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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0526
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<2. Kirchen- und Schulordnungen 1582

nach der predigt die letaney, wie breuchlich, andechtig
singen. Dann am montag und mittwochen würd das
kirchengesang durch die deutsche schul verrichtet 23,
damit die lateinischen lectiones ihren fortgang haben
mögen.

20. Zu winterszeiten, wann es fast 24 kalt, mag man
die inferiores classes in diser und sonteglichen ampt-
predigt in der schul lassen und, darmit sie still sein,
soll der collegarum einer dieweil den catechismum mit
ihnen repetiern und ieben.

21. Sie sollen sich auch des spacierens im chor und
schwatzens 2S, auch des hinaußlaufens under den pre-
digten, fortan meßigen und enthalten und den knaben
mit fleissigem zuhörn ein gutt exempel geben und sich
befleißen, das aufs wenigst in ieder predigt zween hie-
unden sitzen und acht haben, das die knaben in stiller
zucht zuhören.

22. Am sambstag zur vesper, sobald man außgeleut,
sollen sie mit der process sambtlich 26 in die kirchen
gehn und, nachdem die vesper von einem kirchendie-
ner angefangen, sollen sie die antiphonam, psalmum,
hymnum und das Magnificat 27 nit obenhin peruni-
sono e, sondern langsam außdruckenlich und andechtig
singen.

23. Und darmit sich nit einer auf den andern verlaß
und ein confusio und unordnung darauß erwachse, so
sollen die schulmeister am sambstag zu ieder predigt
vor und nach in der scbul erscheinen, die schuler auß
der schul in die kirchen und auß der kirchen in die

s A fälschlicli: persunitone.

28 Nur in öhringen.

24 sehr.

26 Die Schulkinder sollten auf den Chorstufen sitzen,
die Schuldiener aber unter den Schülern „spatzie-
ren“ und das Schwatzen abschaffen (Nr. 31, § III 1).
Diese gaben aber ein schlechtes Vorbild und spazier-
ten hinten im Chor.

schul deduciern und ein ieder neben seiner classe her-
gehn und sehen, das sie still und züchtig seien.

24. Zu der amptpredigt am sontag und auch anderen
feiertagen sollen die schuldiener mit ihren schulern,
ehe das man außgeleutet hat, in die kirchen kommen
und, sobald das leuten ein end hat, anfahen cantum
figuralem, auf welchen der organist auch gericht sein
würd 28, darmit die gemein durch das figuralgsang und
orgel am deutschen gsang und gemeinem gebett nit
verhindert und sonderlich das landvolk mit dem actu
nit zu lang aufgehalten werde 29.

25. Sie sollen auch verschaffen, das die knaben under
den predigten hieunden auf den staffeln sitzen und
fleißig zuhörn, sobald aber die amptpredigt und das
gemein gebett fur alle stend vollendet, sollen sie in
zwen reyen im chor hinauf stehn, darmit die communi-
canten im auf- und herabergehn nit gehindert werden.

26. Deßgleichen zu der mittag- und catechismus-
predigt und zur vesperpredigt sollen sie sich, wie zuvor
gesagt, bei zeit in die schul und von dannen zur kir-
chen verfügen.

27. Da sie auch mit den knaben eintweders allen
oder einer gewissen anzal zur leich und begrebnuß ge-
betten würden, sollen sie fieiß furwenden, das ie zwen
und zwen züchtig gehn und das gesang andechtig hel-
fen verrichten.

[... folgen Bestimmungen über Zucht der Schüler.
Die folgenden Kapitel werden nicht abgedruckt.]

26 Process = älteres Wort für Prozession; samtlich
= gemeinsam.

27 Siehe KO 1578, Nr. 25, Kap. 6.

28 Siehe KO 1578, Nr. 25, Kap. 2 (Beginn).

29 Das gemeine (= allgemeine) Gebet für alle Stände
KO 1578, S. 263f. Der Gottesdienst soll nicht zu
lange dauern, damit die Kirchenbesucher nicht
gleich nach der Predigt nach Hause gehen. Öhrin-
gen hatte viele bis zu 5 km entfernte Orte einge-
pfarrt.

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