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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0589
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43. Polizei- und Rügordnung

vom 25. September 1588

Literatur:

Fischer, Geschichte 2, 1, 29-32. - [Christoph Friedrich Karl] Mayer, Zur Sittengeschichte des lß.Jalir-
hunderts. WF 7 (1865-67), 299-307; 488-499; 8 (1868-70), 36-49. - Ganzhorn, Diss. S. 44f. und Anlage 9. -
Adolf Thumm, Die bäuerlichen und dörflichen Rechtsverhältnisse des Fürstentums Hohenlohe im 17. und
18.Jalirhundert. Diss. Stuttgart-Hohenheim 1971, Benningen/N. 1971 (Forschungen aus Württembergisch
Franken 6).

Vorgeschichte und Entstehung

Zur Vorgeschichte siehe die Einleitung der PO 1583 (Nr. 33), die als summarische Ordnung zur
öffentlichen Verlesung bestimmt war, während die neue Ordnung wesentlich ausfdhrlicher ist. Es
handelt sich nach eigener Aussage (RügO. am Ende) um eine Ordnung geistlicher und weltlicher
Sachen. Diese Verbindung ist für die (hier abgedruckten) ersten 15 Abschnitte mit dem traditionel-
len Inhalt der Polizei- und Eheordnungen kennzeichnend (dazwischen Totschlag und Diebstahl,
soweit es nicht die Blutgerichtsbarkeit betrifft). Der folgende Teil, verbunden mit einer Waisen-
und Vormundschaftsordnung, behandelt vor allem öffentlich-rechtliclie Fragen. Verfehlungen gegen
die Ordnung sollten auf dem Ru(e)ggericht angezeigt und bestraft werden. Ruggerichte gab es seit
langem. In den Verhandlungen mit Hall wegen Jungholzhausen 1543/44 ist betont, die Einwohner
seien den Grafen von Hohenlohe als der hohen Obrigkeit zugetan und ,,doher an der graffschaft
Hoenloe rüggericht doselbsten gangen“ 1. Graf Ludwig Casimir erließ 1563 eine RuggerichtsO., in
der Bestimmungen über den Verfahrensgang, die Strafen, die Appellation und den Richtereid ent-
halten sind. Am 4. 4. 1583 wurde in Döttingen ein ,,Rug- und Selbottengericht“ gehalten 2. Graf
Wolfgang erließ bald nach der Alleinregierung in Weikersheim (1586) eine Polizei- und RügO. und
1589 eine VisitationsO. (Nr. 44), die umfangreiche Fragenkataloge weltlicher Art enthielt. Die
Visitation wurde zu einer Landes- oder politischen Visitation ausgeweitet. Diese zusammen-
hängenden Bemühungen haben die württembergischen Ordnungen als Vorbild. In der Württ. KO
1559 finden sich Abschnitte ,,Politisch censur oder rugordnung“ und „Politische visitation über
unser kirehen-, lands-, casten- und andere ordnungen“ 3. In der Württ. KO 1559 (Bl. 221a) ist er-
wähnt, daß es zwar seit alters Ruggerichte in einigen Städten und Flecken gegeben habe, in denen
Vergehen gegen deren Statuten und Ordnungen verhandelt worden seien. Da diese Übertretungen
und geringen Laster in den Visitationen nicht abgeurteilt werden können, sollen jetzt überall poli-
tische „Censuren“ und Ruggerichte gehalten werden.

Wenn man diese Verbindung der Ruggerichte mit den (im 16. Jahrhundert der Landesherr-
schaft verstärkt oder neu zuwachsenden) Aufgaben der Sorge für gute Polizei und der Haltung von

1 Schreiben ohne nähere Angabe (hohenloh. Vertreter
bei den Untermünkheimer Verhandlungen an Land-
graf Philipp von ILessen 1544?), StA Marburg, Pol.
Archiv Lgr. Phihpps 1920, Fol. 119-125. - Zu den
Puggerichten siehe S. 592, Anm. 1.

2 Simon Bruck in Jungholzhausen wurde von seiner

Magd verklagt, weil er in Trunkenheit zu ihr ins
Bett gestiegen war (ohne ihr etwas getan zu haben).

Langenburger Schloßarchiv in Langenburg Q Nr. 50.
Selbotengericht ist eine andere Bezeichnung für
Ruggericht. 1624/25 wurde das Ruggericht als im
Amt Döttingen nicht herkömmhch bezeichnet
(Thumm, Diss. 232 Anm. 20).

3 Bl. 221a-231a und 241a-245a. Politisch censur...
auch Württ. LO 1567, S. 232 ff.

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