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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0193
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a. Bheordnung (Langfassung) 1572

chung uncreftig, unbündig, Svon unwürden und
nichtigs zu sein erkennen 9, die mannspersonn acht
tag lang in turn mit wasser und brot, deßgleichen
die weibspersonn ebenmeßig mit gebüerhcher ge-
fenknus vier tag lang mit wasser und brot straffen
lassen, es were dann sach, das cler verlobten per-
sonnen elter oder diejenigen, clie an irer stat seind,
ihren willen zu solcher ehelichen vermehlung her-
nach geben würden, so solle daruf die ehe creftig
sein und bestetigt, aber nichtsdestoweniger die ver-
heurate personnen obvermeltermassen oder nach
unserm oder unserer räte ermessen und gütachten
gestrafft werden 11.

Würden aber solche junge, ledige personnen so
leichtfertig sein und mit vergeßung und hinstel-
lung * 1 jungfrewlicher zucht und eheren k dennechsten
zusammen schliefen oder legen, so solle 1 die manns-
personn vier wochen lang in turn mit wasser und
brot und die weibspersonn in ander gebüerend ge-
fenknus vierzehen tag lang und eben solcher gestalt
gestraft werden.

mUnd do auch gleich m die weibspersonn ge-
schwengert, eines kinds genesen und der 10 verlohr-

ss KO 1582: und von unwürden.
h KO 1582: + Da aber die bede versprochene uber
solche erkantnus, straff und vermhanung wider
ihrer eltern wülen strack daruf beharren und sol-
che ehegelübtnus zu volnzihen an andern orten
gelegenheit suchen wurden, sollen die eltern inen
etwas zur ehesteuer zu geben nit schuldig, sonder
vilmehr befuegt und inen hiemit zuegelassen sein,
solche ungehorsame kinder biß uf den halben teil
irer gebürender legitimae und nach gelegenheit
ihres verbrechens auch gar zu enterben.

1 KO 1582: hinderstellung.
k KO 1582: + vor dem kirchgang.

1 Zufügung in C: (solle)n solche beede personen zu-
forderst zu offentlicher kirchenbuß und abbidtung
ihrer begangenen missetat fürgestellt, hernach
aber.

m-m KO 1582: Da sich auch begebe, das die manßper-
son hernacher keiner eheversprechnus gestendig.
n KO 1582: vermeinten.

0 KO 1582: + aber nichtsdestoweniger auch be-
dacht und erkhent werden, wie dieselbige manß-
person ferners und mit ernst zu straffen, damit
andere sich auch daran ze stossen und abschew
gemacht werden, die weibsbilder nicht also leicht-
lich zue beschlaffen und zue fahl zu bringen. In
deme dan nichts releviren solle, wan sie gleich vor-
geben, die weibsperson hette sie an das gebracht
und darzue ursach gegeben.

nen eher halber abtrag oder widerkherung, in waß
weiß oder weg das (doch ausserthalb notzucht) be-
schehen möcht, begehren würde, wollen wir und
sollen auch weder unßere rät noch amptsdiener sich
solcher clagenden persoimen rdt annehmmen, son-
der dieselbige ihrer unzüchtigen handlung selbst
schuld tragen und die angezogene schmach ihren
verdienten 11 lohn sein und bleiben laßen 0.

Waß aber die erziehung und underhaltung des
kinds belangt, da sich beider teil freundschaaften 11
dessen in der güete nicht miteinander vergieichen
könnten oder würden, so sollen alsdann beede teil
sich vor uns oder unsern rätenP gebüerenden be-
scheids, welches das kind zu behaltenQ und zu er-
ziehen schuldig, erholen und gewarten.

12Wir wöllen auch diejenigen, so zu obgemelter so
ungehorsamen und unrechtmeßigen eheverlobungen
geraten und in einicherlei weiß hinder rdenn eltern
oder deren, die an irer stat seind r, geholfen, ursach
geben und wissentlich gestattet, nit wenigers alß
kuppler und kupplerin ernstlich s strafen laßen, dar-
beneben aber die eltern ihres ampts und gewissen
gnedig und fleißig erinnert haben, das sie mit ver-

p KO 1582: + verfügen und.

A: bezahlen.

r_r KO 1582: vorgemelten eltern.
s KO 1582: + nach unserm ermessen und erkant-
nuß.

Eheprozeß des Amtmanns Uriel Kröll in Weikers-
heim erfolgten 1566/67 Zitierungen vor die ,,Räte“
oder die „Eherichter und Räte“ in Neuenstein und
vor die „geordneten Eherichter und Räte zu Langen-
burg in der Kanzlei (?)“ (Weik B I 40, 3). Nach der
KanzleiO. 1574 (Nr. 20, § 3) sollten alle Fälle der
Neuensteiner Linie ,,wie zuvor“ an das gemeinsame
Hof- und Kanzleigericht in Neuenstein gewiesen
werden.

9 Unbündig = nicht bindend; unwürde = Rechtsun-
gültigkeit, Nichtigkeit (Grimm 11. 3, 2254); erken-
nen = urteüen, gerichtlich entscheiden. Die im fol-
genden genannten Gefängnisstrafen stellen eine Ver-
schärfung gegenüber der PO 1558 (Nr. 13, § 8) oder
der Württ. Ordnung dar.

10 Ende des Absatzes aus PO 1558 (Nr. 13, § 8).

11 = Verwandtschaften.

12 Im folgenden abgeändert aus Württ. KO 1559 (Bl.
114ab, falsch cxviii). Ein Abschnitt am Schluß der
Württ. Ordnung über Waisen und ihre Yormünder
ist nicht übernommen. In der KO 1582 findet sich
ein längerer Abschnitt darüber.

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12 Sehling, Bd. XV, Württemberg I
 
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