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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0439
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d. Visitation der ausländischen Pfarreien 1581

An die vier speciales superintendentes
Herrn Gallum Hartmannum zu Newenstein.
Kremerum zu Langenburg,

Vitum Mogner zu Weyckersheim und
Johannem [d.i. Petrum] Pfeffer zu Ingelfingen 3.
Dem pfarher zu Ingelfingen in einem eingelegten
zettel zuschreiben: Wan er schier in seiner under-
gebnen superattendentz fertig, soll ers ungeverhch
8 tag zuvor alher zur cantzley berichten, damit
ihme jemand zu seiner selbst pfarversehung visi-
tation zugeordnet werden moge.

d. Wie es der außlendischen pfarren
halben mit der visitation gehalten
werden soll

[Protocollum articulorum generalium
der Öhringer Beratung von 1581, Art. 30]

Soll einem jeden zur zeit der visitation beveich
geschehen a.

[Schrozberg] 1

Soviei erstlich Schrotzberg belangt, dieweil die
obrigkeit daßelbst zwischen der herschaft und Hans

wolient es ewerm andern visitationsprotocoll an-
henken, neben dem adiuncten underschreiben, ver-
secretiren und unserer gemeinen cantzley alher
uberschicken.

a Herrschaftlicher Entscheid (Waldenbmg 4./5. Nov.
1581).

1 Schrozberg war 1558 von Gfraf Ludwig Casimir von
den Adelheims zm Hälfte erworben worden. 1571
wurde nach Benachrichtigung Hans Jörg von Berli-
chingens dort visitiert. Da er dem Pfarrer 1581 die
Unterschreibung des Konkordienbuchs verboten
hatte, verzichtete man in diesem Jahr auf die Visi-
tation. (Protokoll DekA Weikersheim.)

2 = unmittelbar.

3 Gallus Hartmann, 1556—1595 Neuenstein. — Chri-
stoph Kremer (Cremer), 1576-1581 Langenburg. -
Veit Mögner, 1571-1587 Weikersheim. - Petrus Pfef-
fer, 1556-1605 Ingelfingen.

3 1565 gehörten Hohenlohe 7/12, den von Berlichingen

5/i2 von Baumerlenbach, doch gelang es Hohenlohe,

Jorigen von Berlichingen, wie auch clie pfarr sambt
ihren rechten und gerechtigkeiten, gemein, und
aber das jus visitandi der hohen obrigkeit ohne alle
mittel * 1 2 anhengig, so ist fur ratsam erwogen, das die
herschaft den von Berlichingen zue solchem werk
ziehen und nicht darvon absondern solle. Derhalben,
wen die zukunftigen visitation zeit herzu nahet, soll
daßelbig bey ihme guettlich gesucht und gebuhrende
vergleichung mit ihme getroffen werden.

Baumen Erlinbach 3

Also verpleibt der herschaft billich die visitation
afiein, seintenmal Ihre Gnaden auch also die hohe
obrigkeit allein zustendig und in disem fafi nicht
ratsamlich, das sich Ihre Gnaden zum praeiudicio
den von Berlichingen zulaßen. Wo nun er deßhalben
die Moglinger nit in die visitation kommen laßen
wolt, hat sich clie herschaft zu verhalten wie oben
der Eberstaller halben anregung beschehen 4.

Vorpach Zimmern 5

Ist von Bartenstein auß visitirt worden und kein
eintrag nicht beschehen, darumb lest man es darbey
verpleiben.

Hochgericht, Geleit und Zoll ganz an sich zu bringen
und die berlichingische Mitherrschaft auf Vogtei,
Ortsherrschaft und Niedergericht zu beschränken
(Der Landkreis Öhringen 2, 62).

4 Die Baumerlenbacher Filiale Möglingen gehörte den
IJerren von Berlichingen zu Jagsthausen. Eberstal
gehörte als mainzischer Ort zur Pfarrei Dörrenzim-
mern. Der Streit mit dem Pfarrer bot den Anlaß für
Prot. 1581 Art. 20, der in KO 1582 (Nr. 32, § B 20)
aufgenommen wurde (siehe dort).

5 Nach dem Aussterben der Herrn von Einsterlohe
kam Vorbachzimmern zur IJälfte an Hohenlohe und
zur Hälfte an Würzburg. 1573 hat Hohenlohe zuerst
einen Pfarrer eingesetzt, wogegen Würzburg am
17. 1. 1575 protestierte. Daß Hohenlohe die ganze
hohe Obrigkeit (Blutgerichtsbarkeit) habe, war um-
stritten, da nach Würzburger Auffassung das Wei-
kersheimer Blut (Zehnt) ein Würzburger Lehen war.
(Würzburg gegen Hohenlohe PA 95, 3, 13; PIStA
E 116, 25.) Generalsuperintendent Meder schlug
am 2. 3. 1581 vor, daß man wie bei Mordfällen als
erster zur Stelle sei und einfach visitiere (PIStA A
63, 57).

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