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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0688
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56. Erb- und Teilungsvertrage 1609-1615

häuser, sollten nicht in die Vergleichung einbezogen werden 11. In dem Teilungsrezeß verpfiichteten
sich die Grafen feierlich, das von den Vorfahren gestiftete Almosen in Höhe von 93 Gulden, 15
Schilling und 8 Pfennigen jährlich unter armen Leuten auszuteilen. Es folgen eine Zusammentra-
gung aller Restanten, Bestimmungen über das Rechnungswesen, den Wildbann und ähnliches. Der
gleichzeitig abgeschlossene Regimentsordnungsrezeß hat teilweise das Neuensteiner Informations-
libell von 1610 zur Vorlage genommen. Die charakteristischen Unterschiede verdeutlichen, daß in
Bekenntnis und Zeremonien keine Einheit mehr in cler Grafschaft Hohenlohe bestand. Beide Texte
aus den Jahren vor Beginn des Dreißigjährigen Krieges bilclen einen sinnvollen Abschluß der vor-
liegenden Ausgabe.

Das Neuensteiner Informationslibell von 1610 mit seinen Ordnungen des geistlichen undwelt-
lichen Regiments wirkte noch lange weiter. In das Informationslibell bei der 1675 und 1676 durch-
geführten Teilung sind viele Abschnitte wörtlich aufgenommen worden 12.

Druckvorlagen

a. Neue Erbeinigung vom 26. 7. 1609.

A: Ausfertigung mit Siegeln und Unterschriften. GA XLI 89. 3 Bl. leer, 78 gez. Bl., dabei Bl. 75a Unter-
schriften, 75a-78a „Concept compromißlichen austrags“, 78b leer, 3 ungez. Bl. Keine Überschriften, Paragra-
phenangaben später mit Bleistift.

B: Abschrift. Lang XXXIV T L 5. 20 leere Bl., 12 l/2 Bl. Abschrift der Erbeinigung von Albrecht und
Georg von Hohenlohe 1511. 1 Bl. Erklärung über die Beschwörung der Erbeinigung von 1511. 1 y2 Bl. leer. 65
ungez. Bl. die Erbeinigung von 1609, ohne Überschrift. 3 Bl. Vergleich, wie ein Streit geschlichtet werden soll.
7 leere Bl. Am Rande rote Inhaltsangaben der Paragraphen mit Zählung von 1—145. Beiliegend Konzept und
Reinschrift: Index Paragraphorum der neuen Erbainigung de anno 1609.

Abschrift (18. Jh.) Wald XXI B 234.

Abschrift (18. Jh.) in Kopialbuch: Allerhand ordnungen und decreta in der herrschaft Langenburg...
Bl. 13-54 und 5 ungez. Bl.

Drucke

Vollständiger Abdruck in: Friedrich Karl Moser: Diplomatische und Historische Belustigungen. Bd. 1.
Frankfurt & Leipzig 1753, 34-167 (einschl. Concept Compromisslichen Außtrags und Contenta [Inhaltsangaben]).

Auszüge in: Bestimmung des wahren Verhältnisses des Famihen-Fideikommisses in dem fürsthchen Hause
Hohenlohe... Zu Vertheidigung des Erbrechts des Herrn Fürsten zu Hohenlohe-Ingelflngen. 1806. Beilage Nr. 41,
S. 45-47 (§§ 3-6, 145).

Schöner, Diss. 87—97.

F. Ulshöfer, Diss. 134-143 nach A. S. 144 Faksimile der Unterschriften.

b. Neuensteiner Informationslibell vom 31. 1. 1610.

Vorstufe RegimentsO: Regimentsordnung Graf Wolfgangs von ca. 1609. Ausfertigung mit Unterschrift Graf
Wolfgangs. PA 51, 1, 2. 14 Bl., davon 1. leer. Ohne Datum und Schluß. Auf letzter Seite Vermerk: Graff Wolff-
gangs ordnung, wie man die teilung und regirung der grafschaft anstehen möcht. Ausfertigung von derselben
Hand mit Unterschrift Graf Wolfgangs. PA 48, 5, 3. 14 Bl., davon 1. leeres Bl. verloren. Auf letzter Seite Vermerk:
Meines gnedigen herren, graff Wolffgangen vorschlag, wie und welchergstalt Ihro Gnaden inskünftig nach dero

compotentz gebraucht, mit einigem fuegen, so-
wenig alß heiligengefell, in verteilung nicht zue
bringen.“ Die Einkünfte für den Heiligen (das Kir-
chenvermögen, das beispielsweise für den Kirchbau
diente) wurden vom Heiligenpfleger getrennt ver-
waltet. - In der vorangehenden Relation vom 9. 10.
1615 war dargelegt worden, daß die Pfarr- und
Schulbesoldungen zum größten Teil aus jedes Herrn
Einkommen jährlich entrichtet werden. Die Perso-
naladditiones sollen gesondert behandelt werden.
(Wald B XXI 166, S. 82-86.)

11 Bl. 12 b und 13 a. Die „Nebengebew“ seien auch in

den neuensteinischen Teilungen von 1586 und 1610
nicht einbezogen worden. Es heißt: „solche gebew,
deren underhaltung halben viel mehr beschwernus
alß eintrags und bequemlichkeit nach sich ziehen.“
Das Pfarrhaus zu Altdorf an der Bühler, später
Großaltdorf, sollte von der Waldenburger Linie in
Gemeinschaft erhalten werden, die Besoldung aber
von dem Herrn zu Waldenburg bezahlt werden.

12 Informationslibell, erlassen von den Grafen Johann
Friedrich, Siegfrid, Wolfgang Julius und Johann
Ludwig. Kopie BIL B 31.

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