25. Kirchenordnung 1578
Abendmahlspredigten (Kap. 6), die Form von Beichte und Absolution, die neue Einleitung der
Eheleute und die Haltung cler Leichenpredigten. Nach einem Verhör in Waldenburg am 24. 8. 1579
wurde den Kirchendienern befohlen, daß sie clie ,,kirchenordnung durchaus in allen und jeden
stücken nichts außgenomen steif halten und derselbigen gar nichts abbrechen solten“ 98.
Graf Wolfgang wollte in der neuen (1581 erlassenen) Visitationsinstruktion einen Artikel ein-
geführt haben, daß die Pfarrer und Schuldiener ,,beaidigt und uf die kirchenordnung globen und
schweren“. Wegen der erkannten Mängel stimmte Wolfgang aber zu, auf Andreäs Ankunft zu war-
ten 99. Man schickte ihm ein Exemplar mit cler Bitte um ein Bedenken, was clem Konkordienbuch
und der Religionsverwandten Ordnungen und Kirchenzeremonien entgegen wäre, damit man nach
einer Angleichung die Kirchenordnung neu drucken könne 100. Andreä erklärte sich sofort zur Hilfe
bereit. Bei der Öhringer Beratung vom 24. 7.-4. 8. 1581 wurde auch die Änderung der KO bespro-
chen. Andreä kritisierte das Verlesen der brandenburgischen Katechismuspredigten und der Abencl-
mahlsvermahnungen, die Fragstücke (Art. 2) und machte Änderungsvorschläge wegen der Feste
Matthias und Annunciatio Mariae 101.
Hie in Öhringen vorgeschlagenen Änderungen wurden durch beide Herrschaften am 4. Novem-
ber 1581 in Waldenburg beraten 102 und teilweise in die KO 1582 aufgenommen. In Öhringen hatte
man auch überlegt, ,,Ob clie kirchenordnung, wie sie verbeßert, wider von newem zu trucken“ 103.
„Dieweil solches nicht allein einen unkosten erfordern, sondern auch der herrschaft etwas schimpf-
lich sein wurde, wan die correction gedruckt werden solte, darzu derselbigen nicht viel oder weit-
leufig und man auch dise und alle andere ordnungen zuvor ein jar etlich practicirn muß und die
synodi etwan noch mehrer verbeßerungen an die hand geben werden“, solle die Verbesserung in den
Kanzleien geschrieben und durch die General- und Spezialsuperintendenten clen Pfarrern übergeben
werden, clie sie am Ende anhängen sollten. Im Verzeichnis der Verbesserungen vom 4.11.1581 heißt
es am Ende: ,,damit solche enderung zumaln beschehe, sollen alle kirchenordnungen zur cantzley
erfordert, clie correction daselbsten furgenomen, angestelt und hineingeschriben, und alsdan allen
kirchendienern wider verbitschirt [versiegelt] zugeschickt werden“. Die letzte Bestimmung wurde
durchgeführt.
Ein wichtiges Dokument für die genaue Haltung der Kirchenordnung und gewisse Änderungen
stellen die Klagen über den Langenburger Pfarrer Mögner von 1588 dar, die nach Möglichkeit bei
den betreffenden Stellen der KO vermerkt sind. „Verzeichnus der puncten, so dem pfarrherr alhie
Vito Megner uf freitag denn 5ten Januarii in der cantzley fürgehalten worden ao. etc. [15]88.“ 104
Mögner habe (1.) an Eesttagen Lesungen aus dem Alten Testament vorgenommen und (4.) einmal
zwei statt einem Kapitel gelesen. Er habe sich (2.) nicht an die verordneten Evangelien gehalten
und dehne Predigten, Wochenpredigten uncl Katechismus zu lange aus (3, 5, 8). Er habe neue Lieder
und Gebete eingeführt (6., 7.), stelle zwei neue Fragen beim Verhör der Kommunikanten (9.), lasse
zu bald zur Kirche leuten (10.), lasse wider alten Brauch das „secklin“ (Klingelbeutel) während
der Predigt statt beim Gesang uncl auch an Hochzeiten, Christtag und Neujahr herumtragen und
98 Protokoll cles Verhörs GA 15, 15.
99 Graf Wolfgang an Hyso 23. 12. 1580, HStA A 63, 57,
7. - Hyso brachte Bedenken vor, 26. 12.; Schreiben
Wolfgangs präsentiert 31. 12. 1580.
100 Schreiben imNamenvon Anna, Wolfgang undGeorg
Priedrichs Vormundschaft an Andreä, 19.4.1581,
HStA A 63, 57.
101 Prot. 1581 Art. 1, 37 und 29 ; siehe KO 1578, S. 276f.,
284, 295. - Die in Prot. 1581 Art. 36 („Von enderung
und ubersehung der kirchenordnung“) behandelten
Vorschläge siehe bei der KO 1578, S. 255, 260f„
277f„ 288, 302, 309f. sowie bei der KO 1582, S. 439.
102 Siehe unten S. 252.
102 Siehe unten Druckvorlagen.
103 Prot. 1581 Art. 39.
101 Lang LNXI 30, 1. Die von Mögner gesungenen Lie-
der siehe S. 624f.
