126
SITZUNGEN
7. Mitteilungen
Der stellv. Sekretär informiert über den Austausch einer Büste in unserem Sitzungs-
saal (vgl. Anlage zu TOP 7)
8. Verschiedenes
Vacat
Anlage 1 zu TOP
Erklärung des stellv. Sekretärs im Namen der Zuwahlkommission zu TOP 3
Der Zuwahlkommission liegen zwei Anträge für zwei Kollegen aus der gleichen
Universität und dem gleichen Fach vor. Die Zuwahlkommission hat beschlossen, die
Lesung auf die nächste Klassensitzung zu verschieben und ausnahmsweise über den
Grund dafür zu informieren.
Ein Akademiemitglied teilte mit, dass einer der Vorgeschlagenen vor Antrag-
stellung verbreitet hat, er erwarte, in die Akademie gewählt zu werden. Ein formaler
Grund für die Verschiebung ist: Die Diskussionsleitung sollte angesichts dieser Be-
lastung des Verfahrens bei beiden Lesungen in derselben Hand liegen, d.h. in der
Hand des Sekretärs. Der sachliche Grund ist, dass wir durch eine Verschiebung
signalisieren: Indiskretionen können ein Verfahren in Frage stellen und zumindest
verzögern.
Prinzipiell ist klar: Die Akademie kann nur Reputation zuteilen, wenn sie selbst
im Rufe steht, unbeeinflusst von Ambitionen Außenstehender ihre Zuwahlen zu
treffen. Sie muss jeden Anschein vermeiden, dass eine Zuwahl das Ergebnis von
Netzwerken ist. Wer diesen Anschein vor seiner Wahl erweckt, schadet der Institution,
in die er hinein will, und weckt Zweifel, ob er nach seiner Wahl die Diskretions-
pflicht ernst nimmt. Selbst wenn jemand Vorzeichen seiner Zuwahl wahrzunehmen
meint, wäre es guter Stil, darüber zu schweigen. Sofern Reputationszuweisung einer
der Hauptfunktionen der Akademie ist, berühren Indiskretionen bei Wahlverfahren
die Existenz der Akademie.
Es ist jedoch schwer, bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht mit
Augenmaß zu reagieren. Wir werden nie aufklären können, wie diese Indiskretion
zustande kam. Die Zusammensetzung der Akademie ist kein Geheimnis, ebenso
wenig, wann und in welchem Fach Plätze frei werden. Einseitigkeiten der lokalen
Verteilung unserer Mitglieder sind bekannt. Ein ambitionierter Kollege kann
wunschbesetzte Vorahnungen entwickeln ohne Indiskretion eines unserer Mitglie-
der. Aber auch wenn einem Mitglied eine Fehlleistung unterlaufen wäre, könnte es
ein kontextbedingtes „Verplappern“ — gegen die eigenen Prinzipien — sein. Fest steht
nur die Tatsache des Gerüchts, bezeugt durch die Aussage von drei Personen. Seine
Ursache kennen wir nicht. Sicher ist, dass die Antragsteller kein Interesse daran
haben, durch Gerüchte das Verfahren zu belasten. Wir dürfen auch deshalb nicht
überreagieren, weil in Zukunft jeder Intrigant eine Zuwahl durchkreuzen könnte,
SITZUNGEN
7. Mitteilungen
Der stellv. Sekretär informiert über den Austausch einer Büste in unserem Sitzungs-
saal (vgl. Anlage zu TOP 7)
8. Verschiedenes
Vacat
Anlage 1 zu TOP
Erklärung des stellv. Sekretärs im Namen der Zuwahlkommission zu TOP 3
Der Zuwahlkommission liegen zwei Anträge für zwei Kollegen aus der gleichen
Universität und dem gleichen Fach vor. Die Zuwahlkommission hat beschlossen, die
Lesung auf die nächste Klassensitzung zu verschieben und ausnahmsweise über den
Grund dafür zu informieren.
Ein Akademiemitglied teilte mit, dass einer der Vorgeschlagenen vor Antrag-
stellung verbreitet hat, er erwarte, in die Akademie gewählt zu werden. Ein formaler
Grund für die Verschiebung ist: Die Diskussionsleitung sollte angesichts dieser Be-
lastung des Verfahrens bei beiden Lesungen in derselben Hand liegen, d.h. in der
Hand des Sekretärs. Der sachliche Grund ist, dass wir durch eine Verschiebung
signalisieren: Indiskretionen können ein Verfahren in Frage stellen und zumindest
verzögern.
Prinzipiell ist klar: Die Akademie kann nur Reputation zuteilen, wenn sie selbst
im Rufe steht, unbeeinflusst von Ambitionen Außenstehender ihre Zuwahlen zu
treffen. Sie muss jeden Anschein vermeiden, dass eine Zuwahl das Ergebnis von
Netzwerken ist. Wer diesen Anschein vor seiner Wahl erweckt, schadet der Institution,
in die er hinein will, und weckt Zweifel, ob er nach seiner Wahl die Diskretions-
pflicht ernst nimmt. Selbst wenn jemand Vorzeichen seiner Zuwahl wahrzunehmen
meint, wäre es guter Stil, darüber zu schweigen. Sofern Reputationszuweisung einer
der Hauptfunktionen der Akademie ist, berühren Indiskretionen bei Wahlverfahren
die Existenz der Akademie.
Es ist jedoch schwer, bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht mit
Augenmaß zu reagieren. Wir werden nie aufklären können, wie diese Indiskretion
zustande kam. Die Zusammensetzung der Akademie ist kein Geheimnis, ebenso
wenig, wann und in welchem Fach Plätze frei werden. Einseitigkeiten der lokalen
Verteilung unserer Mitglieder sind bekannt. Ein ambitionierter Kollege kann
wunschbesetzte Vorahnungen entwickeln ohne Indiskretion eines unserer Mitglie-
der. Aber auch wenn einem Mitglied eine Fehlleistung unterlaufen wäre, könnte es
ein kontextbedingtes „Verplappern“ — gegen die eigenen Prinzipien — sein. Fest steht
nur die Tatsache des Gerüchts, bezeugt durch die Aussage von drei Personen. Seine
Ursache kennen wir nicht. Sicher ist, dass die Antragsteller kein Interesse daran
haben, durch Gerüchte das Verfahren zu belasten. Wir dürfen auch deshalb nicht
überreagieren, weil in Zukunft jeder Intrigant eine Zuwahl durchkreuzen könnte,