45. Visitationsordnung 1589
26 Fragen, die für derartige Untersuchungen festgelegt wurden, stimmen weitgehend mit der
Visitationsordnung überein.
Wahrscheinlich wurde Graf Wolfgangs Ordnung auch von Neuenstein übernommen und nach
dem Tode Graf Friedrichs auf Langenburg ausgedehnt. Nach dem Anfall der Neuensteiner Herr-
schaft 1606/07 wurde am 1. Juli 1608 eine Visitationsordnung erlassen, clie nach dem erhaltenen
Protokoll genau der Ordnung von 1589 entsprochen haben muß 6. Geringfiigige Zusätze sind in die-
ser Zeit aufgenommen worden. Das Visitationspatent für Assum vom 2. November 1608 ist erhal-
ten 7. Am 4., 5. und 8. November 1608 wurde durch den Hofprediger Assum und den Rat und
Kanzler Christoph Rhetzer ausWeikersheim die Pfarrei Neuenstein visitiert. Aus dem August 1609
stammen die Visitationsprotokolle von Hollenbach, Ingelfingen, Michelbach, Kirchensall und Ohrn-
berg 8. In der Waldenburger Herrschaft änderte man 1587 und 1597 die Visitationsinstruktion von
1581 9, stimmte aber offensichtlich der Verwendung von Graf Wolfgangs Fragen für eine gemein-
same Visitation in Öhringen zu. Ein Bericht über die gefundenen Mängel findet sich erst von der
am 8./9. April 1613 in Öhringen gehaltenen Visitation 10. Beim Konvent der Hofprediger der Ge-
samtgrafschaft am 6. Januar 1618 über einen Neudruck der Kirchenordnung wurde beschlossen,
claß auch „generaliter“ aufgenommen würde, wie die Superintendenten sich bei der Visitation ver-
halten sollten 11. Uazu kam es nicht.
Druckvorlagen
A: Abschrift (ah 1605) mit Siegelvermerk und Datum des 26. 3. 1589. PA 93, 3, 22. 20 Bl., davon 28 gez.
Seiten, Bl. 18b-20a leer. Auf letzter Seite Vermerk: Visitationsordnung, wie sie von Weickersheim auß communi-
cirt und der kirchenordnung mutatis mutandis einzuverleiben were etc. Abschrift enthält Textstellen (von glei-
cher Hand), die erst nach 1605 entstanden sein können. Die Abschrift wurde wahrscheinlich 1618 nach Neuen-
stein (oder Langenburg) geschickt. Im Text finden sich einzelne Änderungen von anderer Hand, die bei der Visi-
tation 1608 noch nicht enthalten waren und erst aus der Zeit von etwa 1630 stammen können: Während Graf
Wolfgang Kanzelpolemik gegen Calvinisten verbot (Frage II 10), ist geändert, ob der Pfarrer auch die Papisten,
Calvinisten und andere Widersacher mit gebührendem Eifer angreife. Als Bekenntnisschriften sollen die unge-
änderte Augsburger Konfession und die Konkordienformel gelten (Frage II).
B: Konzept von 1588 mit Änderungen, die in der Regel in A berücksichtigt sind. Endgültiges Datum zuge-
fügt. PA 93, 3, 22. 8 Bl. Auf gesondertem Doppelblatt die Fragen der Reihe III ohne Überschrift. Titel wie A.
Auf letzter Seite der Handschrift Vermerk: Visitationsordnung und instruction.
C: Reinschrift ohne Datum (zeithch zwischen B und A). Überschrift und einzelne Änderungen von anderer
Hand. Weik Ä X 1. 34 Bl., letztes leer. Titel: Unser Wolffgangs graven von ILohenloe und herrn zu Langenburg
etc. ordnungen und instruction, ... Äuf Rückseite Vermerk (18. Jh.): Concept der instruction für die kirchenvisi-
tation an hofpredigern u. politischen rat von graf Wolfgang II. s.d. Neben Titel Vermerk: Ist gebessert.
