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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0453
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32. Kirchen- und Schulordnungen 1582

Der wesentliche Inhalt des Ordnungswerkes (Prot. 1581 uncl KO Änderung 1581) wurde aber
in Waldenburg am 4./5. Novernber 1581 ausdrücklich approbiert. Der daraufhin angestellte aus-
führliche Entwurf enthält eine Vorrede mit Ratifizierungsvermerk, aber ohne Ort uncl Datum.
Einzelheiten wie Visitationszeiten und Anzahl der Stipendiaten sind (durch ,,N“ gekennzeichnet)
für eine nähere Entscheidung ausgespart. Bei der StipendiatenO. (Teil G), bei der wegen der Ver-
teilung des Stiftsvermögens eine Einigung beider Herrschaften besonders wichtig war, wissen wir
denn auch als einzigem Teil, daß sie nicht ratifiziert und durchgeführt wurde 4. Die LateinschulO.
sollte nach dem Befehl für Öhringen von 1581 5 den Scliuldienern zugestellt werden, die sie dreimal
abschreiben sollten. Auf den befohlenen freien Bogen der beiden im Weikersheimer Archiv erhal-
tenen Exemplaren fehlt die Ratifikation. Diese Abschriften können den Öhringer Kirchen- und
Schuldienern auch nicht zugestellt worden sein.

Es kann also durchaus sein, daß das mit großer Mühe betriebene Neuordnungswerk stecken-
blieb, weil die Waldenburger Vormundschaft sich sperrte und keine Notwendigkeit für ein so um-
fangreiches Orclnungswerk sah, nachdem sie schon bei der KO 1578 Schwierigkeiten gemacht hatte.
In cler Tat brauchte clie Grafschaft keine gedruckte große Ordnung wie Württemberg oder Sachsen,
wenn auch der Umfang vorliegender Ordnungen einer stärkeren handschriftlichen Verbreitung im
Wege stancl.

Wichtiger als die Ratifizierung ist clie Frage nach der Durchführung cler gesammelten Ord-
nungen 6. Sie ist schwer zu beantworten, weil die vorherigen Einzelordnungen einerseits eingearbei-
tet wurclen, andererseits - wie die mehrfach erhaltene KonsistorialO. 1579 - für sich weitergewirkt
haben werden. Die KonsistorialO. (Teil C) ist ein Konglomerat, das sich zum Teil widerspricht oder
alle Möglichkeiten offenläßt 7. Es trifft aber zu, daß die Öhringer Kirchendiener das Examen und
die Aufsicht über die Stipendiaten zunächst behielten und daß die Kirchenleitung zusehends bei den
Superintendenten zu Hof und den Räten lag. Ob cliese Personen wirklich ,,Konsistorium“ oder
„Synodus“ genannt wurden, ist letztlich belanglos. Bei den wenigen bekannten Visitationen im
16. Jahrhundert wurde die VO 1581 oder eine neue VisitationsO. verwendet. Die Visitation der
Spezialsuperintendenten und Öhringer Kirchendiener (§ D 2. 3) wurcle gehalten, wenn auch sicher
nicht zweimal im Jahr. Die EheO. 1572 (Lang- und Kurzfassung) wurde weiterverwendet und z.T.
in die PolizeiO. 1583 aufgenommen. Es wurde aber auch ein in der KO 1582 § E 5 bearbeitetes
Kapitel der EheO. in die PolizeiO. 1583 aufgenommen. 1582 zugefügte Abschnitte entsprechen dem
aus clen Akten erkennbaren Brauch. Gegen die Verwendung der Schulorclnungen spricht vom Inhalt
her nichts.

Man hat den Eindruck, daß die Kapitel, die ganz aus cLer Sächsischen KO 1580 übernommen
worden sind, kaum Eingang gefunden haben und am ehesten durch die vorgenommenen Änclerun-
gen, die ein Licht auf die Hohenloher Besonderheiten werfen, von Interesse sind. Die anderen aus
älteren Ordnungen bearbeiteten und diese ergänzenden Abschnitte zeichnen aber ein geschlossenes
Bild der kirchlichen Verhältnisse cler Grafschaft Hohenlohe. Schließlich wollte man ja nicht lauter
Neuerungen einführen, sondern die bestehenden Zustände stärker ordnen.

Druckvorlagen

Teil A-H.

A: Reinsctirü't des Entwurfs. PA 93, 3, 14. Folioband in Pergament, 250 Bl., Bl. 1-115 mit alter Zählung,
dann mit Bleistift gezählt. Bl. 202b-205 und 250b leer. Einband aus Leder und Pergament. Auf Rücken: Kir-
chen- und schulordnung de ao. 1682 [geändert: 1582].

4 Siehe Nr. 27, Tit. 8.

5 Nr. 31, besonders § II 1 und folgende.

6 Franz, Kirchenleitung 137 ff.

7 Franz, Kirchenleitung 129-137.

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