20. Kanzleiordnung 1574
verstands, disputrrens und anderer weitleufig- und
widerwertigkeit, sonderlichen aber zu erhaltung
gleicheit und auf das unsere ret und cantzleiver-
wandten 8 als gemeine diener, weß sie sich in iren
diensten und mit verrichtung unserer graffschaft
gemeinen, auch unserer jungern sohn und gebruder
sonderbarn sachen und gescheften zu verhalten 9,
wornach sie sich zu regulirn, wie die handlungen zu
expediren, [daß] sie sich nicht jedeßmal bey einem
jeden insonderheit bescheids und bevelchs erholen
dorfen 10, und dadurch die notwendige taglichs fur-
fallende gescheft zu unserer graffschaft und der-
selben undertanen beschwert und nachteil aufge-
schoben,
und derweil [?] ein merkhche hohe notturft zu
sein erachtet, uns vorderst miteinander in geist-
hchen und weltlichen regirungssachen, auch ver-
waltung der cantzlei, einer gemeinen und gewissen
ordnung, darnach wir uns selbsten, auch unsere rete,
amptsdiener und undertonen zu richten, freundli-
chen zu vergleichen und furzunemen,
daß wir solchen nach alle unserer graffschaft biß-
hero gehabte kirchen-, policey-, cantzlei-, ampts-
und andere ordnungen * 11, dern sich wolernanter
a A: vor.
8 Die Kanzleiangehörigen waren neben den Räten die
Sekretäre und Kanzleischreiber.
9 Die Neuensteiner Kanzlei mußte die gemeinsamen
Angelegenheiten der ganzen Neuensteiner Linie und
die Geschäfte des Neuensteiner Teils von Graf
Philipp und Friedrich (unter der Vormundschaft der
Gräfin Anna) verrichten.
10 = müssen.
11 Nach dieser Aufzählung früherer Ordnungen hat
Ganzhorn, Diss. 26 zu Unrecht der KanzleiO. den
Titel: „Kirchenn, Pollicey, Cantzlei, Ampts vnnd
andere Ordnung“ gegeben. Die nach der Durchfüli-
rung der Reformation 1556 erlassene Kirchenord-
nung enthielt Bestimmungen über das Kirchenexa-
men und die Pfarrpräsentation (siehe unsere Nr. 4
und 5a), auf die im folgenden Bezug genommen
wird. Die PolizeiO. Graf Ludwig Casimirs von 1558
(Nr. 13) wurde nach seinem Tode neu publiziert. Die
PolizeiO. von 1571 (Nr. 17) wurde auch als „Kir-
chen- und Policeiordnung“ hezeichnet. Zu den
Kanzleiordnungen siehe die Einleitung. Eine „new
ufgerichte amptsordnung sampt angehengtem
titular und instruction, wie alle amptleut hinfurter
rechnen und alle posten verurkunden sollen“ wurde
von Ludwig Casimir am 3. 9. 1561 erlassen; eine ge-
unser freundlicher, lieber herr ehegemahl und vatter,
milter gedechtnis, und nach S[einer] L[iebden] got-
seligem abschied wir uns in der gemeinschaft ge-
braucht und wolbedechthchen angestelt 12, mit vleiß
revidirt, ersehen, bewogen und, sovill muglichen,
auf obangezogenen chur- und fursthchen abschied
dirigirt und uns derselbigen mit guetem rat, beden-
ken und nachsinnen verglichen, entschlossen und
geordnet, wie underschiedlichen 13 hernach volget.
[1.] Und nemblichen der kirchenordnung
halben
Dieweü in mehrangezognem abschied lauter ver-
sehen, daß in unserer wahren christhchen und apo-
stohschen rehgion augspurgischer confession und
derselben ceremomen keme enderung von a uns fur-
genommen werden solle, so auch unser freundhcher,
lieber herr ehegemahl und vatter, wolsehger ge-
dechtnus, in Seiner L. testament 14 ebenmessig an
uns begert, und wir ohne daß bedacht, vermittelst
gotthcher gnaden, bei seinem reinen und sehgma-
chenden wort und desselben bekantnuß, wie die biß-
hero in unserer graffschaft geleret und getriben
kürzte Neufassung folgte am 8. 4. 1564 (PA 116, 2.
