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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0615
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44. Einführung der Gresangsordnung 1589

sonn- und feiertagen und andern hohen festen ge-
halten haben wöllen, begreifen und euch wie auch
andern unßern kirchendienern hiemit zuekommen
zue lassen.

Derowegen unser ernstliche meinung und bevelch,
daß ihr derßelben mit allem vleiß stricte nachkom-
men und darvon nicht abweichen sollet. Im fall wir
aber daß gegenspiel befinden und, daß auß diser
unserer ordnung in ein oder dem andern weg ge-
schritten, wie auch, da ihr nit bei dem verordneten
gesang zue den betstunden ohne unsern bevelch ver-
bleiben, deßen in erfahrung kommen wurden, wir
alßdann die gebühr furnehmen wöllen. Daran be-
schicht unßer ernstliche meinung, und wir sind euch
mit genedigen willen gewogen. Datum W[eikers-
heim], 2. Februarii ao. etc. [15]89.

Bevelch an die kirchendiener, wie sie es vorderhin
an sonn- und feiertagen mit den geseng und psalmen
halten sollen, den 2. Februarii ao. etc. [15]89.

3 GesangsO.: Es solle auch der catechismus mit einem
gesang angefangen werden von demienigen haupt-
stuck, so der pfarrherr zu tractieren fürhanden...
(S. 654).

4 In der Passionszeit von Invokavit bis Palmarum

täglich.

b. Befehl wegen des Gesangs
beim Katechismusgottesdienst
vom 17. Februar 1589

Wolffganng etc.

Unsern gnedigen gruß zuvor, wurdiger, lieber ge-
treuer. Wiewol wir jungst in unserer ordnung der
kirchengesang halben geordnet, wann der catechis-
mus gehalten wurd, das er mit einem gesang ange-
fangen werden soll von demjenigen haubtstuck, so
ihr zu tractirn underhanden 3, so wöllen wir jedoch,
wann das generalkinderexamen jhärlich gehalten 4,
das nichtsdestoweniger nur allein der täglich ge-
bettpsalm, den wir jederzeit verordnen werden, umb
zwölf uhrn, und nach dem gebett nit widerumb erst
ein psalm vor dem examine gesungen werden soll 5,
damit also die kinder nit zu lang ufgehalten werden.

Welches wir euch zur nachrichtung nit verhalten
wöllen. Und sind euch sonsten mit gnedigem willen
gewogen. Datum Weickersheim, den 17. Februarii
a[nno] etc. [15]89.

An alle kirchendiener.

5 GesangsO.: Es solle hie auch der anfang gemacht
und beschlossen werden mit einem gesang, davon
die tractatio catechismi sein würt, wie droben bei
dem catechismo verzeichnet worden (S. 656).

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