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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0632
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45. Visitationsordnung 1589

22. Ob die jederzeit aufgenohmene und gedingte
handwerksgesellen und dienstknecht dem ambts-
diener von ihren meistern inner den ersten acht
tagen, gebührende pflicht und huldigung zu tuen,
zugeführet werden 78.

23. Ob auch uber die nacht- und gaßenwechter
ein guet aufsehen gehalten, das sie nicht in die hau-
ser schlupfen, doll und voll sein und deß °uhrschla-
gen oder auch andere zutragende händel uberhören
und verschlaffen 079.

24. Ob unsere amtsdiener, da sie von clen unter-
tanen umb bericht oder ihre supplicationes zu under-
schreiben ersuchet werdenP, deßwegen auch etwas
für die belohnung fordern und nehmen.

25. Ob zu zeiten, do jemand ein mannrecht oder
abschied begehret 80, diejenige gerichts- oder andere^
personen, so zu kundschaft erfordert, iedesmals
neben dem schulthaißen, ambtsdiener und schuel-
meister 1 müßen durchauß zechfrey gehalten werden
oder was man ihnen sonsten zum besten gebe.

Waß nun uf alle obeinverleibte puncten und arti-
cul oftvielbesagter unser hoffprediger sneben sei-
nem zugeordneten uf fleißige gehabte nachfor-
schung s in erfahrung bringen und ihnen angezeiget
würdet, das sollen sie mit allen umbständen nach
notturft beschreiben Hmd annotiren, damit sied
unß u zu ihrer anheimbskunft deßwegen schriftliche
relation tun mögen.

Uncl ob sich gleich auch zutrüge, das etliche son-
clere mängel, fehl oder gebrechen vermeret würden,

0-0 InB geändert,vorher:stundeaußruffensvergessen.

p In B gestrichen: + ilinen den undertanen.

q ,,oder andere“ in B eingefügt.
r Öhringen: stattschreiber.
s_s In B eingefügt.
t_t In B eingefügt.

u B (eingefügt) und C: + oder auch, wo vonnöten,
dem ganzen synodo 81.

v Statt „satten grund und“ in C: einen satten, ge-
wißen grund, oder.

w C: + oder schliessen.

x ,,oder synodo“ in B eingefügt.

y C: + fürtragen.

z C: + zu besorgen oder.

a Satzbeginn in C: Damit sie iedoch nicht allerdings
ohne abschied von einem oder dem andern ort
sich hinweg begeben und abziehen, so wöllen wir
ihnen.

deren man satten grund und * * * * v * * * *, daß sie der gebühr
erwiesen werden könnten, keinen zweifel hette, so
sollen sie iedoch aus ihrem aigenen gutbedunken zu
verbeßerung solcher mängel selbsten nichts vor-
nehmen w, sondern dieselben unß in gesambtem rat
oder synodo x zu erwegenV und die gebühr darauf
zu verfügen haben vorbehalten, damit sich also
ubereylens niemands zu beclagen, auch sie, unsere
visitatores, das sie zuwenig oder zuvil getan, von nie-
mand beschuldiget oder auch deßwegen von ie-
mands einige gefahr 2 zu erwarten haben.

Nichtdestoweniger aber wöflen wir ihnen, unsern
visitatoribus a auch auferleget haben, das, nachdem
sie mit allen obeinverleibten personen daß vorge-
schriben examen verrichtet, sie dieselben widerumb
ordenlich vor sich erfordern und in genere allein, daß
sie hin und wider allerhand gebrechen oder auch
eines und deß andern unfleiß in seinen b verrichtun-
gen mit etwas befrembden vernohmen, ihnen c ver-
melden, dauch in keinen zweifel setzen tetten, das
wir daran ein ungnediges mißfallen haben würden d;
wie aber solchem allem, so wolte man sie sambt und
sonders ihres e tragenden ambts zum getreulichsten
und besten hiemit ermahnet, auch die tröstliche zu-
versicht zu ihnen haben, daß sie ihre f geleistete
pflicht und ayd und denjenigen stand, darinen ein
ieder von Gott gesetzet, mit mehrerm eyfer be-
härtzigen und fürohin sich dermaßen erzeigen und
erweisen werden, das sie zuvorderst vor Gott dem
Allmechtigen an dem hohen tag sich dermalen
einsts deßelben zu erfreuen und auch vor unß alhie

b Statt „unfleiß in seinen“ in C: ohnzimbliche nach-
lässigkeit in seinem berueff und.

0 C: + anzeigen und.

d-a In B eingefügt. C beginnt: derenthalben sie dan in.

e C: + berueffs und.

1 C: + uns als der ordenlichen obrigkeit.

s A: eines.

sollen Schultheiß und Grericht in jedem Ort eine
Ordnung über die angegebenen Punkte anstellen.

78 PO 1588, § 24 mit Formular des Huldigungseides.

79 PO 1588, § 50. Die Wächter sollten beiin Uhrschla-
gen die Stunde ausrufen und auf Feuer, Balgen,
Spielen, Saufen, Unzucht, Diebstahl usw. achten.

80 Mannrecht = Leumundszeugnis. Wer zum Bürger
angenommen werden wifl, muß von dem vorigen
Wohnsitz sein Mannrecht und seines ehrlichen Hal-
tens einen glaubwürdigen Abschied haben (Fischer
4, 1452 f.).

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