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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0480
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32. Kirchcn- und Schulordnungen lö82

vergleichen oder, da die vota nit gleichmesig, alsdann
nach angezeigten seinem guttbedunken widermals
umhfragen und sie ermanen, nochmals ir endhche
mainung, auch mit einfuhrung irer argumenta oder ur-
sachen, anzuzeigen, und mit allem vlais dahin arbei-
ten, das sie sich miteinander einer ainhelligen und
gleichmesigen mainung ohne affectionirte, verhitterte,
neidische, ungeschickte, ehrgeitzige und undienstliche
disputation vergleichen.

Im fall aber sachen furfielen und einer oder mehr nit
also bald ex tempore sein votum oder decisionem ge-
ben, sonder die sach zur bessern und vleisiger delibera-
tion ziehen und auch zuvor nachlesen wölte (wie wir
dann darfur halten, das keine sach so eilend sein, die
nit ein solchen vertzug wol leiden könte), so soll daßel-
big in allweg beschehen und keiner darmit geilet, aber
alsbald sich eines andern tags und stund miteinander
vergleichen, uf welchen sie wider zusamenkommen und
gefast sein sollen, darin die notturft entlich zu schlie-
ßen.

Darurnb so soll auch der prediger, sobald ime ein
sach zukompt, seine collegas zue Oringew zusamen-
erfordern, inen solche eröffnen und nit ein tag oder
etlich bey sich behalten und sich allein daruber be-
lesen, mit begeren, das ein ieder daruber sich zum
besten bedenken, nachlesen und entschließen wölte.
Solcher ursachen halben dann auch der prediger zuvor
und ehe die handlung in communi consilio absolvirt,
eines ieden votum angehört und ainhelliger 1 beschluß
beschehen, kein concept fur sich selbsten anstellen und
gleich mit der proposition furhalten, sonder damit ver-
ziehen, biß der gemein beschluß ergangen.

So nun daßelbig beschehen und sie einer einhelhgen
meinung, solle der prediger die resolution, rat und be-
schluß allererst anstellen, an beede höff verfertigen und
er nicht allein, sonder auch, umb mehrer ansehens und
glaubens willen, besonders, das wir gewiß seien, das die
beschluß also mit irer aller gemeinen und einhelligen
voto, consilio etc. zugangen, ein ieder dieselben mit

1 A: anhelliger.

15-15 Der Anlaß für diese Zufügung war die Aussage des
Diakons Kaspar Zinn bei der Öhringer Visitation
1581 (GA 15, 8 und HStA A 63, 57), Meder ließe
seiner collegae vota nicht gelten und wolle, daß sie
alles von ihm Geschriebene unterschreiben. Einige
hätten die Unterschrift verweigert. Es wurde be-
stimmt, daß bei Dissens zwei verschiedene Schriften
verfaßt würden.

18 Absatz fast wörtlich aus KonsistorialO. 1579.

17 Entgegen Andreäs Absicht wurden den Öhringer
Kirchendienern nicht nur die früheren Aufgaben
belassen; es wurde hier sogar das Kapitel ,,Vom
ampt der assessorn jedes consistorii“ der Sächs. KO
1580 (Sehling 1, 401 f.) frei übertragen. Dabei wurden
wichtige Einschränkungen im Hinblick auf die

eignen handen underschreiben 15und, da das nicht
eines jeden mainung, sich nicht darzu bereden und
nötigen, sonder ohne underschrieben laßen und sein
■ursachen und bedenken, warumb er das nit geton, in
einer besondern schrift zu erkennen geben 15.

Da auch die sachen dermaßen gewand und so wich-
tig wer oder die notturft erfordert, denn prediger und
seine collegas fur gut ansehen wurde, die pfarrherr und
superintendenten, so an unsern höffen sind, darbey zu
haben, solle das vorderst an uns gelangen und gebracht
und, da wir solches auch fur ein notturft achten und
ihnen bevelch tun werden, sie bey inen erscheinen. Ist
es alsdann ein gemeine sach, so soll der unkosten auch
von dem stift in gemeinschaft betzalt werden, da es
aber ein privatsach und eine herrschaft mn? allein be-
langt, so soll dieselbig solchen auch allein bezahlen.

Mehr ermelter unser prediger zu Oringew solle auch
die hedenken, bericht und sachen, so sie gehn hoff oder
cantzley schicken, und aller andern sachen inhalt, so
vor inen furlaufen oder furgebracht, in ein besonder
protocoll oder buch einschreiben und die andere, so bey
der beratschlagung und beschluß gewesen, subscribirn
laßen, darmit man sich jedesmals der notturft nach
darinnen ersehen kennde, auch daßelbige und andere
unsere ordnung und befelch stetigs bey sich verwahr-
lichen behalten und bey dem ampt verbleiben lassen,
damit das alles seine succeßores finden und auch ge-
brauchen mögen, darvon er doch keine abschrift oder
auszug mit sich zur zeit seines abzugs nemen oder ohne
unser vorwißen und bewilligung andere darvon copey
machen laßen, auch niemand in keinen weg communi-
ciren noch sonsten jemand frembdes offenbaren solle 16.

[4.] Waruf furnemblich die kirchendiener zu
Oringew achtung haben sollen 17

18Dieselbigen sampt und sonders sollen nach irem
besten vermögen und mit allem vlais ir unnachleßlich
aufsehen und vermerk haben, das in unserer graf-

Öhringer Verhältnisse gemacht. Zwischen den Auf-
gaben der Ortsgeistlichen der Hauptstadt und des
für die ganze Grafschaft zuständigen Gremiums
wurde nicht getrennt. Dadurch macht dieses Kapitel
einen realistischeren Eindruck als § C 2, zu dem es
eine Dublette darsteht.

18-18 Sächs. KO 1580: Zum andern sollen sie sampt und
sonders nach ihrem besten fleis und vermögen ihr
unnachlessig aufsehen und inspection haben, damit
reine lehr Gottes worts in den kirchen, hohen,
fürsten- und particularschulen, soferne eines jeden
consistorii jurisdiction und befelich sich erstrecket,
erhalten, alle neuerung und verfelschung derselben
verhütet, wie auch in den kirchenceremonien keine
verenderung eingefürt, sondern der kirchenagenda
durchaus gemess, und in allen kirchen, soviel müg-
lich, gleichheit gehalten werde.

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