Ganzhorn, Diss. 22 f.). Die Amtsordnung bezieht sich
nur auf das Rechnungswesen. In der Vorrede heißt
es aher, daß bei den Ämtern allerlei Unrichtigkeiten
vorgekommen seien, die „alle samptlich daher ge-
flossen, das kain gewisse ordnungen aufgericht...“.
Deswegen sei Graf Ludwig Casimir verursacht, „al-
lerhand gute nutzlich policey- und andere ordnun-
gen, wie die zu seiner zeit alle sollen der gebur nach
publiciert werden, verfertigen zu lassen.“ „Ordnun-
gen, wie eß mit der grafschaft undertanen ufnem-
mung und bewilligung geltzs, dergleichen mit dem
ußreuten, verkaufung und hewilhgung deß baws-,
brenn- und andern holtzes, afterschlag, windfell und
dergleichen, auch rügung und waldbussen gehalten
werden ...“ soll (so Vorrede, irreführender Vermerk:
Original Policey-Ordnung), waren von Graf Ludwig
Casimü? am 5. Juli 1568 als Ergänzung zu der zuvor
ausgegangenen „canzlej- und amptzordnung“ appro-
biert und unverändert am 9. Dez. 1568 durch seine
Erben erlassen worden (PA 115, 3, 11, Ganzhorn
Diss. 23). Auf sie bezieht sich § 9 der KanzleiO.
1574.
12 Die meisten Ordnungen Ludwig Casimirs wurden am
9. 12. 1568 von den Erben gemeinsam neu puhliziert.
13 = im einzelnen aufgeführt.
14 Unsere Nr. 16, § 15.
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verstands, disputrrens und anderer weitleufig- und
widerwertigkeit, sonderlichen aber zu erhaltung
gleicheit und auf das unsere ret und cantzleiver-
wandten 8 als gemeine diener, weß sie sich in iren
diensten und mit verrichtung unserer graffschaft
gemeinen, auch unserer jungern sohn und gebruder
sonderbarn sachen und gescheften zu verhalten 9,
wornach sie sich zu regulirn, wie die handlungen zu
expediren, [daß] sie sich nicht jedeßmal bey einem
jeden insonderheit bescheids und bevelchs erholen
dorfen 10, und dadurch die notwendige taglichs fur-
fallende gescheft zu unserer graffschaft und der-
selben undertanen beschwert und nachteil aufge-
schoben,
und derweil [?] ein merkhche hohe notturft zu
sein erachtet, uns vorderst miteinander in geist-
hchen und weltlichen regirungssachen, auch ver-
waltung der cantzlei, einer gemeinen und gewissen
ordnung, darnach wir uns selbsten, auch unsere rete,
amptsdiener und undertonen zu richten, freundli-
chen zu vergleichen und furzunemen,
daß wir solchen nach alle unserer graffschaft biß-
hero gehabte kirchen-, policey-, cantzlei-, ampts-
und andere ordnungen * 11, dern sich wolernanter
a A: vor.
8 Die Kanzleiangehörigen waren neben den Räten die
Sekretäre und Kanzleischreiber.
9 Die Neuensteiner Kanzlei mußte die gemeinsamen
Angelegenheiten der ganzen Neuensteiner Linie und
die Geschäfte des Neuensteiner Teils von Graf
Philipp und Friedrich (unter der Vormundschaft der
Gräfin Anna) verrichten.
10 = müssen.
