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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0372
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26. Kapitels- nnd Yisitationsordnung
vom 12. April 1579

Literatur:

Wibel 1, 652f. - Fischer, Geschichte 2, 1, 11 f. - Futter, Diss. 82-95 - Franz, Kirchenleitung 83-102.

Zum Titel

Es ist kein Originaltitel der Ordnung erhalten. Wibel bezeichnete sie als „Hohenlohische ge-
meinsame Supperintendur-, Visitations-, auch Synodal- und Capitel-Ordnung“ x, Fischer als Syn-
odalordnung, Futter als Visitationsordnung. In cler Ordnung selber 1 2 wird verwiesen auf der Graf-
schaft „kirchenordnungen“, die „kirchenordnung uncl instruction“, „solche unsere und anclere
geistliche kirchen-, es seien des generalis consistorii, visitationis uncl synodi, ordnungen“, da bei
Abfassung der Ordnung diese noch niclit als selbständig betrachtet wurde. Es ist aber auch auf die
„visitationsordnung“ oder clie „capitelsordnung“ verwiesen 3. In der KonsistorialO. 1579 ist regel-
mäßig von der „capitelsordnung“ die Rede. Nur in der Vorrede werden neben der Kirchenfundation
(d.h. KO 1578) „der geistlichen capitel, specialsuperintendentien, synoclen, visitations- und land-
inspectionsordnungen“ genannt. Mit der Auflösung der Kapitel 1581 wurde in der KO 1582 4 der
Bezug darauf getilgt. 1595 redete man von der „visitationsordnung“.

Vorgeschichte

Die Besonclerheit cler KapitelsO. ist die Gliederung der ganzen Grafschaft in sieben feste Iva-
pitel oder Superintendenzen zur Verbesserung der kirchlichen Aufsicht. Die Spezialsuperintenden-
ten als kirchliche Mittelinstanzen sollten visitieren uncl Ivapitel halten, Versammlungen, die auch
cler Visitation und Prüfung der Pfarrer dienen sollten.

Nach der Einleitung und Tit. 1 vorliegender Ordnung sollen die Grafen Ludwig Casimir und
Eberhard eine „superintendents-, visitationsinstruction“ angestellt und neben dem Generalsuper-
intendenten in Öhringen schon Spezialsuperintendenten verordnet haben. Letzteres könnte zum
mindesten keine längere Wirkung gehabt haben 5.

Bei der Visitation von 1571 wurclen, um die Durchführung der KO zu sichern, clie von Öhringen
entfernten Pfarreien im Osten unci Norclen zum Teil anderen Pfarrern als „Spezialsuperintenden-
ten“ unterstellt. Kraushaar in Lendsiedel sollte auf die Pfarrer in Kirchberg und Gaggstatt achten,
Mögner in Weikersheim auf die benachbarten Pfarrer des Amts Weikersheim. Pfeffer in Ingelfingen
hat vielleicht schon vor der Visitation ähnliche Aufsichtsbefugnisse gehabt 6. Es handelte sich um
den Umständen entsprechende Behelfe. Ein geschlossenes Netz von Superintendenten bestand
nicht, sonst wären z.B. dem Pfarrer von Lendsiedel weitere Pfarrer zugeordnet worden'. 1574

1 Wibel 4, CD 113. 6 In cler Visitationsrelation (Lang LXXII 12) ist eben-

2 Präsentationsschrift und Kapitelsstatuten 1. falls erwähnt, daß der Pfarrer in Dörrenzimmern

3 Visitationspatent und Kapitelsstatuten 16. sich nach „seinem speziali superattendente zu

4 Nr. 32, Teil C (KonsistorialO.). Ingelfingen“ richten solle.

5 Siehe S. 119. 7 Franz, Khchenleitung 68f.

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