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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0234
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21. Registratorenordnung 1575

In parte könnten jedes stifts 13, closters, pfarr,
schuel und hospital acta abgesondert zuesammen
registrirt und also außgeteilet und darinnen obser-
virt werden:

1. deren ankunft und fundation 14,

2. confirmation,

3. privilegia vom pabst, keyser, königen, fürsten
etc.,

4. schirmbriefe,

5. was zue jedem und durch wen gestiftet,

6. verträge,

7. kaufbriefe, wechselbriefe,

8. einkommen an zins, glilten, liegenden güttern,
groß und kleinen zehenden 15,

9. insonderheit aber auch bey den stiften, pfarren
deren jedes filialia und eingehörige dorfschaften
zu vermerken.

10. Hieher gehören auch die visitationes, ordnungen
und relationes 16,

11. der pfarrer und schueldiener nominationes,
praesentationes, examinationes, ordinationes,
auf- und annehmung, ihre ubergebene revers,

13 Es gab nur das in gemeinsamem Besitz befindliche
Stift Öhringen.

14 = Ursprung und Stiftung.

15 Siehe S. 12 f.

16 Berichte der Yisitatoren an die Herrschaft über die
gefundenen Zustände. Es ist wichtig, daß kein Kon-
sistorium genannt ist.

17 Nomination = Ernennung durch die Elerrschaft. —
Präsentation = Investitur (feierliche Vorstellung)
der Geistlichen in der Gemeinde (siehe Nr. 11). - Das
Examen der Geistlichen und „gelehrten“ Schuldie-
ner wurde bis 1586 vom gemeinsamen Kirchen-
examen in Öhringen vorgenommen, dann sind auch
Examina in Weikersheim bezeugt. - Die Ordination
als Einführung in das Predigtamt ohne Beziehung
auf eine bestimmte Gemeinde wurde an den theolo-
gischen Fakultäten vorgenommen. In Hohenlohe
sollten die Kandidaten nach der Konsistorialö. 1579
Titel 3 gegebenenfalls vom Öhringer Superinten-
denten nach dem Examen ordiniert werden. - Be-
vers ist die Verpflichtungsurkunde des Kirchen- oder
Schuldieners an die Herrschaft, dem deren Bestal-
lungsurkunde entsprach (siehe Nr. 22). Unter Be-
stallung verstand man auch die Verhandlung wegen
der Anstellung und Besoldung (Kompetenz, Unter-
haltung). - Beurlaubung meint die Dienstentlassung.

18 Der Heilige ist das Kirchenvermögen, ursprünglich
aus Stiftungen an den Kirchenheiligen entstanden,
das gegen Zins ausgeliehen wurde. Rechnungshörung
und Verpfhchtung der Heiligenpfleger bildeten also
Rechte der Herrschaft.

bestallungen, competenz und underhaltungen,
auch beurlaubung 17,

12. kirchen- und schuelordnung,

13. verwaltung des heyligen und deren einkommen.
auch anhörung deren rechnungen, verpflichtung
der heyligenpfleger 18.

14. Zue denen stiften, kirchen und schuelen können
auch gezogen werden die stipendiaten, deren ver-
pflichtung, ordnung, verlag und uncosten 19.

15. Bey den hospitalien ist jedes insonderheit stif-
tung, einkommen, ordnung, einnahmb der
pfründter und was allenthalben von jahren zue
jahren verkauft, sambt der rechnung und was
darzue gehört, zue observiren und nach gelegen-
heit ordentlich außzuteilen. [...] 20.

II.

De dispositione loci

Gleichwie alle acta in diese beede genera genera-

hssima, nemblich in geist- und weltliche sachen und

geschäften, hieoben abgeteilet worden, also kan auch

19 Verpflichtung der Stipendiaten siehe unsere Nr. 10.
Verlag (verlegung) = Bezahlung der Kosten.

20 Auf die kirchlichen Akten folgt S. 8 als „alterum
genus generalissimum actorum“ „von weltlichen
sachen und hendeln, welche ebemnäßig in publica
und privata negotia geteylet werden, und die publica
in pacis et belli tempora.“ Weltliche Privatsachen
betreffen entweder die Obrigkeit jedes Orts oder die
Untertanen. ,,Die acta privata, welche die obrigkeit
selbsten belangen, können füeglich geteilet werden
in personalia propria und aliena, und in realia, wel-
che viererley sein, als: feudalia, allodialia, mixta und
oeconomica.“ (S. 12 f.) Zu denFeudalia gehören auch
die kaiser- und königlichen Privilegien. Deren 16.
ist die „obrigkeit, welche umb mehrerer richtigkeit
willen in diese 3 species mögen geteilt werden, alß
1. in die hohe obrigkeit..., 2. in die malefiz- und
hochfraischliche obrigkeit... 3. in die vogteyliche
oder burgerliche obrigkeit...“ (S. 16-21). Zur hohen
Obrigkeit sollen unter anderem gezogen werden
„land- und policeyordnung..., die consistorial- und
ehegerichtssachen mit deren ordnungen, anfang und
aufrichtung.“ (S. 18f.). Unter Consistorialia werden
Ehegerichtsfälle verstanden. Dies ist auch die Be-
zeichnung im Weikersheimer Archiv. Polizei- und
Ehesachen gehörten weder zur Malefizgerichtsbar-
keit (sonst auch als hohe Obrigkeit bezeichnet) noch
zur niederen Geriehtsbarkeit. Gelegentlich als „mitt-
lere Obrigkeit“ bezeichnet, werden sie hier zur
„hohen Obrigkeit“ gerechnet.

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