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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0227
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20. Kanzleiordnung 1574

worden, bestendiglich zu verharrn, so haben wir uns
deßhalben ferners miteinander verglichen, daß kein
teil einichen kirchendiener oder schulmeister, so
nicht in der evangelischen lehr cler au[g]ßpurgischen
confession rein und mit einicher secten und irrung
behaftet, annemen und [mit dem] kirchendienst ver-
gunstigen [solle] 15. Derowegen auch ein jeder kir-
chendiener oder gelerte schulmeister jedesmal zuvor
und ehe die angenommen und besoldung zugesagt
vor unsern jederzeit wesenden superintendenten
und kirchenexamen zu Öringew 16 geschickt und fur-
gestellt und, wo der in demselbigen approbirt und
sonsten seine gepurende documenta und urkund
unstraffhcher und unverwerfhcher lehr, leben, we-
sens und wandels halben haben wurd, alßdann aller-
erst der kirchen, wie bißhero preuchlich gewesen,
durch ermelten unsern superintendenten oder ein
andern kirchendiener presentirt und daß predig-
amt bevolhen 17; auch deßhalben solche praesen-
tationes jeder in seinem assignirten teil ohne deß
andern vorwissen woll außgehen lasen mag, doch
daß solche praesentation und obangetzogene ur-
kunden, auch beschehenen examinis und wie einer
darin befunden, je ein teil dem andern vor der kir-
chenpresentation ubersende und seiner declaration
darüber vorderst erwarte 18.

b Richtig: nach (?).

16 Wegen der Sorge vor Sekten und Irrlehre, deren
Überwindung die Konkordienformel 1579 dienen
sollte, lehnte Grraf Wolfgang von verschiedenen Sei-
ten gerühmte Kandidaten ab und wandte er sich an
das rechtgläubige Herzogtum Württemberg (3. 9.
1574, HStA A 63, 44, 6).

16 Superintendent und Prediger zu Öhringen war his
1575 Johann Hartmann, ab 1577 David Meder. Die
Öhringer Examenskommission für die Geistlichen
der ganzen Grafschaft war 1556 aus dem ersten
Examen in Öhringen (Nr. 8) entstanden. Die Zusam-
mensetzung hat wohl geschwankt. Neben dem
Superintendenten als Yorsitzendem und den andern
drei Öhringer Kirchendienern kann mit der Teil-
nahme eines Öhringer Beamten und bei Bedarf des
führenden Geisthchen der betreffenden Herrschaft
gerechnet werden. Siehe Franz, Kirchenleitung
28-33.

17 Unsere Nr. 11. Es handelt sich um die Investitur
in der Gemeinde. Wenn Albrecht Scheuermann im
April 1571 nach dem Öhringer Examen von Johann
Hartmann „ordiniert (vermög dess superattenden-
tenampt) und der kirchen zu Öringen furgestelt
[wurde], das sie neben uns das gebeet uber und fur

Und daimit in den kirchenceremoniis gleicheit
und an einem eben wie am andern ort gehalten
werde, so soll jeder teil in seiner kirchen bei der
noch b jungst gehaltnen knchenvisitation durch
unsere visitatores angestelter ordnung und zum teil
mundlicher instruction, bevelch und underricht ver-
pleiben lassen 19 und auch ebenmessig darinen kein
enderung furnemen.

[2.] Von der graffschaft policey-, ehe- und
andern außgangnen ordnungen, gemeinen
verpotten und bevelhen

Wolermelter unser freundlicher, lieber herr ehe-
gemahl und vatter hat im jar der weiniger zall nach
Christi gepurt 5 8 20, den 26. Septembris, ein policei-,
auch deß volgenden 61. jars ampts-, ehe- und andere
ordnung außgehen lassen, die wir auch seidhero
wider ernewert, verpessert und darüber gehalten 21,
darinen von Gottes wort und anhörung desselbigen,
item wie ein jeder in seiner pfarkirchen das nacht-
mahl zu empfangen, item von gotteslestern, fluchen,
schweren, zaubereien, segenwerk, ehebruch, heimb-
lichen kuplen, ehelichen vermehlung, winkelehe und
anderer unordenlicher verbindung, in welchem

in tette“ (PA 99, 4, 9), kann dies auch als Investitur
verstanden werden, da der Kandidat in Öhringen
und Umgebung half, his er in Baumerlenbach Pfar-
rer wurde. Eine gesonderte Ordination wurde 1579
eingeführt.

18 Durch diese Regelung bestand innerhalb der Neuen-
steiner Linie eine engere kirchliche Zusammenge-
hörigkeit als mit der Waldenburger Linie.

19 Die bei der Visitation 1571 übergehene kurze Ord-
nung (Nr. 18c). Daß man sich danehen auf den
mündlichen Unterricht der Visitatoren in Fragen der
Kirchenordnung bezog, wäre in späteren „ordnungs-
liehenden“ Jahrzehnten kaum denkbar.

20 Man liebte es, in Datierungen die Jahrhunderte weg-
zulassen und nur die Zehner und Einer (mindere zahl,
wenigere [Nebenform: weinigere] zahl) zu setzen
(Grotefend, Taschenbuch der Zeitrechnung 10).

21 Die folgende Inhaltsangabe paßt weitgehend auf die
PolizeiO. von 1558, die nach Graf Ludwig Oasimirs
Tod erneuert wurde (Nr. 13). Zu den Amts- und
Kanzleiordnungen von 1561 siehe Seite 207 und
Anm. 11. Eine EheO. von 1561 ist nicht erhalten.
Sie könnte die genannten Abschnitte über verbotene
Verwandtschaftsgrade und Einkindschaften ent-
halten haben, die sich in der EheO. 1572 (Nr. 19,
§ 3 und 4) finden.

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