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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0602
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43. Polizei- und Rügordnung 1588

ziehen, dardurch dann die vögel erösiget w25 und
verderbt, sie aber dieselbig zeit billicher in der kir-
chen sein und Gottes wort hören solten, derowegen,
wo einer hinftir, er sey jung oder alt, ein vogelnest
außnemen würd, soll er 26vermög der forstordnung
gestrafft werden 26.

Gleichsfals soll niemands in unsern bächen
vischen oder flachs darein legen, bey straff 27zehen
gulden. Und welcher eß anzaigt, ihme von einem
gulden ein halb ort 28 gegeben werden 27.

Würd auch jemand ungerechte eln, maß, meß 29,
eych, waag oder gewicht gebrauchen oder darmit
felschlich und ungerecht umbgehn und handtieren,
deßglaichen verbottene und falsche münz außgeben,
der soll uns gefenklich uberantwort und seiner ver-
würkung nach gestrafft werden.

Nachdem letzlich ganz gemain und der gröste
diebstall, das einer dem andern hinderrucks und un-
verschuldt sein ehr abschneydt und durch ubel nach-
reden in ein böß geschrey bringt, so er ihm doch
solches under augen nicht sagen darf, vill weniger
uf ihn war machen kann, solche, so x verleumbden,
iibel nachreden und ehr abschneiden, gänzlich abzu-
schaffen, wollenwir,daß hinfüro kainer dem andern,
eßseymann oder weib,etwasargesnachredt, das sei-
nen ehren verlezlich, er habe dann solches selbsten
gesehen und gehört oder weiß es mit warhafter
kundschaft zu beweysen. Ivönt er aber solches nit
tun, so soll er dem belaidigten vor einer ganzen
gemaind sein ehr wider geben uncl uns 30 dritthalben
gulden zur straff verfallen sein, darvon ein statt,

w B: eräßet. C: eröset.

x Statt „solche so“ C: solchs. Castell: solches.

a Fehlt B.
b B: ehegemahl.

25 Erös(ig)en = ausleeren, verwüsten, veröden (Grimm

3, 935f.).

26- 26 Castell: uns einen halben gulden zur straf geben. -
Bezug auf die Forstordnung 1579 Bl. 9 a b, Bestra-
fungen Bl. 41 ff.

27- 27 Castell: einer hohen buß.

28 1 Ort = 1 Viertel (eines Gulden).

29 Maß uncl Meß können beide dasselbe, nämlich so-
wohl Flüssigkeits- als Trockenhohlmaße bedeuten
(Fischer 4, 1514 und 1627).

30-30 Castell: ein hohe buß zu straf verfallen seyn. -
„dritthalben“ = 2 y2.

dorf, gemaind ihren tayl wie bißhero gebräuchlich
daran haben soll 30.

Waß dann ferner anlangt clie gemainen wäld 31
und dieselbigen aynigung 32: wer darinnen rugbar 33
ergriffen, deßglaichen, welcher dem andern zu scha-
den fert und treybt, die hund in die weinberg laufen
läst uncl was derglaichen mehr ist, da laßen wir ein
jedes ort 34 bey seinem alten herkommen und ge-
brauch bleiben. Jedoch was uber die ainigung ist,
das uns solches heymgewiesen werd, nach gestalt
der sachen haben zu straffen.

[6.] Vom ehebruch, hurerey und untzucht

Wiewoll in denn zehen gebotten 1 und bey den
alten eyverigen christen, wie auch durch Moysen
anzaigt 2, der ehebruch nit Aveniger alß todschlag das
leben verwürkt, so ist es doch laider zu unsern zeiten
durch die verächter 3 * deß ehestands dahin geraten,
damit man eß nit allain mit clem henker nit strafft,
sonder auch a an vilen orten weder fur sünd noch
schand helt, welches uns aber alß einer christlichen
oberkait, der wir uns schuldig erkennen, sovil an
uns, zuförderst clie ehr Gottes und dann christliche
zucht und erbarkait zue befürdern, also zu gedulden
mitnichten gezimmen oder gebühren will, sonder
wöllen uncl ordnen:

4Wann hinfuro ein ehegemeht b, mann oder weib,
an clem andern 5ehebruchs halb brüchig und darie-
ber ergriffen oder er sonsten von ihnen 5 kündlich

31 Castell: feld.

32 = Flurordnung, Strafe (DRW 2, 1404).

33 = straffällig.

34 Statt „ein jedes ort“ hat Castell: einen jeden flecken.

1 Ex 20, 14; Dtn 5, 17.

2 Lev 20, 10. Vielleicht an 1 Kor 5, 5 gedacht.

3 Castell: verräter.

4- 4 Zu diesen 3 Abschnitten vgl. PO 1558 § 5 (von
Württ. LO 1552 abhängig) und EheO. 1572 (Lang-
fassung) § 7, von der Württ. LO 1567 abhängig.
Direkte Vorlage war aber die PO von Castell, die of-
fensichtlich von der Württ. LO abhängig ist. In
Castell heißt es vorher: Dieweil doch diese miß-
handlung in der peinlichen halsgerichtsordnung nicht
begriffen oder wie es wohl seyn soll gestrafft wüd,
das soll zum ersten doch zum wenigsten.

5- 5 Castell: brüchig und ergriffen oder.

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