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Abendmahlspredigten (Kap. 6), die Form von Beichte und Absolution, die neue Einleitung der
Eheleute und die Haltung cler Leichenpredigten. Nach einem Verhör in Waldenburg am 24. 8. 1579
wurde den Kirchendienern befohlen, daß sie clie ,,kirchenordnung durchaus in allen und jeden
stücken nichts außgenomen steif halten und derselbigen gar nichts abbrechen solten“ 98.
Graf Wolfgang wollte in der neuen (1581 erlassenen) Visitationsinstruktion einen Artikel ein-
geführt haben, daß die Pfarrer und Schuldiener ,,beaidigt und uf die kirchenordnung globen und
schweren“. Wegen der erkannten Mängel stimmte Wolfgang aber zu, auf Andreäs Ankunft zu war-
ten 99. Man schickte ihm ein Exemplar mit cler Bitte um ein Bedenken, was clem Konkordienbuch
und der Religionsverwandten Ordnungen und Kirchenzeremonien entgegen wäre, damit man nach
einer Angleichung die Kirchenordnung neu drucken könne 100. Andreä erklärte sich sofort zur Hilfe
bereit. Bei der Öhringer Beratung vom 24. 7.-4. 8. 1581 wurde auch die Änderung der KO bespro-
chen. Andreä kritisierte das Verlesen der brandenburgischen Katechismuspredigten und der Abencl-
mahlsvermahnungen, die Fragstücke (Art. 2) und machte Änderungsvorschläge wegen der Feste
Matthias und Annunciatio Mariae 101.
Hie in Öhringen vorgeschlagenen Änderungen wurden durch beide Herrschaften am 4. Novem-
ber 1581 in Waldenburg beraten 102 und teilweise in die KO 1582 aufgenommen. In Öhringen hatte
man auch überlegt, ,,Ob clie kirchenordnung, wie sie verbeßert, wider von newem zu trucken“ 103.
„Dieweil solches nicht allein einen unkosten erfordern, sondern auch der herrschaft etwas schimpf-
lich sein wurde, wan die correction gedruckt werden solte, darzu derselbigen nicht viel oder weit-
leufig und man auch dise und alle andere ordnungen zuvor ein jar etlich practicirn muß und die
synodi etwan noch mehrer verbeßerungen an die hand geben werden“, solle die Verbesserung in den
Kanzleien geschrieben und durch die General- und Spezialsuperintendenten clen Pfarrern übergeben
werden, clie sie am Ende anhängen sollten. Im Verzeichnis der Verbesserungen vom 4.11.1581 heißt
es am Ende: ,,damit solche enderung zumaln beschehe, sollen alle kirchenordnungen zur cantzley
erfordert, clie correction daselbsten furgenomen, angestelt und hineingeschriben, und alsdan allen
kirchendienern wider verbitschirt [versiegelt] zugeschickt werden“. Die letzte Bestimmung wurde
durchgeführt.
Ein wichtiges Dokument für die genaue Haltung der Kirchenordnung und gewisse Änderungen
stellen die Klagen über den Langenburger Pfarrer Mögner von 1588 dar, die nach Möglichkeit bei
den betreffenden Stellen der KO vermerkt sind. „Verzeichnus der puncten, so dem pfarrherr alhie
Vito Megner uf freitag denn 5ten Januarii in der cantzley fürgehalten worden ao. etc. [15]88.“ 104
Mögner habe (1.) an Eesttagen Lesungen aus dem Alten Testament vorgenommen und (4.) einmal
zwei statt einem Kapitel gelesen. Er habe sich (2.) nicht an die verordneten Evangelien gehalten
und dehne Predigten, Wochenpredigten uncl Katechismus zu lange aus (3, 5, 8). Er habe neue Lieder
und Gebete eingeführt (6., 7.), stelle zwei neue Fragen beim Verhör der Kommunikanten (9.), lasse
zu bald zur Kirche leuten (10.), lasse wider alten Brauch das „secklin“ (Klingelbeutel) während
der Predigt statt beim Gesang uncl auch an Hochzeiten, Christtag und Neujahr herumtragen und
98 Protokoll cles Verhörs GA 15, 15.
99 Graf Wolfgang an Hyso 23. 12. 1580, HStA A 63, 57,
7. - Hyso brachte Bedenken vor, 26. 12.; Schreiben
Wolfgangs präsentiert 31. 12. 1580.
100 Schreiben imNamenvon Anna, Wolfgang undGeorg
Priedrichs Vormundschaft an Andreä, 19.4.1581,
HStA A 63, 57.
101 Prot. 1581 Art. 1, 37 und 29 ; siehe KO 1578, S. 276f.,
284, 295. - Die in Prot. 1581 Art. 36 („Von enderung
und ubersehung der kirchenordnung“) behandelten
Vorschläge siehe bei der KO 1578, S. 255, 260f„
277f„ 288, 302, 309f. sowie bei der KO 1582, S. 439.
102 Siehe unten S. 252.
102 Siehe unten Druckvorlagen.
103 Prot. 1581 Art. 39.
101 Lang LNXI 30, 1. Die von Mögner gesungenen Lie-
der siehe S. 624f.
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