Die Reihenfolge in C ist geändert, da auf die Visitation an Ort und Stelle das Examen der Pfarrer in Wei-
kersheim folgt. Visitation: 1. S. 1-3, 2. S. 5-6 Mitte, 3. S. 15-24 oben. Examen: 4. S. 4, 5. S. 7-14, 6. S. 6 unten,
7. S. 24 Mitte.
Nassau 1589: Puncten und articul, darauf unser hoffprediger und räte den schultheyssen und daß ganze
gericht sambt etlich auß der gemeind zu Nassauw bey den pflichten und ayden, so sie unß geleistet, befragen und
examiniren, auch was ieder außgesaget, mit vleis vermerken und nicht weniger bei denen uns getonen ayds-
pflichten in geheim und ver[sch]wigen halten sollen. Reinschrift. Weik B I 40, 30. Dabei: Konzept.
26 Fragen, die mit den Fragen II 1—24 von A weitgehend übereinstimmen. Es fehlen die Fragen 3, 9, 14,
17-19. Zwischen Fragen II 22 und 23 ist eingefügt: 17. Ob nicht er pfarher zu zeiten sachen und händel, so der
6 Visitationsprotocoll, darinnen der visitation ord-
nung, 1. Julii 1608 confirmirt, nachgangen, gehalten
zu Neuenstein (PA 93, 4, 8).
7 Konzept StA Ludwigsburg B 143, Bd. 1.
8 PA 93, 4, 9.
9 VO 1581 (Nr. 29), Handschrift A.
10 Gremaine fragen, so den pfarrern und kirchendienern,
auch ratß- und gerichtßpersonen und denen von der
gemeind in der visitation zu Oeringen vorzuhalten.
(Folgt Zusanunenstellung der gefundenen Mängel,
LKA B 1, 3.)
11 Originalrezeß GrA 14, 16. Teilweiser Druck: Wahr-
heits- und rechtgegründeter Beweis. 1748, Beil. 20.
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26 Fragen, die für derartige Untersuchungen festgelegt wurden, stimmen weitgehend mit der
Visitationsordnung überein.
Wahrscheinlich wurde Graf Wolfgangs Ordnung auch von Neuenstein übernommen und nach
dem Tode Graf Friedrichs auf Langenburg ausgedehnt. Nach dem Anfall der Neuensteiner Herr-
schaft 1606/07 wurde am 1. Juli 1608 eine Visitationsordnung erlassen, clie nach dem erhaltenen
Protokoll genau der Ordnung von 1589 entsprochen haben muß 6. Geringfiigige Zusätze sind in die-
ser Zeit aufgenommen worden. Das Visitationspatent für Assum vom 2. November 1608 ist erhal-
ten 7. Am 4., 5. und 8. November 1608 wurde durch den Hofprediger Assum und den Rat und
Kanzler Christoph Rhetzer ausWeikersheim die Pfarrei Neuenstein visitiert. Aus dem August 1609
stammen die Visitationsprotokolle von Hollenbach, Ingelfingen, Michelbach, Kirchensall und Ohrn-
berg 8. In der Waldenburger Herrschaft änderte man 1587 und 1597 die Visitationsinstruktion von
1581 9, stimmte aber offensichtlich der Verwendung von Graf Wolfgangs Fragen für eine gemein-
same Visitation in Öhringen zu. Ein Bericht über die gefundenen Mängel findet sich erst von der
am 8./9. April 1613 in Öhringen gehaltenen Visitation 10. Beim Konvent der Hofprediger der Ge-
samtgrafschaft am 6. Januar 1618 über einen Neudruck der Kirchenordnung wurde beschlossen,
claß auch „generaliter“ aufgenommen würde, wie die Superintendenten sich bei der Visitation ver-
halten sollten 11. Uazu kam es nicht.
Druckvorlagen
A: Abschrift (ah 1605) mit Siegelvermerk und Datum des 26. 3. 1589. PA 93, 3, 22. 20 Bl., davon 28 gez.
