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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0391
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26. Kapitels- tind Visitationsordnung 1579

in erstangezogenem beschluß in der kirchen ihrer
kinder halben in gemein zu meherem vleis seinem
predigampt nach mit ernst vermahnen und war-
nen.

Wurden dan hernacher uber diese warnung und
ermanung eltern befunden, die * 1 ihre kinder hieruber
eigenwilliger und verechtlicher weis dannoch nit zu
dem catechißmo schicken, sonder daheim behalten,
sollen dieselbigen eltern von dem pfarrherrn noch-
mals privatim ermanet. Wan aber einer oder mehr
daruber noch verechtlich befunden, soll der pfarr-
herr k solches alßdann dem amptsdiener deßelbigen
orts vermelden, welcher alsdan solche eltern fur sich
bescheiden und mit ernst, auch bey vermeidung
unserer straffen, auferlegen und anhalten solle,
ihre kinder 1 verners nit zu versaumen, sonder hin-
furters zu dem catechißmo mit a.llem vleis zu
schicken.

Und da solches auch nit erschießen wolt, so soll
alßdan der amptsdiener dieselben m mit dem turn
oder narrenhaus 44 straffen, nach gestalt der sachen
und gelegenheit der personen dahin treiben, uf das
die kinder von ihnen an der rechten, reinen lehr und
christenlicher zucht und erbarkeff in ihrer iugend
nit also halßstarrig und verechtlichen verhindert
werden.

Im fall auch die pfarrherrn 11 dem superintenden-
ten anzeigen wurden, das alte erwachsene leut ver-
handen, cLie 0 sich zu der kinderlehr und predigten
nit verfuegen tetten, nichts darvon wißten, doch

4 Satzbeginn in KO 1582: Wurde hernacher uber
diese warnung und ermanung der eltern befunden,
das [sie].

k „soll der pfarrherr“ fehlt KO 1582.

1 KO 1582: + ehehalten [= Dienstboten].

m KO 1582: die eltern.

n Statt ,,die pfarx-herrn“ in KO 1582: der pfarherr.

° A: das.

p Statt „dieselbigen befragen“ KO 1582: und an-
hören.

i KO 1582: den text der.

r~ r KO 1582: ob sie etwas von den articuln und frag-
stucken, so bey dem 6. cap. und fol. 28 gesetzt,
etwas behalten oder.

s „und ingenien“ fehlt KO 1582.

t Fehlt KO 1582.

u Statt „ihme auch“ besser: oder soll ihm. (Vgl. KO
1582 § B 7: soll es bey ... der obrigkeit stehn, den-

woll ein mehrers faßen, lernen und behalten könden,
aber solches fursetzlich und verechtlichen nit tun
wölten, so soll der superintendens solche personen
fur sich erfordern, dieselbigen befragenP, ob sie die fi
sechs stuck des catechißmi 45 sprechen könne und
rwas sie auch derselben und sonsten von den fur-
nehmsten articul der christenlichen lehr, wie die in
unserer kirchenordnung, vom nutz und gebrauch
cles catechißmi, fol. 64 zu befinden 1-46, fur einen ver-
stand haben, exploriren und erforschen.

Und da solche personen nit woll darauf oder gar
nichts antwortten kenden und doch der superinten-
dens nach gelegenheit der personen und derselben
verstand und ingenien s befinden wurde, das solches
aus mutwillen und halßstarrigkeit beschehe und woll
ein mehrers faßen und behalten kende, so soll er sie
mit ernstlicher 4 betroung und straff aus Gottes wort
und auch unser, als der oberkeit, unnachleßlichen
straffen vermanen, hinfurters vleißig in den predig-
ten des catechißmi zu erscheinen, von den kindern
zu lernen, achtung daruf zu haben und den pfarr-
herrn heimblich nachzusprechen,

mit dem vernern anhang, da er oder sie in cler
andern visitation nit beßer bestehn wurden, mueste
er solche sein vharleßigkeit und verachtnus uns, als
seiner oberkeit, furbringen, daruf er dann von uns
nichts anders zu gewarten, dan alle ungnadt und
ernstliche straffen. Und da auch dieselbigen in wind
geschlagen, wurden wir ihnen alda entweders lenger
nit gedulden, ihme auch 11 das heilig abendmahl

selbigen ... in bann zu ercleren oder sie außer
unserer herrschaft zu schaffen.)

teilter Herrschaft kaum durchgeführt werden
konnte, mußte es auch auf Schwierigkeiten stoßen,
Avenn man den Pfarrer in eine Kapitelsversammlung
forderte. Durch die Belehnung mit der Pfarrstelle
war der Pfarrer nicht Untertan des Patrons (Kolla-
tors) geworden.

44 Leichtes Polizeigefängnis, vor allern für Frauen.

45 Der Text der 6 ITauptstücke KO 1578 Kap. 4. - KO
1582 wurde näher bestimmt, daß nicht etwa Luthers
Auslegung oder die Fragstücke gemeint sind.

48 Fragstück vom nutz und gebrauch des catechismi,
KO 1578 Bl. 64b-72b, unsere Ausgabe S. 301 ff. KO
1582 werden nur die Antwort auf die im 6. Kap. auf-
geführten 13 Fragen (KO 1578, siehe S. 285) ver-
langt.

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