Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0026
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
sehaft eingezogen worden. Der größte Betrag war kaum hnndert Gulden, der kleinste weniger
als 6 fl. im Jahr. Der Heilige diente zu Bau und Ausbesserung der Kirchen, Pfarr- und Schul-
häuser, Begräbnissen und ähnliche Kirchenausgaben. Der Best wurde gegen Zins verliehen.
Von der Herrschaft oder ihren Amtsdienern wurclen 2 Heiligenpfleger gewählt und verpflich-
tet 12.

Vocgt war ein Verwaltungs- und Finanzbeamter, aus dem Amt des Burgvogts hervorgegangen in
Neuenstein, Waldenburg uncl Langenburg usw.

Amtmann (Amtleute), Vorsteher der Ämter als mittlerer Verwaltungseinheiten, sofern kein Vogt
an cler Spitze stand. Es waren zumeist keine Juristen, sondern frühere Sekretäre und Schreiber.
Aufgaben waren die Anordnung und Leitung der niederen Gerichte, Aufsicht über Zucht und
Ordnung der Untertanen, die Einhaltung der herrschaftlichen Verordnungen, Beaufsichtigung
der Gemeindewälder, die Errichtung von Kauf-, Tausch- und Heiratsverträgen usw. 13.

Keller (Kellner), war cler herrschaftliche Rentbeamte, z.B. in Öhringen und Ingelfingen, ,,cler ur-
sprünglich clie Weinberge und WeingüJten samt den anderen Einkünften, die in den [herr-
schaftlichen] Keller einzuliefern waren... zu verwalten hatte“ 14.

Schultheiß, ein herrschaftlicher Beamter als Hilfsorgan des Amtmanns auf dörflicher Ebene. Auf-
gaben wareii clie Überwachung der Haushaltsführung und Mitwirkung bei Einzug der Ab-
gaben, clie Vertretung des Vogts bzw. Amtmanns im Gericht, Überwachung der guten Sitten
uncl Ordnung. In Öhringen oblag dem Schultheiß die Wahrung der herrschaftlichen Rechte,
z.B. bei cler Gerichtsbarkeit. Er war Angehöriger des weiteren Rates 15.

Anwalt ist der Vertreter des Schultheißen, vielleicht wie in Wiirttemberg der Vorstand solcher Ort-
schaften (Weiler), die keinen Schultheißen haben 16.

Bürger- (Burger-) oder Dorfmeister, im Unterschied zum Schultheißen der oberste gewählte Ver-
treter der Gemeinde. Jecles Jahr wurden 2 neue Bürgermeister von der Gemeindeversammlung
gewählt. In Dörfern mit zwei Herrschaften wurde von jeder ein Bürgermeister genommen.
Aufgaben waren die Sorge für Recht, Ordnung und Gerechtigkeit, Einzug der Gemeindebußen
und Haushaltsführung, Aufsicht über den Gemeindehirten usw. In Öhringen bilden die drei
ältesten Ratsherrn clen engeren Rat, von denen jährlich einer zum Bürgermeister gewählt
wird, von den beiden andern unterstützt 17.

Stadtschreiber, in Öhringen Protokollführer bei Rats- und Gerichtssitzungen. Auf clen Dörfern in der
Regel der Schulmeister als Gerichtsschreiber.

Gerichtsleute, -verwandte, -personen, Angehörige cler mit 12 Schöffen besetzten Untergerichte in den
Städten und größeren Dörfern. Wurden bei Visitationen ebenso befragt wie die

Gemeinsmänner, Gemeinsleut (... ,,aus der Gemeind“) 18, clie vollberechtigten Mitglieder der Dorf-
gemeinde, die ein auf einem Haus ruhendes Gemeinderecht besitzen mußten. Ihnen war die
Nutzung cles Gemeinclewaldes, der Gemeindeweide usw. vorbehalten. Sie alle hatten das aktive
und passive Wahlrecht zu den Gemeindeämtern und waren zur Teilnahme an der Gemeinde-
versammlung verpflichtet.

Untertan ist Korrelat zum Begriff Gemeinsmann. Hausbesitzer wurden förmlich zu Untertanen cler
Herrschaft aufgenommen.

12 InformatlOnslibell zur Assignationsteilung von Graf Ludwig Casimirs Söhnen 1574 (Kopie PA 49, 3, 4).

13 Thumm, Diss. 272-274.

14 Grimm 5, 515.

15 Thumm, Diss. 274 f. K.Schumm, Geschichte der städtischen Verfassung in Öhringen 29.

16 Fischer 1, 282; DEW 1, 7G9f. Die Bezeichnung findet sich in der PolizeiO. 1583 (Nr. 33).

17 Thumm, Diss. 170-180. Schumm, Geschichte der städt. Verfassung in Öhringen, 29f.

18 Thumm, Diss. 64-148.

10
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften