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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0698
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56. Erb- und Teilungsverträge 1609—1615

der gottesdienst, kirchen- und schulordnungen, wie
solche albereit bey der graveschaft angericht, auch
inskünftig aller ort rein, lauter und unverfelscht er-
halten und vortgepflanzt werde.

Manutenentz der geistlichen lehenschaft
wider die besorgende einfirung der geyst-
lichen jurisdiction in der graveschaft 1114

Ferner sollen wir sowohl auch unsere nachkom-
men, erben und erbnehmen gegen einander ver-
bunden sein, die geystliche lehenschaften, jura
patronatus, pfahrliche herrhch- und gerechtigkeiten
sambt allem deme, was von unsern wohlseeligen
voreltern und andern auß christlicher andacht zur
kirchen, schuelen, underhaltung des ministerii und
schuldienst gestiftet, gewidemt 15 und zeithero ver-
ordnet worden, in vleißiger obacht haben, damit
claran nichts verzogen, geschmelert, noch verringert,
sondern vielmehr, da es die notturft erfordert, die
anzahl gebeßert und vermehret werde.

iSonderlich aber, nachdem craft religionsfriedens
praetensa spiritualis jurisdictio et jura episcopalia
ufgehoben, daß wir und unsere nachkommen in der
graveschaft obrigkeit und gebiette dergleichen
widerum einzuführen keinesweegs zuegeben, zue-
sehen oder gestatten wollen, sondern uns vielmehr
dergleichen widerigen anmaßen, es geschehe 16 an

h Yon gleicher Hand am Rande.

1 Am Rande in anderer Schrift: Gaistliche suspendirte
jurisdiction nicht wider einführen lassen.

14 Dieser Abschnitt aus dem Neuensteiner Informa-
tionslibell 1610 (siehe Nr. b).

15 Informationslibell 1610: gewidmet. Widemen -
stiften, vgl. Pfarrwidem, das ursprünglich gestiftete
Pfarrvermögen.

i6-i6 Hegenüber Neuensteiner Informationslibell 1610
zugefügt. An Klöstern forderte Würzbmg das Stift
Öhringen und Schäftersheim. Die Tätigkeit des
Würzburger Konsistoriums und der archidiakonalen
Sendgerichte (Visitation, die häufig durch einen Yer-
treter = Offizial ausgeübt wurde) kam für Hohen-
lohe schon vor der Durchführung der Reformation
zum Erliegen. Der letzte Sendritt fand um 1523
statt, vgl. Julius Krieg: Der Kampf der Bischöfe
gegen die Archidiakone im Bistum Würzburg. 1914
(Kirchenrechtliche Abh. 82), 195.

unsern clöstern, pfarhen, kirchen, schuelen und
geistlichen güettern und leuten, deßgleichen in
zehends-, ehe- und dergleichen sachen, so sonsten
bei den römischen catholischen fiir ihre geistliche
gericht und der provinciaf und official oder vicarien
visitation und verhör und inquisition gezogen wer-
den 16, heimlich oder offentlich totis viribus ernst-
lichen widersetzen und von unsern wohlseeligen vor-
eltern erlangten, auch craft religionsfriedens in den
reichsconstitutionen bestettigten rechtens der freyen
ungesperten geystlichen administration und was
deme ferner anhengig, in unserer grave- und herr-
schaft liegenden stiften, clöstern, kirchen und schue-
len iederzeit halten, exercirn und gebrauchen.

Bestellung des politischen oder weltlichen
regiments 17

[... Darin:]

Soviel aber die stipendiaten und einnehmung der
pfründer belangen 18, sollen die jetziger zeit ver-
willigte stipendia also verbleiben, aber die stipen-
diaten durch das loß verteilt, und inskünftig einem
ieden under uns das stipendiatengelt pro sua quota
uf seiner herrschaft diener oder undertans kinder
nach seinem gefallen unverhindert des andern, zue
verwenden macht haben. Also auch mit einneh-
mung der pfründner, wie bishero zwischen beeden

17 Die Grafen wollen sich mit der Neuensteiner Linie
einer allgemeinen Land- und PolizeiO., die ein
Landrecht und das hergebrachte Gewohnheitsrecht
enthalten soll, vergleichen. Das abgegangene und
viele Jahre in suspenso verbliebene gemeinsame
Hofgericht soll nur für die Gemeinschaft Öhringen
wieder aufgerichtet werden. Sonst soll es keine Ap-
pelationen an das Hofgericht geben, sondern die
Prozesse wie bisher bei jeder Herrschaft Kanzlei ge-
lassen werden. Die Stadt Öhringen samt Stift und
Spital soll wie mit der Neuensteinischen Linie so auch
zwischen den drei waldenburgischen Brüdern in
allen geistlichen und weltlichen Rechten und Ein-
künften in Gemeinschaft bleiben.

18 Die Stipendien zum Besuch der Lateinschule oder
Universität wurden aus dem gemeinsamen Öhringer
Stiftsvermögen bezahlt. 1592 wurde die inzwischen
erfolgte Verteilung der Stipendiatengelder auf die
einzelnen Lirfien vorgeschlagen (Nr. 27, § 8 Anm.).
Die Pfründner kamen in das gemeinsame Spital in
Öhringen.

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