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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2013 — 2014

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III. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
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A. Die Preisträger
DOI Kapitel:
Walter-Witzenmann-Preis 2013
DOI Artikel:
Thomale, Chris: Leistung als Freiheit – Erfüllungsautonomie im Bereicherungsrecht
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https://doi.org/10.11588/diglit.55655#0263
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286

FÖRDERUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN NACHWUCHSES

WALTER-WITZE NM ANN-PREIS


DR. CHRIS THOMALE
(geb. 1982) studierte Philosophie und Rechts-
wissenschaften in Heidelberg, Cambridge und
Genf Sein durch die Studienstiftung des Deut-
schen Volkes gefördertes Studium schloss er
2007 mit dem ersten und 2011 mit dem zwei-
tenjuristischen Staatsexamen ab. 2011 wurde er
an der Freien Universität Berlin promoviert.

Seine Arbeit wurde mit dem Fakultätspreis für die beste Dissertation des akademischen Jahres
2010/2011 ausgezeichnet. Derzeit ist er als Akademischer Rat und Habilitand an der Juri-
stischen Fakultät der Universität Freiburg tätig.

„Leistung als Freiheit — Erfüllungsautonomie im Bereicherungsrecht“
Das vorrangige Erkenntnisziel der Arbeit besteht in einer ideengeschichtlichen und
praktisch-philosophischen Fundamentalkritik des Rechtsgeschäfts als privatautono-
mem Kernbestandteil des Bürgerlichen Rechts. Im Anschluss an diese Kritik werden
der Rechtsgeschäftslehre neue Anwendungsfelder erschlossen, die bislang nicht als
freiheitsgeprägt betrachtet wurden. Hierzu zählen unter anderem die schuldrecht-
lichen Teilgebiete des Erfüllungs- und des Bereicherungsrechts. Deren Zentralbegriff
der ,Leistung1 wird freiheitlich rekonstruiert und so der privatautonom gebundenen,
individuellen Selbstbestimmung überantwortet. Dies reduziert zugleich die derzeit
kaum überschaubare Komplexität dieser Rechtsgebiete und öffnet somit das deut-
sche Recht für den rechtsvergleichenden und rechtsvereinheitlichenden Diskurs auf
europäischer Ebene.
Wenn Parteien im Rechtsverkehr einander missverstehen, stellt sich die Frage,
wessen Verständnis in rechtlicher Hinsicht gelten soll: Während die Rechtswissen-
schaft insoweit gespalten ist und sich entweder für den Erklärenden (sog. Willens-
theorie) oder den Empfänger (sog. Erklärungstheorie) entscheidet, verlegt sich die
Rechtsprechung seit jeher auf einen pragmatischen Ausgleich beider Interessen im
jeweiligen Einzelfall, der jedoch bislang keine systematische Geschlossenheit erken-
nen lässt. Diesem Mangel begegnet das in der Arbeit entwickelte System wechselsei-
tiger Kommunikationsobliegenheiten: Beiden Parteien wird die Sorgfalt abverlangt,
 
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