11 Nach dieser Aufzählung früherer Ordnungen hat
Ganzhorn, Diss. 26 zu Unrecht der KanzleiO. den
Titel: „Kirchenn, Pollicey, Cantzlei, Ampts vnnd
andere Ordnung“ gegeben. Die nach der Durchfüli-
rung der Reformation 1556 erlassene Kirchenord-
nung enthielt Bestimmungen über das Kirchenexa-
men und die Pfarrpräsentation (siehe unsere Nr. 4
und 5a), auf die im folgenden Bezug genommen
wird. Die PolizeiO. Graf Ludwig Casimirs von 1558
(Nr. 13) wurde nach seinem Tode neu publiziert. Die
PolizeiO. von 1571 (Nr. 17) wurde auch als „Kir-
chen- und Policeiordnung“ hezeichnet. Zu den
Kanzleiordnungen siehe die Einleitung. Eine „new
ufgerichte amptsordnung sampt angehengtem
titular und instruction, wie alle amptleut hinfurter
rechnen und alle posten verurkunden sollen“ wurde
von Ludwig Casimir am 3. 9. 1561 erlassen; eine ge-
unser freundlicher, lieber herr ehegemahl und vatter,
milter gedechtnis, und nach S[einer] L[iebden] got-
seligem abschied wir uns in der gemeinschaft ge-
braucht und wolbedechthchen angestelt 12, mit vleiß
revidirt, ersehen, bewogen und, sovill muglichen,
auf obangezogenen chur- und fursthchen abschied
dirigirt und uns derselbigen mit guetem rat, beden-
ken und nachsinnen verglichen, entschlossen und
geordnet, wie underschiedlichen 13 hernach volget.
[1.] Und nemblichen der kirchenordnung
halben
Dieweü in mehrangezognem abschied lauter ver-
sehen, daß in unserer wahren christhchen und apo-
stohschen rehgion augspurgischer confession und
derselben ceremomen keme enderung von a uns fur-
genommen werden solle, so auch unser freundhcher,
lieber herr ehegemahl und vatter, wolsehger ge-
dechtnus, in Seiner L. testament 14 ebenmessig an
uns begert, und wir ohne daß bedacht, vermittelst
gotthcher gnaden, bei seinem reinen und sehgma-
chenden wort und desselben bekantnuß, wie die biß-
hero in unserer graffschaft geleret und getriben
kürzte Neufassung folgte am 8. 4. 1564 (PA 116, 2.
Ganzhorn, Diss. 22 f.). Die Amtsordnung bezieht sich
nur auf das Rechnungswesen. In der Vorrede heißt
es aher, daß bei den Ämtern allerlei Unrichtigkeiten
vorgekommen seien, die „alle samptlich daher ge-
flossen, das kain gewisse ordnungen aufgericht...“.
Deswegen sei Graf Ludwig Casimir verursacht, „al-
lerhand gute nutzlich policey- und andere ordnun-
gen, wie die zu seiner zeit alle sollen der gebur nach
publiciert werden, verfertigen zu lassen.“ „Ordnun-
gen, wie eß mit der grafschaft undertanen ufnem-
mung und bewilligung geltzs, dergleichen mit dem
ußreuten, verkaufung und hewilhgung deß baws-,
brenn- und andern holtzes, afterschlag, windfell und
dergleichen, auch rügung und waldbussen gehalten
werden ...“ soll (so Vorrede, irreführender Vermerk:
Original Policey-Ordnung), waren von Graf Ludwig
Casimü? am 5. Juli 1568 als Ergänzung zu der zuvor
ausgegangenen „canzlej- und amptzordnung“ appro-
biert und unverändert am 9. Dez. 1568 durch seine
Erben erlassen worden (PA 115, 3, 11, Ganzhorn
Diss. 23). Auf sie bezieht sich § 9 der KanzleiO.
1574.
12 Die meisten Ordnungen Ludwig Casimirs wurden am
9. 12. 1568 von den Erben gemeinsam neu puhliziert.
13 = im einzelnen aufgeführt.
14 Unsere Nr. 16, § 15.
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