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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0550
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37. Fragen über die Kirchenzeremonien 1587

4. Freytagspredigten, 5. Yesper. Die angegebenen Lieder siehe GesangsO. 1596.

6. Hochzeitspredigten. Bei Hochzeiten in der Woche soll der Pfarrer die Verlesung eines Kapitels, da es sich
wie bei Leichenpredigten um außerordentliche Predigten handelt, unterlassen und gleich auf die Kanzel treten.
Nach der Predigt soll der Schulmeister einen kurzen Vers singen und der Pfarrer nach der KO 1578 Kap. 9 den
„actum“ verrichten und die Eheleute mit dem Segen entlassen.

7. Leichpredigten. Die Verstorbenen, die vorher das Abendmahl besucht haben, sollen eine Leichenpredigt
erhalten. Bei der Prozession mit Schulmeister und Schülern soll der Pfarrer seine gewöhnliche Kirchenkleidung
tragen 8. Am Grab soll der Pfarrer nach dem Lied das Gebet um eine selige Auferstehung in der KO 1578 9 vor-
sprechen und mit dem Segen schließen.

8. Kindertauf. Die Pfarrkinder sollen möglichst nach der Predigt coram ecclesia oder mittags beim täg-
lichen Gebetsgottesdienst taufen lassen. Der Pfarrer soll die Handlung nicht halb beim Altar, sondern ganz ,,da
er taufet“ (am Taufstein) verrichten.

9. Das hfeilige] abentmal. Wie in Weikersheim soli das Abendmahl alle 14 Tage gehalten und in der Passions-
zeit keine Ausnahme gemacht werden. Die Wiederholung der Einsetzungsworte (beim Mangel eines Elements)
soll untersagt sein.

10. Examen communicandorum. Die Personen sollen allein befragt, gemeinsam kommende Ehepaare aber
ohne erheblichen Grund nicht getrennt werden. Beichtpfennige dürfen nicht genommen werden.

11. Examen generale catechismi. Nach dem Weikersheimer Brauch sollen sich alle Pfarrer in der Passions-
zeit richten. Nach dem Katechismusgesang sollen die 6 Llauptstücke samt Gebeten (Morgen-, Abend-, Tisch-
gebete) vorgesprochen werden. 2 Kinder sollen sie dann einander abfragen. Am Montag soll der Pfarrer den
bloßen Text des 1. Hauptstücks (Zehn Gebote) eine halbe Stunde lang mit den kleinen Kindern üben und ein
oder zwei der Morgen-, Abend- und Tischgebete einfiießen lassen. Dann sollen zwei Kinder einander die 10
Gebote, die Auslegung Luthers und die Fragestücke (KO 1578 Anhang 2) darüber abfragen. Hierauf soll der
Pfarrer dies mit den größeren Kindern üben und die Stunde mit Lied, kurzem Gebet und Segen beschheßen.
Entsprechend soll am Dienstag das Glaubensbekenntnis, am Mittwoch das Vaterunser usw. behandelt werden.

12. Tauf-, toten-, hochzeitregister. Es sei des Grafen Befehl, daß die längst befohlenen drei Register gehalten
und Namen, Tag, auch Ort der Hochzeit, eingetragen würden.

Die behandelten Fragen fanden in der Schul- und Gesangsordnung von 1596 ihre abschheßende Regelung.

Druckvorlage

Reinkonzept von der Hand des Weikersheimer Llofpredigers Johannes Assum (Namen der Pfarrer ausge-
spart). PA 93, 3. 9. Doppelbl., davon 2. leer. Auf Rückseite Vermerk: Puncten, so den pfarrern zugeschickt, ihr
resolution darüber einzuschicken, die khchenceremonien betr.

Aus des wolgebornen u[nsers] g[nedigen] lierrn
bevelch solle der herr pfarrherr zu N. sich uf dise
fürgeschlagene puncten ordenhch und fürderlich
resolvieren und nichts verhaiten.

1. Was er zum freitag, sonntag und feiertagspre-
cligten dem volk anstatt cles text verlese und pre-

8 Also keinen Chorrock, vgl. Befehl von 1590, Nr. 48.

9 S. 271, O Herr Gott, himlischer vatter...

1 Die Pfarrer tragen an Sonn- und Feiertagen die ver-
ordneten (altkirchlichen) Evangelien, am Freitag
aber die verordneten Episteln des vorherigen Sonn-
tags vor.

2 Die Pfarrer lesen (in der Lehre) reine Scribenten
(vor allem Postillen = Predigtjahrgänge) einige

mangels eigenen Fleißes zuviel. Assum schlägt vor,
daß der Pfarrer nach einem Gebet den Text fleißig
ließt, seine eigenen Gedanken darüber macht und

dige * 1, ob er besondere scribenten darüber lese und
wie er dise ihine zu seinen predigten nutz mache 2.

2. Was er für und nach der predigt gewonlich für
psalmen oder kirchengesang, gebett, lectionen sich
pflege zu gebrauchen 3 und wie lang ongefahrhch er
sein predigt wehren laße.

3. Ob die gemeine auch fleißig die predigten be-

das Argumentum oder den Inhalt des Texts erwägt,
die Abteilung der einzelnen Abschnitte sowie Paral-
lelen und Exempel aus anderen Teilen der ILeiligen
Schrift. Dann soll er es zusammenschreiben, als ob er
,,der allererst scribent über die bibel were“, mid erst
dann Postillen lesen und das Konzept gegebenen-
falls verbessern.

3 Die Lektionen vor der Predigt werden nach der KO
1578, Nr. 25, Kap. 2 gehalten. Nur muß der Kirche
in Hollenbach ein Buch mit den Summarien Veit
Dietrichs gekauft werden (siehe Nr. 5, § 12, Amn. 2).

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