Seiten, Bl. 18b-20a leer. Auf letzter Seite Vermerk: Visitationsordnung, wie sie von Weickersheim auß communi-
cirt und der kirchenordnung mutatis mutandis einzuverleiben were etc. Abschrift enthält Textstellen (von glei-
cher Hand), die erst nach 1605 entstanden sein können. Die Abschrift wurde wahrscheinlich 1618 nach Neuen-
stein (oder Langenburg) geschickt. Im Text finden sich einzelne Änderungen von anderer Hand, die bei der Visi-
tation 1608 noch nicht enthalten waren und erst aus der Zeit von etwa 1630 stammen können: Während Graf
Wolfgang Kanzelpolemik gegen Calvinisten verbot (Frage II 10), ist geändert, ob der Pfarrer auch die Papisten,
Calvinisten und andere Widersacher mit gebührendem Eifer angreife. Als Bekenntnisschriften sollen die unge-
änderte Augsburger Konfession und die Konkordienformel gelten (Frage II).
B: Konzept von 1588 mit Änderungen, die in der Regel in A berücksichtigt sind. Endgültiges Datum zuge-
fügt. PA 93, 3, 22. 8 Bl. Auf gesondertem Doppelblatt die Fragen der Reihe III ohne Überschrift. Titel wie A.
Auf letzter Seite der Handschrift Vermerk: Visitationsordnung und instruction.
C: Reinschrift ohne Datum (zeithch zwischen B und A). Überschrift und einzelne Änderungen von anderer
Hand. Weik Ä X 1. 34 Bl., letztes leer. Titel: Unser Wolffgangs graven von ILohenloe und herrn zu Langenburg
etc. ordnungen und instruction, ... Äuf Rückseite Vermerk (18. Jh.): Concept der instruction für die kirchenvisi-
tation an hofpredigern u. politischen rat von graf Wolfgang II. s.d. Neben Titel Vermerk: Ist gebessert.
Die Reihenfolge in C ist geändert, da auf die Visitation an Ort und Stelle das Examen der Pfarrer in Wei-
kersheim folgt. Visitation: 1. S. 1-3, 2. S. 5-6 Mitte, 3. S. 15-24 oben. Examen: 4. S. 4, 5. S. 7-14, 6. S. 6 unten,
7. S. 24 Mitte.
Nassau 1589: Puncten und articul, darauf unser hoffprediger und räte den schultheyssen und daß ganze
gericht sambt etlich auß der gemeind zu Nassauw bey den pflichten und ayden, so sie unß geleistet, befragen und
examiniren, auch was ieder außgesaget, mit vleis vermerken und nicht weniger bei denen uns getonen ayds-
pflichten in geheim und ver[sch]wigen halten sollen. Reinschrift. Weik B I 40, 30. Dabei: Konzept.
26 Fragen, die mit den Fragen II 1—24 von A weitgehend übereinstimmen. Es fehlen die Fragen 3, 9, 14,
17-19. Zwischen Fragen II 22 und 23 ist eingefügt: 17. Ob nicht er pfarher zu zeiten sachen und händel, so der
6 Visitationsprotocoll, darinnen der visitation ord-
nung, 1. Julii 1608 confirmirt, nachgangen, gehalten
zu Neuenstein (PA 93, 4, 8).
7 Konzept StA Ludwigsburg B 143, Bd. 1.
8 PA 93, 4, 9.
9 VO 1581 (Nr. 29), Handschrift A.
10 Gremaine fragen, so den pfarrern und kirchendienern,
auch ratß- und gerichtßpersonen und denen von der
gemeind in der visitation zu Oeringen vorzuhalten.
(Folgt Zusanunenstellung der gefundenen Mängel,
LKA B 1, 3.)
11 Originalrezeß GrA 14, 16. Teilweiser Druck: Wahr-
heits- und rechtgegründeter Beweis. 1748, Beil. 20.
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