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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0098
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6. Polizeiordnung

vom 27. Januar 1556

Vorgeschichte: Befehle der Grafen von Hohenlohe vor Durchführnng der Reformation.

Das Erstarken des landesherrlichen Kirchenregiments äußerte sich seit dem 15. Jahrhundert
in der Fürsorge für Zucht und gute Polizei, „die auf Wahrung und Förderung der öffentlichen
Ordnung gerichtete Tätigkeit des Staates“ 1. In Hohenlohe sind von Graf Kraft (1475-1503) eine
Reihe Befehle aus den Jahren 1590/91 erhalten. Sie richteten sich gegen wilde Ehen und Spieler-
leidenschaft, ordneten die Organisation von Wetter-Wallfahrten und verboten das Herumstehen
während des Gottesdienstes auf dem Kirchhof vor der Öhringer Stiftskirche. 1497 wurde ein
Verbot der Gotteslästerung erlassen 2. Bei den Statuten und Ordnungen für Öhringen 3 findet sich
eine „Polieeyordnung, wie dieselbe hiehevorn in anno etc. 1526 bey weyland graff Crafften [stimmt
nicht, Albrecht'?] von Hohenlohe etc. anfänglichs ufgericht und hernacher etwaß mehr verbeßert
worden“. Obwohl nicht festzustellen ist, welche Teile der Ordnung alt sind, seien die ersten Über-
schriften der 22 Tituli mitgeteilt: 1. Von gotteslästerung, fluchen und schweren und wie daßelbig
hiehevorn verbotten und uf der cantzel offentlich ist fürgeleßen worden. 2. Von versaumnus der
predigten und verrichtem geschwetz uf dem markt und im creutzgang unter den predigten. 3. Von
ührigem und unzeitigem trinken und zechen. 4. Vom spielen. 5. Von schlegereyen, friedtgebott
und waffentragen. 6. Von nächtlichen geschrey uf der gaßen. 7. Von weinschenken, würten und
gastgebern. 8. Von unehelicher beywohnung und hurerey. 9. Von hochzeit- und rockenhaltung,
auch vondantzenuf demrathauß. 10. Von kindstauf undkindsschenkhaltung. 11. Vonehehaltenund
dienstboten. Graf Albrecht erließ am lO.Dezember 1528 ein,,Verhott gotslesterung und zutrinkens“
und 1533 ein „Verbott der widertaufer halben“ 4.

In dem Band der Öhringer Statuten findet sich auch ein Entwurf fiir eine Öhringer PolizeiO.,
der auf Rat Balthasar von Kleins von der Herrschaft abgelehnt wurde, weil die Stadt keine obrig-
keitlichen Rechte habe. Der Entwurf mit der Überschrift „Ordnung der hochzeit uncl kindsschenk“
enthält auch Bestimmungen über die Besuchung Gottes Worts, Gotteslästern und Schwören,
Trunkenheit uncl Zutrinken usw. 5 Die Aufwandsbeschränkungen stammen aus vorreformatorischer
Wurzel. In einem Bünclel von Ordnungen findet sich ein Hinweis auf eine früher zweimal vorhan-
dene PolizeiO. der Herrschaft von ,,1551“ 6.

Auf den Reichstagen von 1530 und 1548 in Augsburg wurden Reichspolizeiordnungen erlas-
sen, die sich „gegen Gotteslästerung, Schwören und Fluchen, Bettelei und Müßiggang, Unzucht
und Kuppelei, Kleiderluxus und Gastereien, gegen Mißstände im Handel und Gewerbe“ wandten

1 II. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte 2. Karls-
ruhe 1966, 257. Der Begriff im Reichsabschied von
1530 § 98.

2 Wibel 2, CD 383-387. 1497: Wibel 1, 279. In einern

Band des Neuensteiner Archivs mit Yermerk N. A.

Schbl. 118, ,,Die gebotte und verbotte ... angefan-
gen uf montage nach Egidy anno domini M.CCCC

und LXNXX“ (2. 9. 1490). Erwähnt werden kann

auch „Der Graueschafft Hohenlohe Reformation

oder erneuerte Landes-Ordnung, sonderl. in Schmäh-
Sachen, Bezüchtigungen und Schlägereyen, Anno
1496.“ PA 115, 3, 12; Ganzhorn, Diss. 19.

3 BH C 11 2, Teil Nr. 1, Bl. 114b-156b.

4 In dem Anm. 2 genannten Sammelband.

6 BII C 11, Bd. 2, Bl. 97a-100b. Balth. v. Klein war
um 1550 Vogt zu Pfedelbach, 1556-1569 Öhringer
Keller (Wibel 1, 21 und 3, 75).

6 Wald B XXI 126.

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