Konferenz: Rechtsprechung im Dialog der Gerichte
gezeigt, dass die rechtliche Regulierung neuer Errungenschaften an vielen Stellen
noch in den Kinderschuhen steckt und es großen Bedarf für Forschungsprojekte
gibt, sich intensiv mit offenen Rechtsfragen auseinander zu setzen und mitzuge-
stalten.
Dr. Fruzsina Molnär-Gäbor, Laura Kaffenberger
2. Rechtsprechung im Dialog der Gerichte auf innerstaatlicher und
europarechtlicher Ebene am Beispiel Ungarns und Deutschlands
Auf Einladung der ungarischen Kurie und des ungarischen Verfassungsgerichts
fand vom 30. November bis zum 2. Dezember 2017 in Budapest die Konferenz
„Rechtsprechung im Dialog der Gerichte auf innerstaatlicher und europarechtli-
cher Eben am Beispiel Ungarns und Deutschlands“ statt. Die Veranstaltung wurde
als Fortsetzung der im Voijahr von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften
in Heidelberg organisierten Konferenz „Freiheit und Verantwortung: Verfassung
und Menschenrechte in Ungarn und in Deutschland im Wandel der Zeit“ ausge-
führt. Zusammen mit der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg (Prof.
Dr. Hanno Kube, LL.M. und Prof Dr. Ekkehart Reimer) hat die Heidelberger Akade-
mie (Dr. Fruzsina Molndr-Gdbor) durch eine deutschlandweite Ausschreibung ins-
gesamt 20 Nachwuchswissenschaftlern ermöglicht, an der Konferenz in Budapest
aktiv teilzunehmen.
Das Verhältnis der Fachgerichtsbarkeit zur Verfassungsgerichtsbarkeit
Dr. Ildikö Hörcheme-Marosi (Richterin des ungarischen Verfassungsgerichts) refe-
rierte zu den Prozessen der Entscheidungsfindung des ungarischen Verfassungsge-
richts (VerfG). Ausgangspunkt hierfür bildete Art. 24 ungGG. Gern. Art. 24 Abs. 1
ungGG kommt den Entscheidungen des VerfG eine absolute Wirkung zu (erga
omnes). Es obliegt jedoch den einfachen Gerichten den konkreten Einzelfall zu
entscheiden, dem VerfG verbleibt lediglich eine Kontrolle der Rechtsgrundlage
eines Urteils. Bei der Urteilsfindung ist Art. 28 ungGG eine der wichtigsten Aus-
legungsreglungen, die gleichermaßen das VerfG wie die einfachen Gerichte bindet.
Art. 28 ungGG besagt, dass die Gerichte in der Rechtsanwendung den Text der
Rechtsvorschrift in erster Linie im Einklang mit deren Zielen und dem Grundge-
setz auslegen sollen und bei der Auslegung solle angenommen werden, dass diese
einem dem gesunden Menschenverstand und dem Gemeinwohl entsprechenden
moralischen und wirtschaftlichen Ziel dienen.
Vor diesem Hintergrund stellte die Referentin die Frage, in welchen Berei-
chen eine Kompetenzüberschreitung durch das VerfG drohen könnte. Beispiele
einer möglichen Überschreitung der Kompetenzen umfassen u. a. Fälle, in denen
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gezeigt, dass die rechtliche Regulierung neuer Errungenschaften an vielen Stellen
noch in den Kinderschuhen steckt und es großen Bedarf für Forschungsprojekte
gibt, sich intensiv mit offenen Rechtsfragen auseinander zu setzen und mitzuge-
stalten.
Dr. Fruzsina Molnär-Gäbor, Laura Kaffenberger
2. Rechtsprechung im Dialog der Gerichte auf innerstaatlicher und
europarechtlicher Ebene am Beispiel Ungarns und Deutschlands
Auf Einladung der ungarischen Kurie und des ungarischen Verfassungsgerichts
fand vom 30. November bis zum 2. Dezember 2017 in Budapest die Konferenz
„Rechtsprechung im Dialog der Gerichte auf innerstaatlicher und europarechtli-
cher Eben am Beispiel Ungarns und Deutschlands“ statt. Die Veranstaltung wurde
als Fortsetzung der im Voijahr von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften
in Heidelberg organisierten Konferenz „Freiheit und Verantwortung: Verfassung
und Menschenrechte in Ungarn und in Deutschland im Wandel der Zeit“ ausge-
führt. Zusammen mit der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg (Prof.
Dr. Hanno Kube, LL.M. und Prof Dr. Ekkehart Reimer) hat die Heidelberger Akade-
mie (Dr. Fruzsina Molndr-Gdbor) durch eine deutschlandweite Ausschreibung ins-
gesamt 20 Nachwuchswissenschaftlern ermöglicht, an der Konferenz in Budapest
aktiv teilzunehmen.
Das Verhältnis der Fachgerichtsbarkeit zur Verfassungsgerichtsbarkeit
Dr. Ildikö Hörcheme-Marosi (Richterin des ungarischen Verfassungsgerichts) refe-
rierte zu den Prozessen der Entscheidungsfindung des ungarischen Verfassungsge-
richts (VerfG). Ausgangspunkt hierfür bildete Art. 24 ungGG. Gern. Art. 24 Abs. 1
ungGG kommt den Entscheidungen des VerfG eine absolute Wirkung zu (erga
omnes). Es obliegt jedoch den einfachen Gerichten den konkreten Einzelfall zu
entscheiden, dem VerfG verbleibt lediglich eine Kontrolle der Rechtsgrundlage
eines Urteils. Bei der Urteilsfindung ist Art. 28 ungGG eine der wichtigsten Aus-
legungsreglungen, die gleichermaßen das VerfG wie die einfachen Gerichte bindet.
Art. 28 ungGG besagt, dass die Gerichte in der Rechtsanwendung den Text der
Rechtsvorschrift in erster Linie im Einklang mit deren Zielen und dem Grundge-
setz auslegen sollen und bei der Auslegung solle angenommen werden, dass diese
einem dem gesunden Menschenverstand und dem Gemeinwohl entsprechenden
moralischen und wirtschaftlichen Ziel dienen.
Vor diesem Hintergrund stellte die Referentin die Frage, in welchen Berei-
chen eine Kompetenzüberschreitung durch das VerfG drohen könnte. Beispiele
einer möglichen Überschreitung der Kompetenzen umfassen u. a. Fälle, in denen
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