Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0543
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36. Amtsordnung 1587

(selbst in dieser Ordnung zu Beginn ein Artikel „Von gottesforckt, zucht und erbarn wandel“, in dem befohlen
ist, daß der Bauer das Gfesinde zu Gottesfurcht, Kirchen- und Predigtbesuch anhalten solle.), 1 S. leer. -77 y2 Bl.
„Rüegordnung“ vom 22. 2. 1592 (die Polizei- und RügO. 1588, unsere Nr. 43), weitere 77 y2 Bl. leer.

AmtsO. 1608 (siehe oben). Erweiterungen sind angedeutet.

Unser Wolffgangs, graven von Hohenloe etc. und hern zu Langenburgk ordnung
und bevelch, waß sich unsere ambtsleut und ambtsdiener in irer ambtsversehung
und dienerschaft verhalten und demselben in allen seinen puncten und artikeln

endliche volg tun sollen a

Inhaltsübersicht

[Vorrede] S. 525. - 1. Von besuchung der predigten gotliches worts. S. 527. - 2. Von haltung cler
kirchen-, ehe-, polcey- und anderer ordnungen. S. 527. - 3. Von handhabung der pfarren, filial,
schulen... S. 528. - 4. Von erhaltung und verrechnung der pfarr- und heiligengelts. S. 529. - 5. Von
erhaltung der almusen, spittall, siechen- und gotsheuser und anderer stiftungen. S. 529. - 6. Von
handhabung der graffschaft regalien, privilegien und freyheiten. - 7. Von haltung cler rug- uncl an-
derer gerichten. - 8. Von dettingen * 1, einzihung und verrechnung der bussen und frevel. - 9. Von
einzihung der hauptrecht und handlohn 2, kaufen und verkaufen. - 10. Vom aufschluß 3 und liefe-
rung der zölle. - 11. Von einnemung und verrechnung des umbgelts 4. - 12. Von handhaab und be-
schreibung der leibaigenen leut und deren leibzinß. - 13. Von der ambtsregistratur und ambts-
acten. - 14. Von haltung des geleits-, zent-, schatzungs-, zehends- und anderer ambtsbücher. -
15. Von renovirung und erneuerung der embter. - 16. Von der nacheyl uncl ufmahnung der under-
tanen 5. - 17. Von kirchweyschutz und legung des banweins 6. - 18. Von bereitung der ambtsgrentz
etc., wäld b, forst- und jagensbezirk. - 19. Von behegung und außgebung holtz, auch dessen ver-
rechnung. - 20. Von ausreutung der welde, egert 7 und anderer güeter. - 21. Von geeckerig, dessen
gebrauch, mit einschlagung 8 der schwein uncl sonsten. - 22. Von gebewen der ambter und deren
handhabe. - 23. Von besetzung, haltung und fischung der sehe und vischwasser. - 24. Von mühlen
und abschlagung 9 der vischbeche und mahlen. - 25. Von scheffereyen, anrichtung und auswerfung 10
derselben. - 26. Von den hernhoven in den embtern und dern velclbaw. - 27. Von den hern-, keltern-,
wind- und andern weinen 11 und weinbergen. - 28. Von der hefen und branclwein. - 29. Von den

a Diese Üherschrift steht in der Yorlage erst nach der
Vorrede.

b Ursprünglich: wildban.

1 In A geändert für: verttigung (Pertigung = Erledi-
gung vor Gericht, Zahlung; DRW 3, 508f.). B:
tettigung. C: taidigung. Dies bedeutet Verhandlung,
hier bei Beschwerden über den Amtmann.

2 Siehe S. 12.

3 = Kassensturz und Abrechnung (DRW 1, 941). Die
Zölle sollen in besondere Büchsen und Stöcke ge-
legt und alle Halhjahr aufgeschlossen, gezählt und
beurkundet werden.

4 Die Weinverbrauchssteuer, die von den Wirten vier-
teljährlich auf Grund der Kerbhölzer gefordert wird.

5 Aufmahnung ( = Aufgebot zu Dienstleistungen) hier

die Verordnung von Personen durch den Amtsdiener

zur Nacheile, der Verfolgung flüchtiger Verbrecher.

6 Bannwein = „herrschaftl. Wein, der allein ausge-
schenkt werden darf; den die Verpflichteten kaufen
müssen“ (DRW 1, 1227).

7 Egert(e), fem. = unbebautes, brach hegendes Feld
(DRW 2, 1205).

8 Geäckerich, neutr. = Ernte an Bucheln und Eicheln,
Waldmast. - Einschlagen = (die Schweine) in die
Mast treiben (Grimm 3, 275).

9 = Ableitung. Die Amtleute sollen achten, daß die
Müller nicht die Bäche abschlagen und dadurch den
Fischen Schaden tun.

10 Auswerfen = verschneiden, hier der „Stechschaf“,
der zurn Schlachten bestimmten Schafe (Grimm 1,
1017 und 10, 2, 1, 1283).

11 Herrenwein, herrschaftlicher Wein, mußte der Plerr-
schaft als Abgabe (z.B. Zehnte oder Gülte) gegeben
werden. Im Text ist entsprechend von „Zehet- und
guldwein“ die Rede. Winde = Kelter; Windwein -

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