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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0529
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33. Polizei- und Eheordnung 1583

nation“ (Drohung) übersanclt werden könne. Die Waldenburger sollten bei Zustimmung einen ge-
meinsamen Befehl an clie Öhringer Amtleute fertigen. Die Waldenburger erklärten Graf Wolfgang,
sie wären zufrieden, daß die Ordnung in die Ämter geschickt und zu Öhringen publiziert würde,
wollten aber keine Ordnung, die ohne Ansehen der Person und der Umstände wohlfeiler oder teurer
Zeit gehalten werden müsse. Gerade dies wollte Graf Wolfgang den Amtsdienern mit Ernst befehlen.
Am 8. 11. 1584 wurde nach Waldenburg eine Abschrift der Orclnung überschickt; sie sollten mit-
teilen, wenn sie sie nicht gleichlautend ausgehen lassen wollten. Die erhaltene beiliegende Ordnung
,,Von hochzeiten und schenken“ 9 stellt eine Bearbeitung des 5. Ivapitels der EheO. 1572 dar 10. Eine
ähnliche Bearbeitung clesselben Kapitels wurde dann in clie PO 1588 aufgenommen, wobei clie Be-
stimmungen etwas gelockert wurden. Eine ,,Ordnung, wie es hinfuro zu Oringew uf den hochzeiten
gehalten werden soll,“ * 11 ist außerdem erhalten. Sie wurde vom Öhringer Rat überschickt, der die
wichtigsten Punkte zusammenstellen wollte, ohne der Herrschaft vorzugreifen. Die Vorschläge
sind strenger als die Ordnung von 1572 12. Eine ebenfalls beiliegende kurze auszugsweise Abschrift
,,Von hochtzeitten“ ist zeitlich nicht einzuordnen 13.

Druckvorlagen

A: Policey und eheordnung. Ausfertigung vom 16. Januar 1583 mit Siegel der Neuensteiner Kanzlei.
PA 115, 3, 4. 22 Bl., Bl. la Titel, Rücks. leer, 2—18 Text, 19-22 leer. Mit Änderungen von 1588 in dunklerer
Schrift.

B: Pollezey und rugordnung. Verzaichnus und bericht, auch befelch, was sie die amptsdiener gegen den
fiüchern, gottslesterung, überflissig foulseufer, ehbrecher und hürer, es sein weibs- oder mansperschonen, jung
oder alt, verhalten sofl, übers ampt Kirchensal [später: + 1583]. Ausfertigung vom 25. Februar 1583, mitSiegel der
Neuensteiner Kanzlei an schwarz-goldener Schnru. Verwendet im Amt Kirchensall. PA 115, 3, 4. 14 Bl., Bl. la
Titel (andere Schrift als Text), lb und 2 leer, 3-12a Text, 12b-14 leer.

Spätere OrcLnungen

PO 1588 in § 1 angemerkt, vgl. Nr. 43.

PO 1588 A: Abschrift für das Amt. Hollenbach.

PO 1588 B: Abschrift aus dem 17. Jh. (PA 115, 1, 6).

PO 1588 C: ,,Rüegordnung“ für das Amt Langenburg mit Datum 22. 2. 1592.

Policey- und eheordnung

Inhaltsübersicht

[Vorrede] S. 512. - 1. [auch B: § 1] Von gotslestern, fluchen und schweren. S. 513. - 2. Vom wort
Gottes und hörung desselbigen. S. 515. - 3. Das ein jeder unterton in seiner kyrchen das heilig

9 Reinschrift der Kanzlei ohne nähere Hinweise.
Wald X A 20. 4 Bl. und 2 Bl. Umschlag. Auf Rück-
seite Vermerk: Hochzeitordnung.

10 EheO. 1572 (Langfassung) § 5. Dort ist die Ordnung
1584 angemerkt.

11 Reinschrift (von der Hand des Predigers Meder?).
4 Bl., davon 1. und 4. leer. Auf Rückseite Vermerk:
Ordnung der hochzeiten.

12 Eheleute, die keine 100 Gulden besitzen, sollen keine
Spielleute haben. Bei größerem Vermögen dürfen sie
nicht über 6 Tische laden, ,,nit mehr dann vier mal-
zeit geben und uber das morgenessen nach dem
kirchgang nit mehr dann funf gericht und uber die
andern drey mhalzeit jeder vier gericht. Und sollen

nit zwo gericht zumhal ufgesetzt, aber kees und
kuchen fur kein gericht gerechnet werden. Es sollen
auch hiemit, die brautsuppen und gewolte wein in die
heuser zu schicken, gentzlich abgeschnitten und ver-
potten sein“. Die Geschenkhöhe entspricht der der
HochzeitsO. 1574 (18, 10, 10, 6 Batzen). Zum
Schluß ist vorgeschlagen: ,,Es sollen die spielleut,
auch köch und kuchenmagd hinfuro kein deller oder
dergleichen mt ufsetzen, jetzigs von den geladenen
zu erbettlen, sondern sollen sich an irer belohnung
settigen laßen“.

13 Wald X A 20. 1 Bl. Zwei mit ,,Item“ beginnende
Punkte zu Hochzeiten und „Schenkungen“.

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