Nach.geschich.te
schon gekauft hatten, umsonst gebe 90. Mecler suchte seine Niederlage zu vertuschen. Er änclerte
die Kirchenordnung nicht und gab seinen Kollegen keine Auskunft 91.
Da auch andere Kirchendiener die Korrektur für unrecht hielten und andere Änderungen der
Kirchenordnung notwendig schienen, wartete man vor dem Druck die weiteren Beratungen mit
Andreä ab. Am 18. Juli 1581 wurden in Neuenstein bei dem Kolloquium Andreäs mit den Neuen-
steiner Spezialsuperintendenten und dem Diakon Rudolph die Katechismusfragen erneut verhan-
delt und auch Kremer und Mögner, die in Langenburg und Weikersheim Kargs Katechismus in
Übung hatten, wurden überzeugt 92. Auf dem anschließenden Generalsynoclus in Öhringen (24. Juli
bis 4. August) wurde beschlossen, daß clie geänderten Fragstücke handschriftlich in die Kirchen-
ordnung eingetragen würden. Danach wurde beraten, ,,Ob ein kleine vorred in die kleine catechismos
fur die kinder und welcher gestalt zu stellen, auch wieviel solcher kleinen exemplaria zu trucken“ 93.
Andreä fand es am besten, nur Luthers kleinen Katechismus ohne fremde Vorrede zu drucken.
Wenn man Meders Fragstücke beifügen wolle, dürften nur die korrigierten genommen werden,
„weil etliche fragen gantz und gar unrecht und h[eiliger] schrift zuwiderAMan druckte entsprechend
die hohenlohischen Katechismen mit den Hauptstücken, Luthers Katechismus und den geänderten
Fragstücken bis in das 19. Jahrhundert, so daß wenigstens clieser Änderungsvorschlag Andreäs
Erfolg hatte. Die Katechismuspredigten wollte man beibehalten, wohl aber sollte 1581 der von
Luther abweichende Katechismustext, „damit die jugent nicht irr gemacht“, nach Luthers Kate-
chismus geändert werden 94.
Die Bedeutung der Kinderpredigten für den hohenlohischen Katechismusunterricht wird durch
die Tatsache unterstrichen, daß der Öhringer Generalsuperintendent Meder umfangreiche Frag-
stücke aus diesen verfaßt und anscheinend noch vor seinem Fortgang von Öhringen 1595 in Druck
gegeben hat. Diese Fragstücke werden neben Öhringen auch in anderen Orten im Unterricht der
Grafschaft verwendet worden sein, wenn eine offizielle Einführung auch nicht bekannt ist.
Änderungen der eigentlichen Kirchenordnung im 16. Jahrhundert
Das 12. Kapitel von der Kirchendisziplin hatte Andreä am 5./6. Oktober 1578 beanstandet.
Es wurde in der KonsistorialO. 1579, dem Verbot der Kirchendisziplin ^om 1. 2. 1580 und in der KO
1582 gestrichen bzw. geändert 95. Am 25. 3. 1580 wollten clie Öhringer Kirchen- und Schuldiener
Bien und Beyschlag ihre Katechismusänderung dadurch rechtfertigen, ,,das sonsten fast das gantze
zwölfte capitel in dero kirchenordnung cassiert und gefallen“ 96.
Nachdem die drei Öhringer Kollegen Meders (Lilienfein, Zinn, Bien-Apin) am 1. Entwurf der
KO 1576/77 maßgeblich beteiligt waren, dann aber die neue Kirchenordnung vor dem Druck nicht
einmal zu lesen erhielten, fühlten sie sich übergangen und übten sie Kritik, während Meder die alte
KO beschimpfte 97. Am 18. 5. 1579 berichtete Meder an die Herrschaft, seine Kollegen hätten alle
den Buchstaben der Kirchenordnung übertreten. Es handelte sich um die Kollekten in Kap. 3, die
Abstellung des Exorzismus usw. bei der Taufe (Kap. 5), die Verlesung der im Anhang abgedruckten
90 Hyso an Waldenburger Rat (Schwend), 26. 8. 1580,
HStA A 63, 57, 4.
91 Visitationsprotokoll 1581, GA 15, 8 und HStA A
63, 57.
92 Protokoll und Pelation des Neuensteiner Synodus
PA 93, 3, 16.
93 Prot. 1581 Art. 39 und 40.
94 Änderung der KO 1581 (nach Prot. 1581 Art. 36).
In Braunsbacher, Ruppertshofener und Stuttgarter
Ex. der KO 1578 sind die Texte handschriftlich nach
Luthers Katechismus geändert. Auch in der KO 1688
findet sich der Text nach den Hauptstücken in Kap. 4
und nach Luthers Katechismus.
95 Siehe unsere Nr. 27, 28 (mit Einleitung) und Nr. 32,
Teil A (S. 439f., Anm. 4) und § C 12, 13.
96 Schreiben an waldenburgische Räte GA 15, 6.
97 Bericht der Kirchendiener vom 12. 5. 1579, GA 15,
15.
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schon gekauft hatten, umsonst gebe 90. Mecler suchte seine Niederlage zu vertuschen. Er änclerte
die Kirchenordnung nicht und gab seinen Kollegen keine Auskunft 91.
Da auch andere Kirchendiener die Korrektur für unrecht hielten und andere Änderungen der
Kirchenordnung notwendig schienen, wartete man vor dem Druck die weiteren Beratungen mit
Andreä ab. Am 18. Juli 1581 wurden in Neuenstein bei dem Kolloquium Andreäs mit den Neuen-
steiner Spezialsuperintendenten und dem Diakon Rudolph die Katechismusfragen erneut verhan-
delt und auch Kremer und Mögner, die in Langenburg und Weikersheim Kargs Katechismus in
Übung hatten, wurden überzeugt 92. Auf dem anschließenden Generalsynoclus in Öhringen (24. Juli
bis 4. August) wurde beschlossen, daß clie geänderten Fragstücke handschriftlich in die Kirchen-
ordnung eingetragen würden. Danach wurde beraten, ,,Ob ein kleine vorred in die kleine catechismos
fur die kinder und welcher gestalt zu stellen, auch wieviel solcher kleinen exemplaria zu trucken“ 93.
Andreä fand es am besten, nur Luthers kleinen Katechismus ohne fremde Vorrede zu drucken.
Wenn man Meders Fragstücke beifügen wolle, dürften nur die korrigierten genommen werden,
„weil etliche fragen gantz und gar unrecht und h[eiliger] schrift zuwiderAMan druckte entsprechend
die hohenlohischen Katechismen mit den Hauptstücken, Luthers Katechismus und den geänderten
Fragstücken bis in das 19. Jahrhundert, so daß wenigstens clieser Änderungsvorschlag Andreäs
Erfolg hatte. Die Katechismuspredigten wollte man beibehalten, wohl aber sollte 1581 der von
Luther abweichende Katechismustext, „damit die jugent nicht irr gemacht“, nach Luthers Kate-
chismus geändert werden 94.
Die Bedeutung der Kinderpredigten für den hohenlohischen Katechismusunterricht wird durch
die Tatsache unterstrichen, daß der Öhringer Generalsuperintendent Meder umfangreiche Frag-
stücke aus diesen verfaßt und anscheinend noch vor seinem Fortgang von Öhringen 1595 in Druck
gegeben hat. Diese Fragstücke werden neben Öhringen auch in anderen Orten im Unterricht der
Grafschaft verwendet worden sein, wenn eine offizielle Einführung auch nicht bekannt ist.
Änderungen der eigentlichen Kirchenordnung im 16. Jahrhundert
Das 12. Kapitel von der Kirchendisziplin hatte Andreä am 5./6. Oktober 1578 beanstandet.
Es wurde in der KonsistorialO. 1579, dem Verbot der Kirchendisziplin ^om 1. 2. 1580 und in der KO
1582 gestrichen bzw. geändert 95. Am 25. 3. 1580 wollten clie Öhringer Kirchen- und Schuldiener
Bien und Beyschlag ihre Katechismusänderung dadurch rechtfertigen, ,,das sonsten fast das gantze
zwölfte capitel in dero kirchenordnung cassiert und gefallen“ 96.
Nachdem die drei Öhringer Kollegen Meders (Lilienfein, Zinn, Bien-Apin) am 1. Entwurf der
KO 1576/77 maßgeblich beteiligt waren, dann aber die neue Kirchenordnung vor dem Druck nicht
einmal zu lesen erhielten, fühlten sie sich übergangen und übten sie Kritik, während Meder die alte
KO beschimpfte 97. Am 18. 5. 1579 berichtete Meder an die Herrschaft, seine Kollegen hätten alle
den Buchstaben der Kirchenordnung übertreten. Es handelte sich um die Kollekten in Kap. 3, die
Abstellung des Exorzismus usw. bei der Taufe (Kap. 5), die Verlesung der im Anhang abgedruckten
90 Hyso an Waldenburger Rat (Schwend), 26. 8. 1580,
HStA A 63, 57, 4.
91 Visitationsprotokoll 1581, GA 15, 8 und HStA A
63, 57.
92 Protokoll und Pelation des Neuensteiner Synodus
PA 93, 3, 16.
93 Prot. 1581 Art. 39 und 40.
94 Änderung der KO 1581 (nach Prot. 1581 Art. 36).
In Braunsbacher, Ruppertshofener und Stuttgarter
Ex. der KO 1578 sind die Texte handschriftlich nach
Luthers Katechismus geändert. Auch in der KO 1688
findet sich der Text nach den Hauptstücken in Kap. 4
und nach Luthers Katechismus.
95 Siehe unsere Nr. 27, 28 (mit Einleitung) und Nr. 32,
Teil A (S. 439f., Anm. 4) und § C 12, 13.
96 Schreiben an waldenburgische Räte GA 15, 6.
97 Bericht der Kirchendiener vom 12. 5. 1579, GA 15,
15.
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