Vorrede
nachsetzen; alle ewre predigten, kirchenämter und
versehungen den darin verleibten capiteln genieß
füren und anrichten 16, und mit sonderm fleiß daran
sein, daß in einer jeden kirchen und an einem jeden
ort, soviel nach gelegenheit der kirchen, pfarrvolks
und schulen immer sein kan und mag, stracks nach-
gesetzt und hmfiirter derselben nichts zuwider für-
genommen werde. 17Inmassen wir dann unsern
amptleuten, kellern, vögten, schultheissen und ge-
richtspersonen an allen orten befelch tun wöllen,
fleissig achtung zu haben, darmit dise unsere kir-
chenordnung gleichförmig zu halten.
Wir uns auch ohne das zu euch versehen 17, ihr
werdent solche unsere christliche, wolgemeinte ord-
nung dermaßen gebrauchen, daß dieselbig förderst
und endlich zum preiß, glori und ehr des Allmechti-
gen, reiner fortpflanzung seines heiligen und selig-
machenden evangelii, anstellung rechter gottsforcht,
erbarkeit, zucht, christlichen und gottseligen lebens
und wesens gereichen, zund dardurch der armen,
einfeltigen [A 5] untertanen heil und seligkeit mehr
befördert und geauffert 18, dann verhindert oder
zweifelhaftig gemacht werde 2; 19euch auch sonsten
für ewere personen eines gottsförchtigen, ehrlichen,
eingezognen lebens und wandels befleissen, darmit
ir ewere selbst sehgkeit befördern und andern leu-
ten, bevorab ewren pfarrkindern und zuhörern, gut
exempel geben 19.
z-z Einfügung Hysos in B.
a Ah hier in B zugefügt.
b D: gleicher.
c-e Fehlt B; in C wieder gestrichen.
d So C. D und A: Septemhris, anscheinend wegen
irrtümlicher Auflösung der Monatsbezeichnung
,,9bris“.
16 Hanauer KO 1573: und alle ewer predig und kirchen-
ämpter derselben gemeß füren und anrichten.
17-17 Hanauer KO 1573: Das wöllen wir, beneben das
wir unsern amptleuten, schulthessen und gerichts-
personen an allen orten befehl tun wöllen, fieißig
achtung zu haben, damit dise kirchenordnung
Solches wöllen wir uns gegen euch allen und einem
jeden in sonderheit gentzlich versehen. Und zu-
sampt dem, das dardurch Gottes gnad, benedeyung
und segen, so sein göttliche allmacht hierzu ohne
zweifel mitteilen wird, zu erlangen, tut ir auch daran
unsern ernstlichen willen, memung und wolgefallen,
gegen dem gehorsamen in günstigem willen und
gnaden zu erkennen 20.
aJedoch, da sich begeben solte, das (wie wir uns
nit versehen) dise unsere kirchenordnung die ver-
hoffentliche einigkeit, gleichförmigkeit, christliche,
gottselige frucht und nutzbarkeit nicht würken sol-
te, und etwas darauß erzwungen werden wolte, so
der obangezognen augsburgischen confession und
unserer bißher bekanter und geführter b rehgion und
kirchenordnung zu entgegen, wöllen wir uns hiemit
außtrückenlich vorbehalten, solche unsere ordnung
jedesmals zu declarirn, zu erleutern, zu bessern, zu
mehren und zu mindern, wie sich nach Gottes wort,
augs[A 5b]purgischer confession und unser bißhero
bekanten reinen religion, und zu bestendiger er-
haltung derselben, coder aber nach gelegenheit der
sachen 0, gebürt, nutz und not sein wird.
Geben und beschehen auf donnerstag, den vier-
zehenden tag monats Novembris d21, als man zelet
nach Christi, unsers emigen erlösers und seligma-
chers, geburt eintausendfünfhundertsiebentzig und
sieben jar. [A 6]
gleichförmig gehalten werde, uns gegen euch allen
und jeden gentzlich versehen. - Zu den Amtsträgern
siehe S. 9-11.
18 Auffern = in besseren Stand bringen, befördern
{Schmeller, Bayer. Wörterbuch 1, 43).
19-19 Aus Hanauer KO 1573; zugefügt ,,für ewere per-
sonen“.
20 Erkennen = „als Urteiler, Richter usw. erklären,
entscheiden.“ (DEW 3, Sp. 211.)
