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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0313
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11. Kap. Yon den Feiertagen

kein e leich zur erden bestettigen oder greber ma-
chen f, sie haben es dann irem pfarrer s zuvor ange-
zeigt und dessen von im h erlaubnuß 8.

Das 11. capitel
Yon den feyertagen 1

Neben den gewöxüichen sontagen sollen die
pfarrer nachvolgende feyertag dem volk verkündi-
gen, anf das es daran von der handarbeit abstehe

e KO 1688: keines frembden oder andere.
f KO 1688: + auch wo verdacht ist an dem todt der
verstorbenen person.
s KO 1688: + und weltlichen hedienten.

11 KO 1688: ihnen.

a Prot. 1581, Art. 29: Yom festo Mathiae und An-
nunciationis Mariae. Dieweil diser heeder fest halber
ungleicheit furgefallen, das sie nit uf gleichen tag in
allen kirchen in der herschaft gehalten, solchs kunf-
tig zu verhuetten, ist einhellig dahin hedacht, das
festum Mathiae altzeit uf den 24. Februarii gehalten
werden soll.

Das festum aher Annunciationis, wan es in die
marterwochen geraten und uf den montag, dienstag
oder mittwochen gefellet, soll es auch in allen kir-
chen uf dieselbige tag gehalten werden, dieweil kein
erhebliche ursach, daßelbig uf ein andern tag zu ver-
legen. Wan es aber uf den Grünen Donnerstag, Char-
freytag oder Sonnabent oder in die Osterfeyertag
gefiel, soll es uf den Palmtag gelegt werden, darnach
sich alle kirchendiener wißen gleichformig zu ver-
halten. [Am Rande:] Placet. [und] Ist in die kirchen-
ordnung einzuschreiben.

Ebenso hs. Einträge in den Braunsbacher, Rupperts-
hofener, Stuttgarter Exemplaren.

Das Neuensteiner Ex. hat die Bestimmung wegen
Annunciationis, das Nürnberger Ex. dieselbe ver-
kürzt. (Die Braunsbacher und Ruppertshofener Ex.
haben statt Sonnabent: Osterabend.) Es erfolgte
eine weitere Klärung. Im Neuensteiner Ex. hs. Ver-
merk: Das festum Mattiae soll allweg sowol im
schaltiahr als sonsten den 24. Februar[ius] gehalten
werden. Entsprechend in den Braunsbacher, Lan-
genburger, Nürnberger, Ruppertshofener und Stutt-
garter Exemplaren 12.

KO 1688: Sanct Matthiae deß zwölfbotten auf den
24. Febr. Mariae Verkündigung, Annunciationis ge-
nant. Wann das festum Annunciationis Mariae auf
den montag, diensttag, mittwoch in die charwochen
fällt, soll es auf dieselben täg gehalten werden. So
es aber auf den Grünen Donnerstag, Charfreytag

und sich zu Gottes wort und dem gebet in die kir-
chen verfüge:

Als den Newen Jarstag oder Circumcisionis
Domini. Den Obersttag oder Ideiligen-drey-könig-
tag, Epiphania genant 2.

Unsers herrn Christi im tempel Aufopferung Tag 3,
Purificationis Mariae genant.

S. Matthiae, des zwölfbotten.

Mariae Yerkündigung, Annunciationis genant a4.

Den heiligen Ostertag und den nechst darnach
volgenden tag.

oder Sambstag oder in die Osterfeyertäg fiel, soll es
auf den Palmtag gehalten werden.

Am Palmsonntag wird die gantze passionshistoria
abgelesen und ein sermon darüber gehalten. Von dem
sonntag Invocavit an, bevorab da zwey predigten
gehalten werden, soll die passion angefangen werden
zu erklären, da dann vormittag die passion, nach-
mittag des evangeliums und auch wechselweise vor-
genommen, und die passionspredigten währen biß auf
den Charfreytag abends.

8 Bei der Langenburger Beratung im Nov. 1577 wurde
beschlossen, ,,das der meßner one eines pfarhers
wissen keinen vergraben solle“.

1 Dies Kapitel aus Dietrichs Agendbüchlein (Sehling
11, 537f.) und abweichend von der Brand. KO 1533.
Der Anfang lautet in Dietrich: Was man für feirtag
außerhalb dem sontag durchs jar halten soll. Dise
nachgeschribne feirtag sollen dem volk alweg des
sontags verkündet werden, das sie von der haus-
arbeit abstehen und zu Gottes wort und dem gebet in
die kirchen an solchen feiertagen gehn sollen.

2 1. Januar und 6. Januar.

3 Dietrich: Unser Frauen Liechtmeßtag = 2. Februar.

4 Matthias 24. Februar, Annunciatio 25. März. Am
15. Februar 1588 fragte der Weikersheimer Pfarrer
über den Sekretär Achatius Conrad bei Graf Wolf-
gang an, ob er das festum Matthiae auf den 24. oder
25. Februar legen solle, weil in der Kirchenordnung
stehe, der 24. soll gehalten werden, aber beim
Schaltjahr in manchen Kalendern der 25. 2. ange-
geben ist. Vor vier Jahren (Schaltjahr 1584) wurde
er von den Neuensteinischen und Langenburgischen
am 24. gehalten (in Weikersheim also noch nicht).
(Weik B I 32, 7. 9.) 1600 wurde zwischen Hohen-
lohe-Weikersheim und Berlichingen wegen Schroz-
berg die Frage verhandelt (Weik B I 32, 31). Im
Mittelalter und bis Ende des 16. Jahrh. (Grotefend:
15. Jahrh.) wurde der 24. Febr. als Schalttag be-
trachtet, und der Matthiastag verschob sich dann auf
den 25. Febr. (H.Grotefend, Taschenbuch der Zeit-
rechnung 16.)

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