26. Kapitels- und Yisitationsordnung 1579
wurde in einer vorläufigen Teilung der Ämter und Gefälle der Neuensteiner Linie getrennte Hof-
haltung beschlossen. Unter Berufung darauf bat Graf Wolfgang in Langenburg Herzog Ludwig von
Württemberg um einen Hofprediger, der „auch uber die andere meine kirchendiener und dorf-
pfarher einen specialem superintendenten geben mochte“ 8. In Waldenburg haben sich demgegen-
über vor 1579 keine Spezialsuperintendenturen neben dem Waldenburger Pfarrer (falls dieser so
bezeichnet wurde) gebildet.
Die andere große Neuerung der Ordnung, clie Einführung der Kapitelsversammlungen, konnte
noch weniger an Vorgegebenes anknüpfen. Uie mittelalterlichen Landkapitel ocler Dekanate waren
genossenschaftliche Gebilcle, deren Dekane aus den Mitgliedern gewählt wurden. Einrnal im Jahr
(wenn nicht öfters) versammelte sich das Kapitel zur Feier des Gedächtnisses der Verstorbenen,
gemeinsamen Verehrung cles Altarsakraments und zur Erledigung gemeinsamer Angelegenheiten.
Mindestens ein Eestmahl wurde gemeinsam auf Dekanatskosten eingenommen 9. In der Markgraf-
schaft Brandenburg bestanden die Kapitel auch nach cler Reformation anscheinend „irgendwie“
weiter, so daß sie neubelebt werden konnten 10. In Hohenlohe wurde dagegen nicht an clie Lancl-
kapitel, die schon vor Durchführung der Reformation in der Grafschaft aufgelöst waren, ange-
knüpft * 11. Vielmehr lehnten sich die Kapitel uncl Superintendenzen - wie sclion deren Vorläufer - an
die politischen Ämter an, so daß die Bezeichnungen Superintendenz uncl Amt wechselweise ge-
braueht werden konnten. So hatten Ettenhausen und Pfedelbach, das erst 1567 von der Pfarrei
Öhringen separiert worden war, keine Tradition als kirchliche Mittelpunkte.
Entstehung
Es war ursprünglich nur cler Erlaß einer neuen Kirchenordnung geplant. Im 1. (langen) Ent-
wurf der KO war auch ein (3. Artikel von 17) „Artikel vom predigampt, und wie clie kirchendiener
beruffen, examinirt, ordinirt und der kirchen sollen praesentirt werden; auch von andern stucken,
so zu erhaltung und pflantzung der reinigkeit der lehr dienstlich sind,“ enthalten. Da diese Inhalts-
angabe von Hagell zuverlässig ist, müssen im 3.Artikel anhangsweise „synodos, visitationes, con-
sistoria“ behandelt worden sein.
Mögner nannte diese Einrichtungen als 4. Punkt nach der Ordination. Er schrieb, daß er von
Herzen wünsche, ,,was von synodis, visitationibus und consistoriis christlich, herrlich und wol
gschrieben“. Georg Hartmann in Elpersheim bemerkte 12: ,,Es were auch notwendig und nutzlich,
das die visitationes und synodi, wie sie fürgeschlagen, würden gehalten, damit viel geprechen und
mängel eintweder aufgehoben oder verbeßert würden.“
Der aus der Markgrafschaft Brandenburg gekommene Öhringer Generalsuperintendent Meder
kritisierte diesen 1. Entwurf der KO. Eine Synocle bzw. Versammlung cler vornehmsten Kirchen-
8 3. 9. 1574, HStA A 63, 44, 6.
9 Julius Krieg, Die Landkapitel im Bistum Würzburg
von der zweiten Hälfte des 14. bis zur zweiten Hälfte
des 16. Jahrhunderts. Stuttgart 1923 (Kirchenrecht-
liche Abhandlungen 99), 2, 63 und 83.
10 Sehling 11, 294.
11 Crailsheim war markgräflich protestantisch.es De-
kanat geworden (Krieg a.a. O. 43, Anm. 2). Im Land-
kapitel Hall fand seit 1529 keine Kapitelsversamm-
lung mehr statt; es wurde 1541 auf protestantischer
Grundlage wiederhergestellt. Das letzte Kapitel in
Ingelflngen war 1542 (1545) gehalten worden (Be-
schreibung des Oberamts Künzelsau, Stuttgart
1883, 229, 230 mit Anm. u. 607) und Weinsberg war
schon 1547 Sitz eines württembergischen Super-
intendenten geworden (Krieg a. a. O. 46).
12 Grutachten von Hagell in Münster, 12. 7. 1577. Ingel-
finger Gutachten, 9. 9. 1577 und Gutachten von
Mögner in Weikersheim 22. 7. 1577, Gutachten von
Hartmann in Elpersheim ca. Juli 1577, Lang LXXI
12.