21 Der 14. September war ein Samstag. Auf dem Lan-
genburger Konvent (s. Seite 234f.) wuide der
3. Entwurf der Kirchenordnung beraten und u.a.
das Konzept der Vorrede unterschrieben. Auf dem
Umschlag desselben ist vermerkt: ,,Uf furlesung
dises concepts ist dieselbige uf befragung adprobirt
worden an dem 12. Novembris ao. etc. 77.“
17 Sehling, Bd. XV, Württem'berg j
257
nachsetzen; alle ewre predigten, kirchenämter und
versehungen den darin verleibten capiteln genieß
füren und anrichten 16, und mit sonderm fleiß daran
sein, daß in einer jeden kirchen und an einem jeden
ort, soviel nach gelegenheit der kirchen, pfarrvolks
und schulen immer sein kan und mag, stracks nach-
gesetzt und hmfiirter derselben nichts zuwider für-
genommen werde. 17Inmassen wir dann unsern
amptleuten, kellern, vögten, schultheissen und ge-
richtspersonen an allen orten befelch tun wöllen,
fleissig achtung zu haben, darmit dise unsere kir-
chenordnung gleichförmig zu halten.
Wir uns auch ohne das zu euch versehen 17, ihr
werdent solche unsere christliche, wolgemeinte ord-
nung dermaßen gebrauchen, daß dieselbig förderst
und endlich zum preiß, glori und ehr des Allmechti-
gen, reiner fortpflanzung seines heiligen und selig-
machenden evangelii, anstellung rechter gottsforcht,
erbarkeit, zucht, christlichen und gottseligen lebens
und wesens gereichen, zund dardurch der armen,
einfeltigen [A 5] untertanen heil und seligkeit mehr
befördert und geauffert 18, dann verhindert oder
zweifelhaftig gemacht werde 2; 19euch auch sonsten
für ewere personen eines gottsförchtigen, ehrlichen,
eingezognen lebens und wandels befleissen, darmit
ir ewere selbst sehgkeit befördern und andern leu-
ten, bevorab ewren pfarrkindern und zuhörern, gut
exempel geben 19.
z-z Einfügung Hysos in B.
a Ah hier in B zugefügt.
b D: gleicher.
c-e Fehlt B; in C wieder gestrichen.
d So C. D und A: Septemhris, anscheinend wegen
irrtümlicher Auflösung der Monatsbezeichnung
,,9bris“.
16 Hanauer KO 1573: und alle ewer predig und kirchen-
ämpter derselben gemeß füren und anrichten.
17-17 Hanauer KO 1573: Das wöllen wir, beneben das
wir unsern amptleuten, schulthessen und gerichts-
personen an allen orten befehl tun wöllen, fieißig
achtung zu haben, damit dise kirchenordnung
Solches wöllen wir uns gegen euch allen und einem
jeden in sonderheit gentzlich versehen. Und zu-
sampt dem, das dardurch Gottes gnad, benedeyung
und segen, so sein göttliche allmacht hierzu ohne
zweifel mitteilen wird, zu erlangen, tut ir auch daran
unsern ernstlichen willen, memung und wolgefallen,
gegen dem gehorsamen in günstigem willen und
gnaden zu erkennen 20.
aJedoch, da sich begeben solte, das (wie wir uns
nit versehen) dise unsere kirchenordnung die ver-
hoffentliche einigkeit, gleichförmigkeit, christliche,
gottselige frucht und nutzbarkeit nicht würken sol-
te, und etwas darauß erzwungen werden wolte, so
der obangezognen augsburgischen confession und
unserer bißher bekanter und geführter b rehgion und
kirchenordnung zu entgegen, wöllen wir uns hiemit
außtrückenlich vorbehalten, solche unsere ordnung
jedesmals zu declarirn, zu erleutern, zu bessern, zu
mehren und zu mindern, wie sich nach Gottes wort,
augs[A 5b]purgischer confession und unser bißhero
bekanten reinen religion, und zu bestendiger er-
haltung derselben, coder aber nach gelegenheit der
sachen 0, gebürt, nutz und not sein wird.
Geben und beschehen auf donnerstag, den vier-
zehenden tag monats Novembris d21, als man zelet
nach Christi, unsers emigen erlösers und seligma-
chers, geburt eintausendfünfhundertsiebentzig und
sieben jar. [A 6]
gleichförmig gehalten werde, uns gegen euch allen
und jeden gentzlich versehen. - Zu den Amtsträgern
siehe S. 9-11.
18 Auffern = in besseren Stand bringen, befördern
{Schmeller, Bayer. Wörterbuch 1, 43).
19-19 Aus Hanauer KO 1573; zugefügt ,,für ewere per-
sonen“.
20 Erkennen = „als Urteiler, Richter usw. erklären,
entscheiden.“ (DEW 3, Sp. 211.)
21 Der 14. September war ein Samstag. Auf dem Lan-
genburger Konvent (s. Seite 234f.) wuide der
3. Entwurf der Kirchenordnung beraten und u.a.
das Konzept der Vorrede unterschrieben. Auf dem
Umschlag desselben ist vermerkt: ,,Uf furlesung
dises concepts ist dieselbige uf befragung adprobirt
worden an dem 12. Novembris ao. etc. 77.“
17 Sehling, Bd. XV, Württem'berg j
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