5. Kirchenordnung 1553
Äußerungen auf das ,,Verzeichnis, wie es in der stiftskirchen mit singen und lesen soll gehalten
werden“ (unsere Nr. 9 c) bezögen.
Nachgeschichte
Am 4.2.1556 wurde die Bestallung des aus Württemherg kommenden neuen Prädikanten
Johann Hartmann vorgenommen. Er sollte ,,der herrschaft kirchenordnung, hievor ufgerichtet“
prüfen und erreichte durch sein Bedenken gewisse Änderungen 14. Hartmanns Meinung über die
KO war viel schlechter, als er äußern konnte. Sein Bruder Gallus Hartmann solle auch als Pfarrer
kommen und prüfen, oh es nicht notwendiger sei, daß er clenen diene, ,,die noch in cler finsternuß
stecken und darzu durch interimisten in einen falschen wahn eines wahren gottesdienstes ge-
bracht, der doch nichts als abgötterey und falscher gottesdienst“ 15. Nachclem man einig war,
eine neue Kirchenordnung einzuführen, schickte Graf Ludwig Casimir die Mecklenburgische KO
von 1552 nach Waldenhurg, da er entschlossen sei, sie einzuführen. Der gemeinsame Rat D.Schle-
henried in Öhringen und cler Prädikant J.Hartmann sollten sie prüfen 16. Leider ist clie von 1556
bis 1577 geltende Kirchenordnung nicht erhalten. In der Visitations- und KirchenO. 1558 (unsere
Nr. 12 a, siehe dort) ist sie aher häufig erwähnt und finden sich Ergänzungen. Aus diesen und
anderen Zeugnissen geht mit Sicherheit hervor, daß die KO 1553 nicht weiter verwendet wurde.
DrucTcvorlage
A: Zeitgenössische Abschrift. (Das TJnverständnis bei manchen Fremdwörtern und Verlesungen zeigen,
daß die Ordnung nicht vom Autor geschriehen wurde) 17. GA 14, 1. 56 Bl. ca. 20 X 15 mm. 7 numerierte Bogen
zu 8 Blättern. Die letzten 5 y2 Bl. sind leer und unaufgeschnitten, die Ordnung umfaßt mit Titel 101 Seiten.
Der Umschlag ein Pergamentkalenderblatt mit altem Vermerk: Der graveschaft Hohenloe kirchenordnung 1553.
Die Rubriken sind wie in den mittelalterlichen hturgischen Büchern rot geschrieben.
Druck: Fischer, Kirchenordnung 5-36. Da Fischer nachweislich A als Vorlage hatte, brauchen gelegentliche
Abweichungen nicht angemerkt zu werden.
Inhaltsübersicht siehe S. 81
Christliclie kirchenordnnng der
graveschaft Hohennloe etc. 1553
Vorrede
Nachdem die oherkeyt uit allein zu erhaltung
zeitlichs gemaines frides, auch aller erbarkeyt und
zucht, sonder auch warer christlichen religion von
13 Thren und Ruthenus an Graf Ludwig Casimir 11.
März 1555, PA 93, 3, 6, 37.
14 Waldenburger Bedenken vom 10. 9. 1556, unsere
Nr. 9b.
15 22. 7. 1556, Wibel 1, 387-389.
16 Sehling 5, 161-224. Graf Konrad von Tübingen an
Schlehenried, 23. 3. 1556, Konzept GA 14, 18.
17 Es ist weder die Handschrift der StiftskirchenO.,
unsere Nr. 9 c (Gegen Fischer, Kirchenordnung 3),
noch die von Huberinus, Ruthenus, Murmellius.
Gott verordnet und deßhalben schuldig ist, nit allein
die gebott der andern, sonder auch der ersten taffel
mit eußerlichem schutz und schirm zu handhaben 1
und ufs vleyßigst zu verhueten, das der allerheylig-
ste name Gottes und sein wort durch ketzerey, ab-
gotterey, falsche leer und gottesdienst, auch andere
mißbreuche nicht geunheyligt und verlestert, son-
der vor allen dingen heylig gehalten und geehret,
1 Die beiden Gesetzestafeln (Ex 20, 2-11 und 12—17)
enthalten die Gebote gegenüber Gott und gegenüber
den Menschen. Daß der Obrigkeit die Custodia
utriusque tabulae zukomme, wurde seit 1534/36 von
Melanchthon vertreten. „Magistratus est custos
non solum secundae tabulae, sed etiam primae,
quod ad externam disciplinam attinet.“ (Corpus
Reformatorum 3, 225, 1536). Vgl. J. Ileckel, Cura
religionis, Ius in sacra. Ius circa sacra. 2. AufL.
Darmstadt 1962 (Libelli 49).