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wurde in einer vorläufigen Teilung der Ämter und Gefälle der Neuensteiner Linie getrennte Hof-
haltung beschlossen. Unter Berufung darauf bat Graf Wolfgang in Langenburg Herzog Ludwig von
Württemberg um einen Hofprediger, der „auch uber die andere meine kirchendiener und dorf-
pfarher einen specialem superintendenten geben mochte“ 8. In Waldenburg haben sich demgegen-
über vor 1579 keine Spezialsuperintendenturen neben dem Waldenburger Pfarrer (falls dieser so
bezeichnet wurde) gebildet.
Die andere große Neuerung der Ordnung, clie Einführung der Kapitelsversammlungen, konnte
noch weniger an Vorgegebenes anknüpfen. Uie mittelalterlichen Landkapitel ocler Dekanate waren
genossenschaftliche Gebilcle, deren Dekane aus den Mitgliedern gewählt wurden. Einrnal im Jahr
(wenn nicht öfters) versammelte sich das Kapitel zur Feier des Gedächtnisses der Verstorbenen,
gemeinsamen Verehrung cles Altarsakraments und zur Erledigung gemeinsamer Angelegenheiten.
Mindestens ein Eestmahl wurde gemeinsam auf Dekanatskosten eingenommen 9. In der Markgraf-
schaft Brandenburg bestanden die Kapitel auch nach cler Reformation anscheinend „irgendwie“
weiter, so daß sie neubelebt werden konnten 10. In Hohenlohe wurde dagegen nicht an clie Lancl-
kapitel, die schon vor Durchführung der Reformation in der Grafschaft aufgelöst waren, ange-
knüpft * 11. Vielmehr lehnten sich die Kapitel uncl Superintendenzen - wie sclion deren Vorläufer - an
die politischen Ämter an, so daß die Bezeichnungen Superintendenz uncl Amt wechselweise ge-
braueht werden konnten. So hatten Ettenhausen und Pfedelbach, das erst 1567 von der Pfarrei
Öhringen separiert worden war, keine Tradition als kirchliche Mittelpunkte.
Entstehung
Es war ursprünglich nur cler Erlaß einer neuen Kirchenordnung geplant. Im 1. (langen) Ent-
wurf der KO war auch ein (3. Artikel von 17) „Artikel vom predigampt, und wie clie kirchendiener
beruffen, examinirt, ordinirt und der kirchen sollen praesentirt werden; auch von andern stucken,
so zu erhaltung und pflantzung der reinigkeit der lehr dienstlich sind,“ enthalten. Da diese Inhalts-
angabe von Hagell zuverlässig ist, müssen im 3.Artikel anhangsweise „synodos, visitationes, con-
sistoria“ behandelt worden sein.
Mögner nannte diese Einrichtungen als 4. Punkt nach der Ordination. Er schrieb, daß er von
Herzen wünsche, ,,was von synodis, visitationibus und consistoriis christlich, herrlich und wol
gschrieben“. Georg Hartmann in Elpersheim bemerkte 12: ,,Es were auch notwendig und nutzlich,
das die visitationes und synodi, wie sie fürgeschlagen, würden gehalten, damit viel geprechen und
mängel eintweder aufgehoben oder verbeßert würden.“
Der aus der Markgrafschaft Brandenburg gekommene Öhringer Generalsuperintendent Meder
kritisierte diesen 1. Entwurf der KO. Eine Synocle bzw. Versammlung cler vornehmsten Kirchen-
8 3. 9. 1574, HStA A 63, 44, 6.
9 Julius Krieg, Die Landkapitel im Bistum Würzburg
von der zweiten Hälfte des 14. bis zur zweiten Hälfte
des 16. Jahrhunderts. Stuttgart 1923 (Kirchenrecht-
liche Abhandlungen 99), 2, 63 und 83.
10 Sehling 11, 294.
11 Crailsheim war markgräflich protestantisch.es De-
kanat geworden (Krieg a.a. O. 43, Anm. 2). Im Land-
kapitel Hall fand seit 1529 keine Kapitelsversamm-
lung mehr statt; es wurde 1541 auf protestantischer
Grundlage wiederhergestellt. Das letzte Kapitel in
Ingelflngen war 1542 (1545) gehalten worden (Be-
schreibung des Oberamts Künzelsau, Stuttgart
1883, 229, 230 mit Anm. u. 607) und Weinsberg war
schon 1547 Sitz eines württembergischen Super-
intendenten geworden (Krieg a. a. O. 46).
12 Grutachten von Hagell in Münster, 12. 7. 1577. Ingel-
finger Gutachten, 9. 9. 1577 und Gutachten von
Mögner in Weikersheim 22. 7. 1577, Gutachten von
Hartmann in Elpersheim ca. Juli 1577, Lang LXXI
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