SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528
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Einleitung skizziert er zunächst die Kontroverse mit dem Augustiner-
provinzial, und zwar deren ersten Teil, während er die Auseinander-
setzungen um Tregers »Vermanung« völlig übergeht (S. 38 —43. vgl.
Anm. 73).
Die Wiederlegung der Tregerschen Thesen erfolgt in der Weise, daß
Bucer zunächst Tregers Widmung in deutscher Übersetzung widergibt
(S. 43—47) und sie dann in zehn Abschnitten kritisch behandelt
(S. 47 — 71). Ähnlich verfährt er mit den Disputationsthesen selbst,
indem er im Anschluß an die Übersetzung der zum Teil in Gruppen
zusammengefaßten Thesen jeweils seine Entgegnung bringt (S.71 — 172).
Bucer hatte selbst den Eindruck, daß er sich im Eifer, Tregers Thesen
ja gründlich zu widerlegen zu Wiederholungen habe verleiten lassen,
zumal der Augustiner seine Argumente wiederholt vorbringt (S. 43, Z. 6 ff.)
Bucer selbst gibt eine Übersicht über die »fürnemlichen puncte
christlicher leer«, die er in der vorliegenden Schrift dargestellt hat
(S. 37 f).
schon für die besondere Fragestellung, denn B. streift bereits hier neben der Beob-
achtung des Verhältnisses der Autorität des Papstes und der Konzilien zur Autorität
der Schrift, die besondere Frage, ob der Anteil der Kirche beim Zustandekommen
des Kanons nicht die kirchliche Autorität über die Schrift voraussetzt. Das gilt dann
im einzelnen, wenn er als Beweis für die Autorität der Schrift Augustin und das
Corpus Iuris heranzieht (S. 313, vgl. unten, S.123,Z.17;S.130, Z.27ff.;S.135,Z. 23 ff.),
oder wenn er die Aufnahme biblischer Schriften in den Kanon mit der Über-
prüfung eines kaiserlichen Mandates durch die Untertanen vergleicht (S. 315, vgl.
unten, S. 97, Z. 37 ff.), oder wenn er erklärt, daß der Kanon so zustande gekommen
sei, daß die »Alten« durch den Heiligen Geist und durch Vergleich mit den Büchern
des Alten Testamentes festgestellt hätten, »welche Euangelienschreiber by der
worheyt bliben« (S. 315, 18-20, vgl. unten, S. 80, Z. 23 ff.).
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Einleitung skizziert er zunächst die Kontroverse mit dem Augustiner-
provinzial, und zwar deren ersten Teil, während er die Auseinander-
setzungen um Tregers »Vermanung« völlig übergeht (S. 38 —43. vgl.
Anm. 73).
Die Wiederlegung der Tregerschen Thesen erfolgt in der Weise, daß
Bucer zunächst Tregers Widmung in deutscher Übersetzung widergibt
(S. 43—47) und sie dann in zehn Abschnitten kritisch behandelt
(S. 47 — 71). Ähnlich verfährt er mit den Disputationsthesen selbst,
indem er im Anschluß an die Übersetzung der zum Teil in Gruppen
zusammengefaßten Thesen jeweils seine Entgegnung bringt (S.71 — 172).
Bucer hatte selbst den Eindruck, daß er sich im Eifer, Tregers Thesen
ja gründlich zu widerlegen zu Wiederholungen habe verleiten lassen,
zumal der Augustiner seine Argumente wiederholt vorbringt (S. 43, Z. 6 ff.)
Bucer selbst gibt eine Übersicht über die »fürnemlichen puncte
christlicher leer«, die er in der vorliegenden Schrift dargestellt hat
(S. 37 f).
schon für die besondere Fragestellung, denn B. streift bereits hier neben der Beob-
achtung des Verhältnisses der Autorität des Papstes und der Konzilien zur Autorität
der Schrift, die besondere Frage, ob der Anteil der Kirche beim Zustandekommen
des Kanons nicht die kirchliche Autorität über die Schrift voraussetzt. Das gilt dann
im einzelnen, wenn er als Beweis für die Autorität der Schrift Augustin und das
Corpus Iuris heranzieht (S. 313, vgl. unten, S.123,Z.17;S.130, Z.27ff.;S.135,Z. 23 ff.),
oder wenn er die Aufnahme biblischer Schriften in den Kanon mit der Über-
prüfung eines kaiserlichen Mandates durch die Untertanen vergleicht (S. 315, vgl.
unten, S. 97, Z. 37 ff.), oder wenn er erklärt, daß der Kanon so zustande gekommen
sei, daß die »Alten« durch den Heiligen Geist und durch Vergleich mit den Büchern
des Alten Testamentes festgestellt hätten, »welche Euangelienschreiber by der
worheyt bliben« (S. 315, 18-20, vgl. unten, S. 80, Z. 23 ff.).