288 | FÖRDERUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN NACHWUCHSES
Fall ist es die Bank, die das Insolvenzrisiko des Empfängers zu tragen hat. Bei einer
direkten Abwicklung bleibt es immer auch dann, wenn der Empfänger selbst hätte
erkennen müssen, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelt: Der Empfänger ist
in seinem Vertrauen auf eine Leistung im Auftrag des Kunden nicht schutzwürdig
und muss sich deshalb mit der real zuwendenden Bank auseinandersetzen.
Der rechtsgeschäftlich und damit privatautonom verstandene Leistungsbegriff
liefert wegen seiner hohen Deduktionsfähigkeit den zusätzlichen dogmatischen
Ertrag, dass er den schuldrechtlichen Rechtsstoff systemkohärent ordnet und
dadurch wesentlich vereinfacht. Die Untersuchung fördert unter anderem die
Erkenntnis hervor, dass einige Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs — gerade auch
solche, denen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft selbst nach mehr als hundert
Jahren keine klaren Konturen verleihen können — auf historischen Missverständnis-
sen beruhen und keinen praktischen Anwendungsbereich haben. Dennoch sind es
gerade diese „Leernormen“, die bei oberflächlicher Betrachtung die deutsche von
anderen europäischen Rechtsordnungen wesentlich unterscheiden. Ihre Streichung,
die durch die vorgelegte Arbeit wissenschaftlich vorbereitet ist, könnte daher die lau-
fenden Debatten um ein europäisches Einheitsrecht versachlichen. Insofern verfolgt
die Arbeit neben ihren rechtsgeschichtlichen, -ökonomischen, -philosophischen und
-dogmatischen Erkenntniszielen auch ein politisches Gestaltungsziel.
Fall ist es die Bank, die das Insolvenzrisiko des Empfängers zu tragen hat. Bei einer
direkten Abwicklung bleibt es immer auch dann, wenn der Empfänger selbst hätte
erkennen müssen, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelt: Der Empfänger ist
in seinem Vertrauen auf eine Leistung im Auftrag des Kunden nicht schutzwürdig
und muss sich deshalb mit der real zuwendenden Bank auseinandersetzen.
Der rechtsgeschäftlich und damit privatautonom verstandene Leistungsbegriff
liefert wegen seiner hohen Deduktionsfähigkeit den zusätzlichen dogmatischen
Ertrag, dass er den schuldrechtlichen Rechtsstoff systemkohärent ordnet und
dadurch wesentlich vereinfacht. Die Untersuchung fördert unter anderem die
Erkenntnis hervor, dass einige Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs — gerade auch
solche, denen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft selbst nach mehr als hundert
Jahren keine klaren Konturen verleihen können — auf historischen Missverständnis-
sen beruhen und keinen praktischen Anwendungsbereich haben. Dennoch sind es
gerade diese „Leernormen“, die bei oberflächlicher Betrachtung die deutsche von
anderen europäischen Rechtsordnungen wesentlich unterscheiden. Ihre Streichung,
die durch die vorgelegte Arbeit wissenschaftlich vorbereitet ist, könnte daher die lau-
fenden Debatten um ein europäisches Einheitsrecht versachlichen. Insofern verfolgt
die Arbeit neben ihren rechtsgeschichtlichen, -ökonomischen, -philosophischen und
-dogmatischen Erkenntniszielen auch ein politisches Gestaltungsziel.