
haben zwen Gött, den Evangelischen jn der predig vnd den Bäpstler jn der Meß.
Es erhalten die vier Meßen partyen vndt zweyffaltigkeitt jn der Burgerschafft, welche
täglich zunimpt vnd mag kein gutt endte nimmer haben, wo nicht mitt abthuung
der Meße solcher verdruß abgestelt würdt. Das vnser Gnädig Herren bedencken,wie
bishar ein Burgerschafft gehorsam gewesen vndt vom Gegentheil viel geduldett, vff
das nitt jn der gemein ein vnwill entstehe, vnd sie die Burgerschafft gedencken müße,
alß ob vnsere Gnädige Herren | Jhr wenig achten, dieweil das sie oft so suppliciert
vnd nie kein anttwortt erlangt haben, noch sunst ettwas fürständiges vff Ihr bitt
vnd flehen gehandelt worden ist. Das thun wir vß vnderthäniger gehorsamer wohl-
meinung, sittemal wir täglich sehen, was noth daran gelegen, nitt allein der ehren
Gottes, sondern gemeiner Statt vndt vnß allen, vndt wollen eüch vmb ein anttwortt
wider ansuchen.
Nota. Dieser Supplication zwantzig gleichluttende sindt vff einen tag von allen
zünfften dem Herren Ammeister eingehändigt worden.
Was darauff erfolgt, jst bey Sleidano zufinden etc.
18. Stadt schreibers Rathschlag. Randnotiz: Lectum in Senatu 8. Dec. anno 28. Straßburg,
Thomas-Archiv, Var. eccl. Ia 26, folio 144 r—146 v.
Dieses Gutachten wurde samt einem entsprechenden des evangelisch gesinnten
Klaus Kniebis und des katholischen Martin Betschold auf die Eingabe der Prediger
hin eingefordert, am 8. Dezember 1528 im Rat verlesen und diskutiert (vgl. A.dam,
S. 140).
Was lyplichen Schadens und besorgender beschwerenn zu bedencken, so man die
meß abthet:
Anfenglich, das von Keyserlichen rechten verordnet, das dheiner vndersetzten
Oberkeit, by hohster pön zu vermyden, zu gelossen, sonder verbotten ist, Einiche
Enderung in satzungen des glaubens zu thun.
145 r
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der Erledigung dieses Ansuchens betraute Ratskommission erklärte
aber, dies stünde, solange der Kaiser noch an der Messe festhielte, nicht
in der Stadt Vermögen, dadurch würde auch nur mehr Widerwärtigkeit
als Frieden gestiftet. Zudem könne eine Sache von solcher Bedeutung
nur durch die Schöffen entschieden werden.
Die Praedikanten setzten dennoch ihren Kampf durch eine neue
Eingabe fort. Capito übersandte eine persönliche Verantwortung an den
Rat und Bucer wandte sich mit einem »Bedenken« an eine wichtige
» Regimentsperson «.
Die zur Begutachtung der Praedikanteneingabe eingesetzte Dreier-
kommission gab am 8. 12. 1528 ihren Bescheid ab: der evangelische
Altammeister Klaus Kniebis forderte um Gottes willen die Abschaffung
der Messe, der katholische Martin Betschold bestritt dem Rate das
Recht hierzu, der vorsichtige evangelische Stadtschreiber Peter Butz
wies auf alle Gefahren dieses Schrittes hin und forderte zunächst die
Besserung der Bevölkerung 18.
Wie mitt Schöffel vnd Amman beschloßen ist, das mann das Evangelium predigen
vnd darnach leben vnd thun solle. Dordurch wurde Gottes ehr gefürdert vnd zur
Beßerung ein gutter jngang geben, darzu wir vnß alle bearbeyten sollen. Auch werden
vnsere Nachburen sich ab vnß beßeren mögen, so jetzundt die Meßen ergeren vnd
anstoß geben, vnd bewögen von vnß schimpfflich zureden, Also: die von Straßburg
haben zwen Gött, den Evangelischen jn der predig vnd den Bäpstler jn der Meß.
Es erhalten die vier Meßen partyen vndt zweyffaltigkeitt jn der Burgerschafft, welche
täglich zunimpt vnd mag kein gutt endte nimmer haben, wo nicht mitt abthuung
der Meße solcher verdruß abgestelt würdt. Das vnser Gnädig Herren bedencken,wie
bishar ein Burgerschafft gehorsam gewesen vndt vom Gegentheil viel geduldett, vff
das nitt jn der gemein ein vnwill entstehe, vnd sie die Burgerschafft gedencken müße,
alß ob vnsere Gnädige Herren | Jhr wenig achten, dieweil das sie oft so suppliciert
vnd nie kein anttwortt erlangt haben, noch sunst ettwas fürständiges vff Ihr bitt
vnd flehen gehandelt worden ist. Das thun wir vß vnderthäniger gehorsamer wohl-
meinung, sittemal wir täglich sehen, was noth daran gelegen, nitt allein der ehren
Gottes, sondern gemeiner Statt vndt vnß allen, vndt wollen eüch vmb ein anttwortt
wider ansuchen.
Nota. Dieser Supplication zwantzig gleichluttende sindt vff einen tag von allen
zünfften dem Herren Ammeister eingehändigt worden.
Was darauff erfolgt, jst bey Sleidano zufinden etc.
18. Stadt schreibers Rathschlag. Randnotiz: Lectum in Senatu 8. Dec. anno 28. Straßburg,
Thomas-Archiv, Var. eccl. Ia 26, folio 144 r—146 v.
Dieses Gutachten wurde samt einem entsprechenden des evangelisch gesinnten
Klaus Kniebis und des katholischen Martin Betschold auf die Eingabe der Prediger
hin eingefordert, am 8. Dezember 1528 im Rat verlesen und diskutiert (vgl. A.dam,
S. 140).
Was lyplichen Schadens und besorgender beschwerenn zu bedencken, so man die
meß abthet:
Anfenglich, das von Keyserlichen rechten verordnet, das dheiner vndersetzten
Oberkeit, by hohster pön zu vermyden, zu gelossen, sonder verbotten ist, Einiche
Enderung in satzungen des glaubens zu thun.
145 r