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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0244
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24. Verbot des Weinschenkens für die Öhringer Kirchendiener

vom 3. Juni 1578

Daß clie Öhringer Geistlichen Weinwirtschaften nnterhalten haben, sei nicht nur aus kultur-
geschichtlichem Interesse festgehalten. I)ie Frage wurde in den Streit mit dem neuen Generalsuper-
intendenten Meder hineingezogen und half mit, die führende Stellung der Öhringer Kirchendiener
zu untergraben. Gleich nach dem Aufzug gab Meder Graf Wolfgang einen Bericht, in dem er über
,,der kirchendiener ergerlichen lebens, zechens, spielens, unpriesterlichen kleidens und das ir vil
wirtschaften treiben, wie hie zu Öringew geschicht,“ klagte. Die Herrschaft wollte, wenn die ge-
meinsamen Bäte in Öhringen versammelt sincl, die Kirchendiener privatim der Mängel halben
,,gnedig ansprechen“ lassen * 1. (Vielleicht war dies das erwähnte frühere Verbot.) Das Verbot vom
Juni 1578 ging auf einen neuen Bericht an die Herrschaft, der von Meder stammen kann, zurück.
Nur um der besseren Optik willen richtete man den Befehl an alle Kirchendiener. Da der ausge-
schenkte Wein zum Teil einen Bestandteil des Gehaltes bildete, der materialisiert werden sollte,
hielten sich Meclers Kollegen nicht an die Verbote und beschwerten sich am 12. 5. 1579 sogar bei der
Herrschaft, Mecler habe sie wegen des Weinschenkens wucherlicher Händel beschuldigt, obwohl es
rechtmäßig wäre 2. In der KO 1582 3 findet sich die korrigierte Bestimmung, daß Verkauf auf die
Fuhre und Ausschank über die Straße (,,gaßen“) erlaubt sein soll.

Druckvorlage

A: Konzept der Neuensteiner Kanzlei im Namen beider Herrschaften. PA 93, 3, 9. Doppelbl., letzte Seite
Kanzleivermerk von Heber. Das Konzept enthält Änderungen des Neuensteiner Sekretärs Albrecht Wilhelm
Heber und des Rates Zacharias Hyso. Vor der Absendung mußte die Zustimmung aus Waldenburg vorliegen.

Der herscliaft bevelch an die kirchen-
diener zu Oringew, das sie sich hinfur-
ters des weinschenkens, vom zeclien
und der nidergesetzten zechleut ent-
halten sollen. Sub dato den 3. Junii
anno etc. [15]78 a

Anna und Wolffgaimg etc. und Jörg Friderichs,
graven von Hohennloe und herrn zu Langenburg
etc., geordnete vormundschaft 1.

a Kanzleivermerk von der Hand A.W. Hebers.
b Änderung von der Hand Z.Hysos, vorher: haltrmg.
0 ,,under euch“ ist Änderung für: ewer etliche.

1 Meder an Graf Wolfgang 19. 8. 1577; GA 15, 5. -

Gräfin Anna an Graf Wolfgang 24. 8. 1577; GA 14, 5.

Unsern geburenden, gunstigen grus zuvor, ehr-
wirdiger 2, wurdige und wohlgelerte, fiebe getrewe.
Wiewohl wir eucfi vor der zeit gnediglichen anzeigen
lassen, euch deß weinschenkens uf die gassen und
nidersetzung b der zechleut ni ewern behausungen
zu enthalten, und warumb solches auß vielen erger-
lichen ursachen und bösen nachreden bilfich be-
schehen solt, so ist uns doch dieser tagen giaubfichen
furkhomen, das under euch c seinthero nichtsdesto-
weniger nit allein wein auf die gassen vom zapfen

2 Bericht der drei Kirchendiener 12. 5. 1579; GA 15,
15.

3 Nr. 32, § C 10.

1 Gräfin Agatha, Graf Wolfgang und Schenk Heinrich
von Limpurg.

2 Der (General-)Superintendent und Prediger David
Meder erhielt eine besondere Anrede.

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