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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0641
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49- Eheverkündigung, wenn sich jemand in
katholische Orte verheiratet

(vor dem 1. Juni 1592)

Besonders im Amt Weikersheim bestand unmittelbare Nachbarschaft zum Bistum Würzburg
und dem Deutsch-Ordens-Staat um Mergentheim. Trotz cler beginnenden Gegenreformation be-
suchten viele Untertanen den evangelischen Gottesdienst in Hohenlohe, und auch sonst bestanden
Kontaktmöglichkeiten. Bei einer Verheiratung von Einwohnern der Grafschaft Hohenlohe in
katholische Territorien bestand die Gefahr des Glaubensabfalls. Aus dem Dorf Nassau wollte ein
Ehepaar ins ,,PapsttunT £ ziehen und vorher noch einmal clas Abendmahl empfangen, was mit
Wissen des Weikersheimer Superintendenten Veit Mögner (bis 1586) abgelehnt wurde * 1. Das For-
mular wurde neben anderen Orclnungen cler Jahre 1588 und 1589 am 1. Juni 1592 in Langenburg
eingeführt (Nr. 50). Es wurde anscheinend auch in Öhringen verwendet oder an clie dortigen Kir-
chendiener zur Information übersandt 2.

Druckvorlagen

A: Reinschrift von der Hand des Weikersheimer Hofpredigers Johannes Assurn. PA 93, 3, 20. 1 Bl., auf
1. Halbseite Text. Auf Rückseite Vermerk von Assum: Eheverkündigung ins papstumb, [zugefügt von anderer
Hand:] puta [= nämlich] wan ein perßon von den evangelischen inß pabstumh zeugt.

B: Reinschrift. DekA Öhringen Nr. 4 a. 2 Bl., auf 1. Bl. Text. Auf 1. und letzter Seite: Eheverkündigung ins
bapstumb.

Eheverkündigung ins papstumb

Es haben sich N. (als breutigamer) von N. und N.
(als braut) von N. samptlich 3 eheiich verlobet. Die-
weil nun er (breutigamer) oder sie (die braut) von
uns alhie aus nach andern orten (nemlich N.), da dan
das leidige papstumb im schwang gehet, sich hinzu-
begeben in willens, hat solches E[uer] L[iebden] 4 diß-
malen sollen fürgemeldet werden, da irer fürhaben-
den ehe iemand einige hindernus bekannt, solche
man one verzugan u[nsere] g[nädige] herrschaft zeit-
lich fürzubringenoder aber gar stillzuschweigen wiße.

Und dieweil er (oder sie), zumal das er (oder sie)
ins papstumb ziehet, sich an irer seelen seligkeit in
große gfahr begibt, welche die onverständige jugent,
auch etwan onfürsichtige aelter oder fürmund a
nicht genugsam zu gemut furen, sollen billich wir,

a_a B: eltern oder fürmünder.

1 Bericht des Pfarrers Dietrich Wassermann vom

11. 6. 1587, siehe Nr. 37 zu Frage 17.

deren mitglid in Christo er (oder sie) bishero gewe-
sen, aus christlichem erbarmen seint- (oder irent-)
halber solches zu hertzen furen, den allmechtigen
Gott bitten (da anderst solcher person, wie wir
hoffen wöllen, unser lehr, darauf sie bei uns getaufet
und treulich gewisen worden, nemlich von dem allein
seligmachenden verdienst Jesu Christi noch an-
gelegen), das sich der ewig guttig Gott irer gnädig-
lichen erbarmen, bei seiner waren erkantnus in
Christo sie vätterlich erhalten und durch seinen
II. Geist in ir kräftiglich würken wölle, das sie ehe
alles zu leiden, dan sich der päpstischen sünden, ab-
götterei und lösterung teilhaftig zu machen, gutt-
wilhg seie; zu irer und irer kinder ewigem leben,
Amen.

NB. Dise form würt nur einen sonntag verlesen 5.
Dabei verbleibts hernach allerdings.

2 Abschrift im Öhringer Dekanatsarchiv erhalten.

3 — zusammen.

4 Anrede der Gemeinde in der Kirche.

5 Eine gewöhnliche Eheverkündung mußte dreimal
hintereinander geschehen.

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