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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0590
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43. Polizei- und Rügordnung 1588

Visitationen sieht, wird die Doppelung zu den Vogteigerichten, der alten niederen Gerichtsbarkeit,
verständlich 4. Beim Verfahren liegt cler Hauptunterschied in cler Anzeigepflicht der Ruggerichte.

Benutzte Ordnungen

PO 1558. PolizeiO. 1558 (Nr. 13). Ein gewisser Einfluß dieser Ordnung, z.B. § 6, ist selbstverständlich.
Größere Abhängigkeiten bestehen aber nur zur

PO 1588 (Nr. 33) im § 2 und zur

EheO 1572 (Langfassung, Nr. 19a) in den §§ 8—10.

Frühere Einzelbefehle wurden aufgenommen (in § 4,5 und später).

Württ. LO 1567: DEs Pürstenthumbs/ Würtemberg gemeine Landts-/ ordnungen./ [Wappen] 1567. o.O.,
erlassen von Herzog Christoph Stuttgart 17. August 1567. Seitengleicher Neudruck:

DEs Ffirstenthumbs/ Würtemberg/ gemeine Landts-/ordnungen./ [Wappen] 1585. Beide Ordnungen vorh.
Landesbibl. Stuttgart u.a. Es wird nach dem Druck von 1567 zitiert.

Über die Casteller PO 1569 besteht indirekt wörtliche Abhängigkeit in den §§ 1. 6. 7. Zur Anordnung von
§ 3 und 4 vgl. die ebenfalls aufeinanderfolgenden Abschnitte (S. 192-201): Yon zauberey, teufelsbeschwörern,
warsagern und deren, so rat und hilf bey inen suchen. - Vom todtschlag. - Wie es im fridnemen und gebietten,
auch gegen den fridbrechern gehalten werden soll.

Castell oder Castell-Billingshausen: Casteller Polizeiordnung von 1569. Hier: Dorfordnung für Billingshausen
von 1569. Abschrift aus dem 17. Jahrhundert. (Fürstl. castellisches Archiv Castell, KanzleiArchiv H II 4.) Auf
1. Seite: Billingshäußer dorfsonderung. Anno 1569. Bl. lb leer. 52 ungezählte Blatt. Die mit der hohenlohischen
Ordnung verglichenen Abschnitte auf Bl. 2a-26a und Bl. 40b-42a (Rugordnung).

Diese Ordnung ist - abgesehen von bestimmten Wendungen, die sich auf ein Dorf beziehen 5 * — offensichtlich
identisch mit der „Ruggerichtsordnung des Grafen Heinrich, Graf und Herr zu Castell, nach den Ordnungen des
Grafen Michael zu Wertheim des letzten seines Namens“, vom lO.Februar 1569. — Lag früher im Neuensteiner
Archiv bei Exemplar B 8. Die Billingshäuser Ordnung wurde auch von Heinrich, Graf zu Castell erlassen 7. Ihr
Text ist im 2. Apparat angemerkt. Abweichungen finden sich in

Castell-Obereisenheim: Dorfsordnung, so durch den wolgebornen und edlen herrn, herrn Heinrich graven
und herrn zu Castell in Irer Gnaden fleck Obereisensheim ufgericht worden, den neunten Julii ao. 1579. Teildruck
Sehling 11, 684-692.

Mit Graf Michael III. war 1556 das Geschlecht der Grafen von Wertheim ausgestorben. Einige Dörfer karnen
an die Grafen von Castell. Graf Heinrich erließ auch Dorfordnungen für Oberaltertheim 1569, etwas später für
Steinbach bei Unteraltertheim. 8

Mit Ausnahme der §§ 2. 8 und 9 stimmt der Text der §§ 1-15 und auch der folgende Inhalt der ITohenloher
PO 1588 (siehe Register der Ordnung) weitgehend mit der PO Castell-Billingshausen 1569 überein. Dies gilt auch
für Rügordnung und Rügzettel.

Publizierung und Nachgeschichte

Die Orclnung, clie zunächst in der Herrschaft Graf Wolfgangs (Weikersheim) publiziert sein
muß, trägt das Datum des 25. September 1588. Am 3. Mai 1589 wurde sie auch von Graf Philipp für
Neuenstein übernommen 9. 1597 redeten die Neuensteiner Räte in einem Schreiben nach Weikers-
heim von ,,cler graveschaft jiingster publicirte policeiordnung“, in der die Verheiratung im 3. Ver-
wandtschaftsgrad verboten sei. Trotz des zeitlichen Abstandes kann keine andere Ordnung gemeint
sein 10.

4 Am 8. 4. 1598 erließen die Grafen Wolfgang und

Philipp (ganze Neuensteiner Linie) eine „Gräveliche

hohenloische undergerichtsordnung“. W'eikersiiei-

mer Archiv C 25 (früher Weik A XIV 12, 7), 40 Bl.

Jedes Jahr sollen an bestimmten Tagen vier ordent-

liche Gerichte gehalten werden. Das Untergericht ist
besetzt mit einem Schultheißen als Stabhalter und
12 Schöffen oder Beisitzern. Man soll richten nach 1.

besonderen Verträgen oder brieflichen Urkunden,
2. altem Gebrauch oder Statuten jedes Orts, 3. den
herrschaftlichen Befehlen und Ordnungen, 4. in Er-

mangelung derselben nach dem gemeinen, geschrie-
benen Recht. Appellationsinstanz ist das Hofge-
richt.

5 z.B.: flecken; unter der linden.

8 PA 115, 1, 6; Ganzhorn, Diss. 44.

7 Verschrieben „Wolfgang“, Sehling 11, 684, Anm. 1.

8 Oberaltheim in Castell, Kanzleiarchiv H II 2. -
Sehling 11. 683.

9 Ganzhorn, Diss. 45.

10 Schreiben präsentiert am 19. 1. 1597, PA 115. 3, 3.

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