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Äußerungen auf das ,,Verzeichnis, wie es in der stiftskirchen mit singen und lesen soll gehalten
werden“ (unsere Nr. 9 c) bezögen.
Nachgeschichte
Am 4.2.1556 wurde die Bestallung des aus Württemherg kommenden neuen Prädikanten
Johann Hartmann vorgenommen. Er sollte ,,der herrschaft kirchenordnung, hievor ufgerichtet“
prüfen und erreichte durch sein Bedenken gewisse Änderungen 14. Hartmanns Meinung über die
KO war viel schlechter, als er äußern konnte. Sein Bruder Gallus Hartmann solle auch als Pfarrer
kommen und prüfen, oh es nicht notwendiger sei, daß er clenen diene, ,,die noch in cler finsternuß
stecken und darzu durch interimisten in einen falschen wahn eines wahren gottesdienstes ge-
bracht, der doch nichts als abgötterey und falscher gottesdienst“ 15. Nachclem man einig war,
eine neue Kirchenordnung einzuführen, schickte Graf Ludwig Casimir die Mecklenburgische KO
von 1552 nach Waldenhurg, da er entschlossen sei, sie einzuführen. Der gemeinsame Rat D.Schle-
henried in Öhringen und cler Prädikant J.Hartmann sollten sie prüfen 16. Leider ist clie von 1556
bis 1577 geltende Kirchenordnung nicht erhalten. In der Visitations- und KirchenO. 1558 (unsere
Nr. 12 a, siehe dort) ist sie aher häufig erwähnt und finden sich Ergänzungen. Aus diesen und
anderen Zeugnissen geht mit Sicherheit hervor, daß die KO 1553 nicht weiter verwendet wurde.
DrucTcvorlage
A: Zeitgenössische Abschrift. (Das TJnverständnis bei manchen Fremdwörtern und Verlesungen zeigen,
daß die Ordnung nicht vom Autor geschriehen wurde) 17. GA 14, 1. 56 Bl. ca. 20 X 15 mm. 7 numerierte Bogen
zu 8 Blättern. Die letzten 5 y2 Bl. sind leer und unaufgeschnitten, die Ordnung umfaßt mit Titel 101 Seiten.
Der Umschlag ein Pergamentkalenderblatt mit altem Vermerk: Der graveschaft Hohenloe kirchenordnung 1553.
Die Rubriken sind wie in den mittelalterlichen hturgischen Büchern rot geschrieben.
Druck: Fischer, Kirchenordnung 5-36. Da Fischer nachweislich A als Vorlage hatte, brauchen gelegentliche
Abweichungen nicht angemerkt zu werden.
Inhaltsübersicht siehe S. 81
Christliclie kirchenordnnng der
graveschaft Hohennloe etc. 1553
Vorrede
Nachdem die oherkeyt uit allein zu erhaltung
zeitlichs gemaines frides, auch aller erbarkeyt und
zucht, sonder auch warer christlichen religion von
13 Thren und Ruthenus an Graf Ludwig Casimir 11.
März 1555, PA 93, 3, 6, 37.
14 Waldenburger Bedenken vom 10. 9. 1556, unsere
Nr. 9b.
15 22. 7. 1556, Wibel 1, 387-389.
16 Sehling 5, 161-224. Graf Konrad von Tübingen an
Schlehenried, 23. 3. 1556, Konzept GA 14, 18.
17 Es ist weder die Handschrift der StiftskirchenO.,
unsere Nr. 9 c (Gegen Fischer, Kirchenordnung 3),
noch die von Huberinus, Ruthenus, Murmellius.
Gott verordnet und deßhalben schuldig ist, nit allein
die gebott der andern, sonder auch der ersten taffel
mit eußerlichem schutz und schirm zu handhaben 1
und ufs vleyßigst zu verhueten, das der allerheylig-
ste name Gottes und sein wort durch ketzerey, ab-
gotterey, falsche leer und gottesdienst, auch andere
mißbreuche nicht geunheyligt und verlestert, son-
der vor allen dingen heylig gehalten und geehret,
1 Die beiden Gesetzestafeln (Ex 20, 2-11 und 12—17)
enthalten die Gebote gegenüber Gott und gegenüber
den Menschen. Daß der Obrigkeit die Custodia
utriusque tabulae zukomme, wurde seit 1534/36 von
Melanchthon vertreten. „Magistratus est custos
non solum secundae tabulae, sed etiam primae,
quod ad externam disciplinam attinet.“ (Corpus
Reformatorum 3, 225, 1536). Vgl. J. Ileckel, Cura
religionis, Ius in sacra. Ius circa sacra. 2. AufL.
Darmstadt 1962 (Libelli 49).
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