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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0642
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50. Befehle zur Einführung kirchlicher Ordnungen

im Amt LangenLurg

vom 1. Juni 1592

a. Befehl an den Pfarrer von Langenburg
b. Befehl an die Dorfpfarrer im Amt Langenburg

Nach dem Tode Graf Friedrichs am 12. 4. 1590 wurde 1591 seine Herrschaft geteilt. Graf Wolf-
gang erhielt das Amt Langenbnrg und die Pfarreien Hohebach und Hörrenzimmern bei Ingelfingen.
Obwohl das „ÄmtlebW Hohebach traditionell und räumlich zu Ingelfingen gehörte, wurden Hohe-
bach und Dörrenzimmern anscheinend 1591 zunächst zum Amt Langenburg gerechnet. An Kathe-
dra Petri (22. Februar) 1592 wurclen viele Ordnungen und Befehle Graf Wolfgangs, darunter die
AmtsO. 1587 und die PolizeiO. 1588, im Amt Langenburg eingeführt 1. Nachdem die KO 1578 in
cler ganzen Grafschaft gültig war, hatte Graf Wolfgang clie Zeremonien hauptsächlich durch die
Einführung des täglichen Gebetsgottesdienstes 1588 und der GesangsO. 1589 geändert 2.

Graf Wolfgang wollte alle Pfarrer nach Weikersheim kommen lassen, um ihnen persönlich die
Änderungen mitzuteilen. Der Langenburger Pfarrer Veit Mögner war überrascht, daß statt dessen
ein schriftlicher Befehl kam, und erstattete am 6. Juni 1592 Bericht 3. Mit der Einfügung des Gebets
für Graf Georg Friedrich (clen Sohn Graf Wolfgangs, der König Heinrich IV. von Frankreich auf
dem Feldzug begleitete) 4 vor dem „gemein gebet“, dem Fürbittengebet nach der Predigt, wurde
am Sonntag, d. 4. Juni begonnen. Das tägliche Gebet (um 12 Uhr) wurde am folgenden Montag
angefangen und Mögner hoffte, daß es regelmäßig in der gegenwärtigen ,,bösen Zeit“ besucht wird.
Seiner Bitte, ein „Gebetlein“ um fruchtbares Wetter und göttlichen Segen anhängen zu dürfen, ist
sicher nicht entsprochen worden. Die Proklamation (Verkündigung) derer, die in katholische Terri-
torien ziehen 5, solle, Mögners Meinung nach, auch auf Calvinisten und Flacianer (in benachbarten
ritterschaftlichen Gebieten) 6 ausgedehnt werden.

Am 5. 1. 1588 war Veit Mögner in Langenburg vorgeworfen worden 7, er habe entgegen der KO
1578, die bestimmte, claß in der Kirche möglichst keine andern Lieder gebraucht werden sollen,
,,denn die, so in D. Luthers gesangbüechlin begriffen“, 14 neue und bisher unbekannte Lieder ein-
geführt. Mögner rechtfertigte sich, sie würden alle auch inWeikersheim gesungen. Von den verzeich-
neten 14 Liedern habe er 6 nur in der Schule geübt, 2 nur einmal in der Kirche zu Langenburg ver-
sucht. 6 Lieder von den 14 will Mögner beibehalten, darunter 3 Festlieder. Wenn man nur Lieder

1 Siehe Einleitung zur AmtsO. 1587 (Nr. 36). Weitere
Befehle wurden im August 1592 erlassen.

2 Nr. 39 und 44.

3 Mögner an Hofmeister und Räte in Weikersheim,
Lang LXXI, 30, 4. Nach Kanzleivermerk Antwort
„uf die uberschickte kirchenordnung“. Mögner refe-
riert zu Beginn den Inhalt des Befehls vom 1. Juni.

4 1569-1645, regierte ab 1610. Lebensbild Fischer,
Geschichte 2, 1, 188-230. Zum Beginn seiner kriege-

rischen Laufbahn zog Georg Friedrich 1591 mit 24

Pferden und 2 Rüstwagen nach Frankreich und

nahm am Gefecht bei Aumale teil (a.a. O. 191f.).

5 Vorige Nr. 49.

6 Zu den Flacianern 1581 siehe Nr. 29 d. Mögner be-
gründete: Weil auch sonderlich vor etlich jaren ein
frecher Flacianus hab zu Kocherstetten [Chr. Ire-
näus?] den guten alten herrn pfarrer zu Stainkyr-
chen [Balthasar Wegemann in Steinkirchen] von der
gevatterschaft bei der h. tauf offentlich verworfen,
weil er dem buch, darin ir lehr verdampt [Konkor-
dienformel, Art. 1, BSLK 843-846], auch unter-
schriben hette.

7 Lang LXXI 30, 1. Siehe S. 248.

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