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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0425
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28. Verbot der öffentliehen Kirchenzucht

vom 1. Februar 1580

Literatur:

Franz, KirctLenleitimg 48-55, llOf.

Vorgeschichte

Das 12. Kapitel der KO 1578 regelte die in der Grafschaft teilweise vorher geübte Kirchen-
zucht. Am 5./6. Oktober 1578 hielt Jakob Andreä inLangenbnrg ein Kolloquium mit dem General-
superintendenten Meder und den Pfarrern (u. Spezialsuperintendenten) zu Neuenstein. Waldenburg
und Langenburg wegen der Unterschreibung der Konkordienformel 1. Dabei hat Andreä auch er-
klärt, daß das Kapitel von der Kirchendisziplin nicht dem Brauch der R-eichsstände, die sich zur
Konkordienformel bekennen, entspräche. Man solle warten, bis man sich dieses Punktes verglichen
habe 2. Daraufhin nahm man in die KonsistorialO. 1579 (21. 1. 1580 noch nicht approbiert) als Än-
derung und Ergänzung ein 5. Kapitel unter Anlehnung an die Württ. KO 1559 auf.

Veit Mögner, 1571-1587 Pfarrer und „Spezialsuperintendent“ in Weikersheim 3 *, legte besonde-
ren Wert auf die Kirchenzucht. Neben einem anderen Bürger wies er Kilian Gernhardt vom Abend-
mahl ab, nachdem er schon die Absolution erhalten und geheiratet hatte. Nachdem der Eall in-
zwischen ,,stadt- und landrüchtig“ geworden sei, müsse Gernhardt ,,laut der kyrchen- und ehe-
ordnung“ aber noch die öffentliche Abbitte (Vorstellung) leisten und solle vor dem Öhringer Kon-
sistorium erscheinenh Während Graf Wolfgang Mögner die eigenmächtige Abweisung vom Abend-
mahl verbieten und die strikte Haltung des 12. Kap. der KO befehlen wollte 5, wurde in clem von
Hyso entworfenen Befehl clie öffentliche Vorstellung bis auf weiteres ganz untersagt. Im Begleit-
schreiben wurde der Befehl näher begründet und im Übertretungsfall mit der Entlassung gedroht.

Durchführuvg

Der Befehl hatte überörtliche Bedeutung (Überschrift in B). Im Wortlaut wird er kaum von
Waldenburg übernommen worden sein. Am 4. November 1581 wurde für die ganze Grafschaft be-
schlossen, das 12. Kap. der KO 1578 fallen zu lassen und das sächsische Kapitel zu übernehmen 6.
Als der Generalsuperintendent Meder selber öffentliche Abbitte leisten sollte, berief er sich darauf,
die Neuensteiner Herrschaft habeerklärt, ,,das sie es in ihremgantzen lande nicht mehr gestatten,
sondern abgestelt haben wolten“. Graf Wolfgang erkannte dies an, hielt aber eine Abbitte als Strafe
der Obrigkeit nicht für eine Kirchenzuchtmaßnahme 7.

1 Resolution der Spezialsuperintendenten vom 17. 8.
1579 (PA 93, 3, 12).

2 Einleitung des Befehls und dazugehöriges Schreihen
von Anna und Wolfgang (Konzept mit Verbesserun-
gen Hysos) unter dem Datum des 31. Januar 1580
(PA 93, 3, 9; 8 Bl.).

3 G.Franz: Klagen des Weikersheimer Superintenden-

ten Veit Mögner ... BWKG 1968/69, 493-496.

4 Bericht von Gernhardt 21. 12. 1579, von Mögner
19. 1. 1580 (Weik B I 40, 14).

6 Graf Wolfgang an IPyso, 23. 1. 1580 (a. a. O.).

6 Siehe KO 1582, Nr. 32, § A und C 12.

7 Meder an gemeinsame Herrschaft, 5. 2. 1582 und
Graf Wolfgang an Gräfln Anna, 1. 3. 1582 (PA 101, 3,
6, 30 u. 32).

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