Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0517
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H. Ordnung der Deutschen Schule

Im fahl aher die entlehere in jetzt bestiinbten 14
tagen die entlehent bucher nicht wider antworten
teten, auch ferner hewilhgung nicht erlangen wurden,
so sol derselhig idesmals ein ort * 1 * * 4 eins gulden zur straf
verfallen sein, der syndicus auch solchen den nechsten
von ime einzihen, in seiner rechntmg mitbringen und
verrechnen und keinem solches nachlassen, und nichts-
destoweniger der entlehener schuldig sein, die bucher
alsbald darmit zu uberliefern, doch das niemand die
bucher uber ein monat lang in seinem hauß gelassen.

Derwegen auch der syndicus nach verfliessung ob-
angeregter zeit des monats denn nechsten sie wider
ernstlich erfordern lassen und darmit auch sobald die

straff lc einzihen. Und uf das sich ein jeder darnach zu
gerichten und wissens habe, das diese ordnung unser
bevelch, so soll dieselbig in der bibliotheca angeschla-
gen, auch der syndicus vorderst einem jedem verlesen.

4Die bücher sollen nicht uf den pulpretten, wie biß-
hero beschehen, hegen bleiben 5, weil sie sonsten scha-
den nhemen, auch nit sovil platz vorhanden, das sie
alle außgelegt werden konden, sonder soll der syndicus
casten oder behelter darzue machen lassen und die
hineinstellen, und darmit solche unsere ordnung ge-
halten mwerden, wie wir die weiters und jedesmals an-
stellen und anrichten werden m.

[G.] Ordnung, wie es hinfurters mit der graveschaft Hohenlohe
stipendiaten gehalten werden soll

Inhaltsübersicht

1. Wievill deren in der anzall sein und jerlichs gegeben werden solle. Bl. 178b. — 2. Wie die stipendiaten
qualificirt undwas ihrenthaJhen fur berichtgeschehenund woe solche studiren sollen. Bl. 183b. —3. Wes sich
unsere stipendiaten, so ad academiam verschicket und umb das groß stipendium anzesuchen in willens,
handlen und hernacher obligirn soJJen. Bl. 188a. — 4. Statuten und articul, welche die grössern stipendiaten
neben der obligation halten und auch darvon abschrift gegeben werden sollen. Bl. 195a.

[Nicht abgedruckt, da die Ordnung nachweislich ohne Geltung geblieben ist. Siehe KonsistorialO. 1579,
Nr. 27, Tit. 8, wo eine Reihe von Bestimmungen in den Anmerkungen erwähnt ist.]

[H.] Der teutschen landschul zu Oringew statuta und ordnungen etc. 1

Inhaltsübersicht

[Vorrede zu den Ordnungen der LateinschuJe und der deutschen Schulen] Bl. 206a, Abdruck S. 500. — 1. Cap.
Weß sich ein ieder zu seinem ampt und beruff gegen christlichen schulen verhalten solle. Bl. 208a, auszugs-
weiser AbdruckS. 500.-2. Cap. Von Abteilung der schuelkinder in gewisse classes und heuflin. Bl. 222b. — 3.
Cap. Von den stunden, zu welchen schuel gehalten werden soll, item von vaganzt und dem schuelgelt.

k So Prot. 1581. Fehlt A.

1 Prot. 1581: + Es ist auch fur ratsam erwogen, das.
m-mprot. 1581: die man außer der wurtembergischen

bibliotheckordnung, so herr D. Jacob Andreae hie-

her schicken wurt 6, anstellen und begreifen.

4 = 1 Viertel.

6 Die Bücher waren auf Pulten ausgelegt, häufig an-
gekettet.

6 Nicht aufgefunden.

1 In Prot. 1581 Art. 35 heißt es, der Schulmeister solle
sich „der teutschen schulordnung nach halten, wie
dieselbige durch die kirchendiener zu Oringew auß
der sechsischen mutatis mutandis fol. 183 angestelt
und an beede hoff uf Ihrer Gnaden approbation
uberschickt.“ Es handelt sich um die Sächs. KO,
Leipzig 1580, S. CLNXXIII-CLXXXVIII, Von
deudschen schulen in dörfern und offenen flecken.
Dieser kurze Abschnitt diente aber nicht als Vor-
bild.

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