Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0099
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6. Polizeiordnung 1556

und weitere Vorscliriften enthielten 7. Die Reichspolizeiordnungln waren Rahmengesetze; die
Reichsstände wurden ausdrücklich befugt, sie einzuziehen, zu verringern oder zu mäßigen. In
Tit. 15 der RPO 1548 wurde den Fürsten und Ständen befohlen, eine Ordnung wegen des “über-
mäßigs kostens, so auf clen hochzeiten, kindertaufen, begräbnussen und dergleichen vielfältig uncl
unnützlich aufgewendet wird“ zu machen. Wegen der Ungleichheit der Bräuche und Speisekosten
solle eine Reichsordnung aber nicht erlassen werden.

RPO 1530: Römischer-Kayserlicher Majestät ordnung und reformation guter policey im
Heiligen Römischen Reich, zu Augsburg anno 1530 aufgericht. In: Neue und vollständigere
Sammlung der Reichs-Abschiede. 2 (1747), 332-345.

BPO 1548: Der Römisch-Kayserlichen Majestät ordnung und reformation guter ]rolicey zu
beförderung des gemeinen nutzens auf dem reichstag zu Augspurg Anno Domini 1548 aufgericht.
A.a.O. 2, 587-606.

Durchführung

Die Ordnung ist in der Waldenburger Herrschaft in Kraft getreten. Durch die einige Monate
später erfolgte Durchführung der Reformation ergab sich kein unmittelbarer Anlaß zur Änderung.
Als dem Pfarrer von Gailenkirchen (Wolfgang Kühn) ein Dekret der Stadt Schwäbisch Hall
gegen Gotteslästern, Voll- und Zutrinken vom 24.9.1557 zugeschickt wurde, gab die Waldenburger
Kanzlei am 2.10.1557 Bescheid, daß der Pfarrer das Gebot nur für die hallischen Untertanen
verkünden solle; für die hohenlohischen Untertanen habe clie Herrschaft ,,in solchen und anclern
sachen ordnung güter bestendiger pollicei fürgenommen und verküncligen lassen.“ Diese Ord-
nung wird auf Befehl Graf Eberharts zugeschickt, damit der Pfarrer sie am folgenden Sonntag
(3. Oktober) auf der Kanzel verkündigen und publizieren könne 8. Zur PolizeiO. 1558 siehe unsere
Nr. 13.

Druckvorlagen

Drei Ausfertigungen von derselben Hand, ohne Titel, niit Siegeln von beiden Ausstellern. Je 6 Bl., davon
3 y2 bescbrieben.

A: Wald X A 74. Auf Knckseite Verrnerk: Prawen Helena Erbtruchseßin vonWalpurg / kirchenordnung etc.
1556. Darauf bezieht sich die Inhaltsangabe in einem alten Bündel mit Ordnungen (Wald B XXI 126): Way-
land grefin Helena von Hohenlohe s. kirchenordnung anno 1556.

B: Wald B XXI 126 (die 3 Ausfertigungen lagen ursprünglich beisammen). Yermerk: Policeyordnung /
de aö 1556. Mit Konzeptzettel mit weiteren Befehlen (unsere Nr. 15). Schwarz-weiße Kordel.

C: Fundort und Kordel wie B. Vermerk: Ordnung in der vormundschafft publiciert, / die gotslesterer, Item
hochzeyt, kündbethoff / kirchweychenen etc. betreffendt, / Anno / 1556.

7 Conrad a.a.O. 8 Wald XV A 8.

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