Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0603
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
43. Polizei- und Rügordnung 1588

gemacht würd, * * * * * 6wollen wir dieselbe nach außwey-
sung der gemainen rechten straffen und berechtigen 7
laßen. Da sie aber in keinem ehebruch, sondern
sonsten in anderm unzimliclren beyschlaffen (eß
laufe dann ein bluetschand damit under, welche wir
ebenmeßig nach gelegenhait der umbständen ver-
mög der gemainen rechten zu straffen gedenken 8)
ergrieffen oder sonsten dessen uberwiesen würden 6,
daß soll zum ersten mal gefängklich angenohmmen,
in turn an boden sechs Avochen lang gelegt, mit
waßer und brott gespeyset 9und hernacher uf ein
gewöhnliche urphet ledig gelaßen 9 werden.

Auch der mann 10 weder zu gericht noch andern
ehrlichen ämptern gebraucht, sonder, da er solche
trüge oder hette, deren von stund an entsezt und zu
denselbigen, auh zu den ehrlichen geselschaften,
hochzeiten und offnen zechen nit mehr gelaßen wer-
den ohn sondern unsern bevelch und erlaubnus.
Deßglaichen die wibßpersonn neben vorgesezter
turnstraff (eß were dan sach, das die gelegenhait deß
weibs andere notturftige underhaltung erfordern) 11
zu keiner hochtzeit, offnen dentzen, ehrlichen ge-
schelschaften uf denn stuben, in den wirtshäußern
oder sonsten 12außerhalb deß kirchgangs 12 nit be-
rufft 13 oder gelaßen. Und ob sie auß ohnwißenhait
dartzue geladen, sollen sie doch nicht erscheinen
noch von den schulthaißen geduldet werden. Welche
aber, mans- oder weibspersonen, solches ubertretten
und nit hielten und alß an gemelte ehrliche, ihnen 14
verbottene ort ohne unsere erlaubsnus erschiene,
das soll allwegen zwen gulden, uns halb und in das
gottshauß 15 halb, zu straff verfallen sein. 16Welcher
auch solches anzaigt, ihme von einem jeden gulden
ein halb ort gegeben Averden 16.

c A: gemaichner.

d C: ledig.

e Statt „oberzeltem laster“ (so auch Castell) hatB:
oberzehlten lastern.

f Statt „offentlichem laster“ hat B: offentlichen

lastern (so Castell).

6-u Fehlt in Castel].

7 = gerichtlich belangen.

8 CCC Art. 122.

0-9 Fehlt Castell. - Urfehde = Yerzicht auf Fehde;
Gefangene mußten durch Handschlag geloben, sich
nicht zu rächen. Ledig = frei.

10 Castell: + so die ehe gebrochen.

So aber ainige person uber empfangne straff zum
andern mall würd in den ehebruch fallen, die soll
abermalß A\ rie zuvor in gefängnus enthalten 17 und
zuglaich darauf unserer herrschaft verwiesen wer-
den; das guet aber dem andern ehegemeht, so nid
briichig, 18nach außweysung gemainer c beschrie-
benner rechten 18 lediglich cl heimgefallen sein. Und
soll der ehebruch nit allain uf diejänigen, so behey-
rat, sonder auch, da ein ledige personn mit einem
ehegemeht sich vergriffe, glaich so woll verstanden
und gestrafft werden 4.

Nachdem auch nit allain der ehebruch, sonder
auch die hurrerey und unzucht, so von ledigen per-
sonen beschicht, gestracks wider die gebott Gottes
und, solche zu verhuetten, Paulus einem jeden sein
aigen eheweib gebeut 19; damit nun solche untzucht
und leichtfertigkait abgeschafft werdt, so setzen und
ordnen wir: Wann hinfüro jemand in oberzeltem
laster e der hurerey ergriffen und ehrfarn, der soll
viertzehn 20 tag in turn mit waßer und brot ge-
strafft werden, und welche zum andernmal ergriffen,
die sollen 21 obgehörtermaßen in dem turn erhalten
Averden. Wolte aber diser straff keine helfen und also
ein person in offentlichem laster f beharren, soll die-
selbige der herrschaft verwiesen werden.

Da auch zwai einander die ehe versprochen und
doch vor dem kirchgang zusammenschllipfen wür-
den, die sollen 22nach gelegenhait der umbständ ent-
weder vierziehen tag mit gefängnus oder sonsten
durch den pfarrher fur der christlichen gemain bey
ihrem kirchgang mit öffentlicher ermaihnung zur
buß und abbittung solcher begangner mißethatt 22
gestrafft werden.

Nachdem auch under andern gebotten Gottes diß

11 Klammer fehlt in Castell.

12-12 Fehlfc Castell.

13 = berufen, d.h. eingeladen werden.

14 Fehlt Castell.

15 Das Ahnosen, siehe § 1, Anm. 15.

ie-16 Fehlfc Castell. 1 Ort = 1 Viertel (eines Guldens).
17 = gefangen, fest gehalten.

is-18 Fehlfc Castell. Siehe EheO. 1572, Nr. 19a, § 7,
Anm. 25.

19 1 Kor 7, 2.

20 Castell: acht.

21 Castell: + vier wochen.

22-22 Castell: gleichfallß als ob sie sonsten unzucht ge-
triehen acht tag mit dem turn. — Yor der kirchlichen

585
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften