14. Besuch von G-ottesdiensten tun 1558
bisher unordenlich etwa gehalten, das man die
todten leychnam ohn vorwissen unserer pfahrher
begraben hett, ist in ansehung wichtiger ursachen
unser ernsthche meynung, solche unordnung hin-
furter abzustellen, und soll furohhi ohn vorwissen
und bewilhgung unserer pfahrher niemand zur
erden bestattet werden. Wo solches yemand ver-
achten oder ubertretten wurd, soll nicht allein des
verstorbenen nechste freundschaft 5, denen solches
anzuzeigen gebuert, sonder auch die mesner und
todtengreber, die ohn vorwissen geleutet und ge-
graben, von unserm vogt b der gebur nach gestrafft
werden.
6 In A sollte „unsern amptleuten“ durch „unserm
vogt“ ersetzt werden, ohne daß „amptleuten“ ge-
strichen worden wäre.
c ~° In A von gleicher Hand eingefügt.
Weil wir auch in erfahrung kumen, das ethche
unser undertonen, die ire weyber und kinder nach
dem h[eihgen] almüsen schicken, dasselbig aber
schendlich misbrauchen und, was sie, ire weiber
oder ire kinder ersamlet, alsbald m würtzheusern,
daheim und sünsten unnützlich vertun, und ire
weiber und kinder ein weg hunger und kumer ley-
den mussen als den andern: so wöllen wir, das wo
forthin ein solcher oder ein solche, die sich des h.
almusen so leichtfertig gebrauchen, in einem wurtz-
haus oder sonsten, cda sie sich voltrinken 0, betret-
ten werden, das sie sollen gefenglich eingezogen
und mit dem turn der gebur nach gestrafft werden.
gedüldet werden, wo sie sich der kayligen sacramen-
ten nit gepräuchten“ und die Predigt nicht besuchen.
Wenn sie den Ermahnungen des Pfarrers nicht Folge
leisten würden, sollten sie in 2 Monaten aus der Graf-
schaft verwiesen werden. (Visitationsbedenken Graf
Konrads, Wald XV A 21.)
5 = Verwandtschaft.
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bisher unordenlich etwa gehalten, das man die
todten leychnam ohn vorwissen unserer pfahrher
begraben hett, ist in ansehung wichtiger ursachen
unser ernsthche meynung, solche unordnung hin-
furter abzustellen, und soll furohhi ohn vorwissen
und bewilhgung unserer pfahrher niemand zur
erden bestattet werden. Wo solches yemand ver-
achten oder ubertretten wurd, soll nicht allein des
verstorbenen nechste freundschaft 5, denen solches
anzuzeigen gebuert, sonder auch die mesner und
todtengreber, die ohn vorwissen geleutet und ge-
graben, von unserm vogt b der gebur nach gestrafft
werden.
6 In A sollte „unsern amptleuten“ durch „unserm
vogt“ ersetzt werden, ohne daß „amptleuten“ ge-
strichen worden wäre.
c ~° In A von gleicher Hand eingefügt.
Weil wir auch in erfahrung kumen, das ethche
unser undertonen, die ire weyber und kinder nach
dem h[eihgen] almüsen schicken, dasselbig aber
schendlich misbrauchen und, was sie, ire weiber
oder ire kinder ersamlet, alsbald m würtzheusern,
daheim und sünsten unnützlich vertun, und ire
weiber und kinder ein weg hunger und kumer ley-
den mussen als den andern: so wöllen wir, das wo
forthin ein solcher oder ein solche, die sich des h.
almusen so leichtfertig gebrauchen, in einem wurtz-
haus oder sonsten, cda sie sich voltrinken 0, betret-
ten werden, das sie sollen gefenglich eingezogen
und mit dem turn der gebur nach gestrafft werden.
gedüldet werden, wo sie sich der kayligen sacramen-
ten nit gepräuchten“ und die Predigt nicht besuchen.
Wenn sie den Ermahnungen des Pfarrers nicht Folge
leisten würden, sollten sie in 2 Monaten aus der Graf-
schaft verwiesen werden. (Visitationsbedenken Graf
Konrads, Wald XV A 21.)
5 = Verwandtschaft.
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