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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0469
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B. Generalartikel

vwie es der schueler halben die gelegenheit an die
hand gibt v, halten und die gewonliche predigt auf
den freytag einstellen und underlasen. Aber in den
stetten sollen die freytagspredigt von wegen des
eingefallenen feyertags gar nicht eingestellt, sonder
ordenlich gehalten und die letaney gesungen werden,
wie bißhero in der ordnung gewesen 61.

[11.] Von besuchung der freytagspredigt

Ob wir wol deßhalben allerley ordnung und mittel
angestelt 62 und vermeinet, die undertanen dahin zu
bringen, das sie solche vleisig besuchen tetten, so
haben wir cloch aus den gehaltenen visitationibus
befunclen, das leicler solche freytagspredigt in stet-
ten und dörfern von wenigen besucht werden und
etwan solches sowol von den ampts- als den kirchen-
dienern ursach darzu gegeben wurd. Aber es ist
nochmals unser ernsthcher bevelch, will und mei-
nung, das solche freytagspredigten von unsern
undertanen, hindersaßen, zu- und angehörigen
nochmals mit vleis und ohne einige verhinderung
und außzug 63 besucht werden. Darumben so w sollen
die kirchendiener das volk vleisig und ernstlich zu
besuchung des gemeinen gebets vermanen, besonder
aber, das die amptleut und gerichtspersonen clen
undertanen in solchem ein gutes exempel ertzeigen
und beweisen w.

Wir wöllen auch liiemit allen pfarrherrn und
kirchendienern ernsthchen bevolhen haben, weil
lange predigten nichts bawen, auch das volk zum
gehör entweders verdroßen gemacht oder aber, ehe

v-v Fehlt Prot. 1581. Am Rande dazu: Pleibt darbey,
alleinich, wo nian der schuler halben nicht gele-
genheit, soll die letaney uf die feyertag gelesen
werden.

w-w Fast wörtlich aus Prot. 1581, Art. 23, 1. Abs.; ,,und
gerichtspersonen“ fehlt dort.
x In Prot. 1581, Art. 23, 4. Abs. ist gefordert, daß
die Predigten nicht länger als % Stunde dauern.
y Dieser Abschnitt stark erweitert aus Prot. 1581,
Art. 23, 2. Abs.

2 Entsprechend Prot. 1581, Art. 13, 3. Abs.

sie das letst faßen, das erste wider vergeßen, die
leut darmit ungedultig und unlustig gemacht, clas
sie solche prechgt und das gemein gebett desto weni-
ger besuchen, das sieüire predigten jedesmals dahin
richten sohen, wie deßhalben ein besonderer articul
hernach gesetzt ist und unsere kirchenordnung auch
ohnedas mit sich bringt x64.

Hinwider so sollen auch unsere amptsdiener an
unser statt und bey der straff des catechißmi, oben
vermeld 65, ernsthchen bevehlen und gebietten, das
vorderst alle gerichtspersonen, wie auch der ampts-
diener selbst schuldig sein soll - sonderhch che, so
in dem stettlein und in clen dörfern beyeinander
geseßen, deßgleichen auch anclere unsere uncler-
tanen - solche precligten vleisig zu besuchen, auch
die gemeine burger und undertanen aus irem hauß
uf das wenigst ein person dartzu schicken und clie
gantze prechgt darinnen verbleiben laßen. Daruf
auch, wie vorgemelt, unsere amptsdiener selbst gute
achtung haben und anstehung tun sollen, das che
verechter und ungehorsame, cla sie keine erhebhchen
ursachen, ires ausbleibens halben unnachleßlich
gestrafft v und furters mit solchen straffen gehalten
werde, wie hievor bey dem catechißmo uncl vesper-
predigt 66 von uns bevelch geschehen.

Jedoch, soviel die filial anlangt, weil cheselbige
zum teil weit zu iren pfarrkirchen haben und be-
sonders zu winterszeiten, wann diefer weg, sie nicht
wol auskommen 67 kenden, mögen che kirchen- und
amptsdiener mit denselben, soviel muglich, chspen-
siren, gleichwol sie auch dartzu ernstlichen ver-
malinen und keine fursetzhche, mutwillige versaum-
nus und fahrleßigkeit gestatten 2.

61 KO 1578, Nr. 25, Kap. 2 (Von der wochenpredigt).

62 Nach der Visitation 1571 wurde die Nachlässigkeit
in Haltung und Besuch der Freitagspredigten ver-
boten (Nr. 18 d).

63 = Einwand, Einrede (DRW 1, 1154).

64 Oben § B 9 und KO 1578 (Nr. 25, S. 265, Anm. 34).

65 Oben § B 1.

66 Oben § B 8.

67 = herauskommen, außer Haus kommen.

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