Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0478
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
32. Kirchen- und Schulordnungen 1582

hin verglichen und geschloßen, setzen, ordnen und
wöllen, cwann die notturft erfordert, ein gemein con-
sistorium 4 zu halten, wöllen und solle iede regierung
eine politicam personam und[er] iren furnemhsten
räten und superintendenten zu hoff oder sonsten einen
furnehmen kirchendiener dartzu ernennen und verord-
nen, auch under den politicis verfuegen, das einer zu-
gleich des secretarii stat verwesen tue c, welche zu
Oringen oder anderer orten, dahin wir uns miteinander
vergleichen und bestimmen, aher gar nicht ehe, dann
wann sie dessen von uns außtruckenlichen bevelch
empfangen, zusamenkommen und die sachen, so inen
befohlen, furnehmen.

Und im fall dieselbige fur gut und nottwendig an-
sehen wurden, die kirchendiener zu Oringew oder et-
liche derselhen auch zur heratschlagung zu ziehen, so
soll daßelhig zuvor an alle herrschaften mit genug-
samen hericht gelangen d und, da wir das gemeinlich
ußtruckenlich hevehlen, alsdann die deputirte consi-
storiales solche personen von den kirchendienern zu
Oringew, so von uns henent, mit zur beratschlagung
ziehen, furters die sachen miteinander zum besten und
fleisigsten erwegen und sich eines einhelligen beschluß
vergleichen, in schriften ußfuerlich und in forma con-
silii anstellen und jeder regierung uhergehen, die als-
dann in gemein und ein jede in sonderheit approbirn,
mehren, mindern, endern oder verbeßern mögen. Und
weß sie sich daruber einhelliglich miteinander entschlie-
ßen, darbey soll es auch gentzlich verhleihen.

Wann aber sachen furfallen, so woll vertzug leiden
und derenhalben die zusamenforderung der general-
consistorialpersonen nicht bedörfte, sollen dieselbige

c-c prot. 1581: Demnach, so in der herschaft ein ge-
mein consistorium anzustellen, möchte auß jeder
regirung ein politica persona, deßgleichen auch ein
kirchendiener darzu ernennet und verordnet wer-
den, do dan unter den politicis elner zugleich auch
des secretarii statt verwesen konte. Prot. 1581 be-
tont im folgenden gleich die Rolle der Spezial-
konsistorien: Do nun man sich einer algemeinen
consistorialordnung verglichen, hetten bey jeder
regierung die verordneten des consistorii ein ein-
hellige gewiße form und regel, täglich vorfallende
sachen, auch wo vonnötten mit zuziehung der an-
dern personen in der regierung und zuvorderst mit
vorwißen und rat der herschaft, dieselbige der kir-
chen und schulen ihres teils zu verrichten.

d A: gelangt.

e Absatz in Prot. 1581: So aber wichtige sachen ein-
fielen, so ein gantze versamblung des verordneten
consistorii erforderten, wo dieselbige verzug leyden
möchten, konnen sie biß uf die gemeine zusamen-
kunft uf dem synodo zu Oringew verschoben und
daselbsten außgerichtet werden. Wannesaber kein
verzug leyden kente, werden sich jederzeit die
regierenden grafen miteinander zu vergleichen

uf die oringische visitationes und synodos verschoben 5
oder aber darinnen communicato consilio, wie hernach
hin und wider gemeld, gehandlet werden e.

sWann nun die deputirte consistoriales zur consulta-
tion schreiten, wöllen wir, das auch umb mehrer an-
sehens willen, auch uf den fall der execution halben,
jemands aus unsern räten oder wen wir dartzu ver-
ordnen und deßhalben bevelch tun obenan sitzen, die
umbfrag haben, und was den furgeforderten personen,
geistlichen oder weltlichen, furzuhalten, derselbig ein
solches antzeigen solle f.

Und wann derselbig nidergeseßen, sollen alsdann die
abgeordnete zu dem consistorio in der ordnung sitzen
als wann wir personlich verhanden, als sie auch unsere
personen representiren sollen, welche sich, wie in den
sachen nach gelegenheit derselben zu procediren und
Avie die furzunehmen und zu absolvirn, miteinander zu
vergleichen werden wißen.

Wann aber eine regierung zur examination der
schuel- oder kirchendiener oder beratschlagung oder
verrichtung einer sonderbaren sachen, die nicht die
gemeine grafschaft betrifft, sonder nur eine regierung
allein belangt, hinein zu den kirchendienern 6 jemand
der irigen abordnen, so solle nichtsdestoweniger der
weltlich rat an deßelben herrschaft statt die umbfrag
und die vota zu colligiren ebenmesig haben, aber der
prediger zu Oringew die proposition tun oder das
examen anfahen, wie nachvolgende unsere ordmmgen
vermögen 7, und nach den abgeordneten die kirchen-
diener zu Oringew in der ordnung sitzen, wie bißhero
ublich gewesen.

wißen, wie in solchen sachen communicato consilio
gehandlet, ...

f Absatz in Prot. 1581: Und nachdem propter
autoritatem und ernstlicher execution aller des
consistorium decreten nicht ein kirchendiener, son-
der altzeit ein politicus die umbfrag haben und den
furgeforderten personen, geistlichen oder welt-
lichen, deß consistorii willen und meynung an-
zeygen soll, werden die regierende grafen sich deß-
halben wol zu vergleichen wißen, wie es mit ab-
wechßlung derselben gehalten werden soll.

4 = gemeinsames Konsistorium (Generalkonsisto-
rium); tatsächlich nur ein Konvent (Synodus).

5 Nach § D 3 und 4 sollte in Öhringen jährlich zweimal
visitiert werden. Auf dem anschließenden Synodus
sollten die Abgeordneten die Yisitationsprotokolle
und auf Befehl andere Kirchensachen beraten. Eine
außerordentliche Zusammenkunft war im Proto-
koll nicht vorgesehen. Aus Zeit- und Kostengründen
könne man die Räte nicht dazuschicken.

6 Den Öhringer Kirchendienern (Prediger, Pfarrer und
2 Diakone) wird ihre traditionelle Aufgabe gelassen.

7 § C 8 und 11.

460
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften