I. Lateinschulordnung
nen und tüchtigen person könn versehen werden. Sol-
len auch insonderlieit ein fleißiges nachdenken haben,
ob irgent ein stipendiat, burgerssonn oder landkind,
so darzu qualificiert und taugenlich,vorhanden wer,das
man denselben fur außlendischen auf sein beger promo-
vier und furschlag.
3. So man dann ein irn furschlag hat, soll man die
testimonia und kundschaften seines herkommens, ehe-
licher geburt, lehr und lebens begern und verlesen und,
so er damit bestehet, mit sambt denselbigen an beide
höff weisen, umb aufnemung anhalten und ihm alsdann
seine labores und auch die besoldung anzeigen.
4. Wo dann dises also verricht, soll er alsobald in bei-
sein des praeceptors (wann es der andern drei schul-
diener einer were) examiniert werden, nit allein in
artibus, als musica, grammatica, dialectica, rhetorica
etc. graecis, sonder auch in der bekantnuß der christ-
lichen und augspurgischen confession * * 3.
5. Wann er dann in der lehr taugenlich und in der
bekantnuß rein erfunden, soll er beiden a kellern 4 an-
statt und von wegen beyder der wolgebornen unserer
gnedigen herrschaft angeloben:
1. Erstlich, das er der schul und kirchen zu Oeringen
und der gantzen löblichen graffschaft Hohenloe, auch
gemeiner statt alhie, trew und hold sein wölle, iren nutz
nach seinem besten vermügen befürdern und schaden
wenden helfen.
2. Das er auch fur das ander von seines diensts wegen
den visitatoribus in schul- und kirchensachen gehor-
sam sein wöll, in allen und ieden burgerlichen sachen
aber, oder so der oberkeit zugehörig, in- und ausser-
halb rechtens vor unsern gnedigen herrn oder wohin
er von Ihren Gnaden remittiert und gewisen, gebüren-
des außtrags und bescheids gewarten, bei demselben
gehorsamlich verbleiben und sich daran settigen las-
sen.
3. Zum dritten, das er (so es der cantorum 5 einer wer)
den praeceptorem fur seinen superiorem erkennen und
halten und mit ihm und den andern collegis in christ-
licher lieb, frid und einigkeit leben wöll.
a A: bei den.
b B: + in. Sinn: + was sie in.
3 Vgl. die ähnlichen Bestimmungen in KO 1582, oben
§ C 11. - Das untere Trivium der Artes liberales
umfaßte Grammatik, Bhetorik, Dialektik; Musik
gehörte mit Arithmetik, Geometrie und Astronomie
zum Quadrivium, der größten Teils nicht gelehrt
wurde. - Die Augsburgische Konfession von 1530
(BSLIv).
4. Zum vierten, das er vermittels göttlicher gnaden
diser schulordnung und seinem beruff gemeß seinen
befohlnen knaben mit bestem fleiß und trewen wöll
vorstehn.
5. Und ob er sich anders wohin in dienst zu begeben
willens, das er seinen dienst ein viertel jars zuvor ab-
künden und mit wissen von hinnen scheiden wöll.
6. Auf solches soll er der schul praesentiert und in
die classem verordnet werden, dahin er in examine
tüchtig ist erkant worden. Dann die inspectores
scholae sollen nit eben an die ordinariam successionem
gebunden, sondern der schulen nutz in alle weg zu be-
trachten schuldig sein.
7. Sie sollen auch dahin bedacht sein, das sich nit oft
enderung in der schul mit den schuldienern zutragen.
sondei’n das einer aufs wenigst fünf oder sechs jarr,
doch caeteris paribus, nach gstalt und nutz einer ieden
person in den schuldiensten verharre. Dann nichts ge-
ferlichei-s und auch schecllichers ist in kirchen und
schulen, dann immer newe diener haben.
8. Es werden die inspectores auch ihres tuns, das sie b
der schul zum besten furgenommen haben oder fur-
nemen werden, der oberkeit, so sie darzu erfordert wer-
den, zu ieder zeit wichtige und gnugsame ursachen zu
geben wissen, damit meniglich 6 sehen und erkennen
mög, das sie nit auß neid oder freundschaft, sonder
nach der schulen nutz und nach der billigkeit handeln.
9. Sie sollen auch daran sein, das alle jar zwei ordi-
naria examina scholastica, das ein nach Oculi 7 und das
ander ungeferlich vierzehen tag vor Michaelis 8, gehal-
ten werden, sollen selbst personlich darbei sein und
erstlich achtung haben, wie der ordnung nach gelehret
und gelesen, auch sondei’lich die grammatica getrieben
und repetiert worden sei. Nachmals auch welche kna-
ben am besten und bequemlichsten antworten und
schreiben, darmit allein die digniores progredieren und
ad altiorem classem befürdert werden.
10. Sie sollen auch beti’achten, wie die jugent von
einem examen zum andern zunem in gotsforcht, gutten
4 Die Keller, die Verwalter der hei’rschaftlichen Keller
für die Naturaleinkünfte, waren die Vertreter der
Teilherrschaften in der gemeinsamen Stadt Öhrin-
gen.
5 Die oberste Klasse hatte der Präzeptor oder Ludirno-
derator als Leiter der Schule. Ihm unterstanden
die 3 „Cantores“, die nach ihrer Leistung eine der
drei unteren Klassen hatten.
6 = jedermann.
7 3. Pastensonntag.
8 29. September.
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nen und tüchtigen person könn versehen werden. Sol-
len auch insonderlieit ein fleißiges nachdenken haben,
ob irgent ein stipendiat, burgerssonn oder landkind,
so darzu qualificiert und taugenlich,vorhanden wer,das
man denselben fur außlendischen auf sein beger promo-
vier und furschlag.
3. So man dann ein irn furschlag hat, soll man die
testimonia und kundschaften seines herkommens, ehe-
licher geburt, lehr und lebens begern und verlesen und,
so er damit bestehet, mit sambt denselbigen an beide
höff weisen, umb aufnemung anhalten und ihm alsdann
seine labores und auch die besoldung anzeigen.
4. Wo dann dises also verricht, soll er alsobald in bei-
sein des praeceptors (wann es der andern drei schul-
diener einer were) examiniert werden, nit allein in
artibus, als musica, grammatica, dialectica, rhetorica
etc. graecis, sonder auch in der bekantnuß der christ-
lichen und augspurgischen confession * * 3.
5. Wann er dann in der lehr taugenlich und in der
bekantnuß rein erfunden, soll er beiden a kellern 4 an-
statt und von wegen beyder der wolgebornen unserer
gnedigen herrschaft angeloben:
1. Erstlich, das er der schul und kirchen zu Oeringen
und der gantzen löblichen graffschaft Hohenloe, auch
gemeiner statt alhie, trew und hold sein wölle, iren nutz
nach seinem besten vermügen befürdern und schaden
wenden helfen.
2. Das er auch fur das ander von seines diensts wegen
den visitatoribus in schul- und kirchensachen gehor-
sam sein wöll, in allen und ieden burgerlichen sachen
aber, oder so der oberkeit zugehörig, in- und ausser-
halb rechtens vor unsern gnedigen herrn oder wohin
er von Ihren Gnaden remittiert und gewisen, gebüren-
des außtrags und bescheids gewarten, bei demselben
gehorsamlich verbleiben und sich daran settigen las-
sen.
3. Zum dritten, das er (so es der cantorum 5 einer wer)
den praeceptorem fur seinen superiorem erkennen und
halten und mit ihm und den andern collegis in christ-
licher lieb, frid und einigkeit leben wöll.
a A: bei den.
b B: + in. Sinn: + was sie in.
3 Vgl. die ähnlichen Bestimmungen in KO 1582, oben
§ C 11. - Das untere Trivium der Artes liberales
umfaßte Grammatik, Bhetorik, Dialektik; Musik
gehörte mit Arithmetik, Geometrie und Astronomie
zum Quadrivium, der größten Teils nicht gelehrt
wurde. - Die Augsburgische Konfession von 1530
(BSLIv).
4. Zum vierten, das er vermittels göttlicher gnaden
diser schulordnung und seinem beruff gemeß seinen
befohlnen knaben mit bestem fleiß und trewen wöll
vorstehn.
5. Und ob er sich anders wohin in dienst zu begeben
willens, das er seinen dienst ein viertel jars zuvor ab-
künden und mit wissen von hinnen scheiden wöll.
6. Auf solches soll er der schul praesentiert und in
die classem verordnet werden, dahin er in examine
tüchtig ist erkant worden. Dann die inspectores
scholae sollen nit eben an die ordinariam successionem
gebunden, sondern der schulen nutz in alle weg zu be-
trachten schuldig sein.
7. Sie sollen auch dahin bedacht sein, das sich nit oft
enderung in der schul mit den schuldienern zutragen.
sondei’n das einer aufs wenigst fünf oder sechs jarr,
doch caeteris paribus, nach gstalt und nutz einer ieden
person in den schuldiensten verharre. Dann nichts ge-
ferlichei-s und auch schecllichers ist in kirchen und
schulen, dann immer newe diener haben.
8. Es werden die inspectores auch ihres tuns, das sie b
der schul zum besten furgenommen haben oder fur-
nemen werden, der oberkeit, so sie darzu erfordert wer-
den, zu ieder zeit wichtige und gnugsame ursachen zu
geben wissen, damit meniglich 6 sehen und erkennen
mög, das sie nit auß neid oder freundschaft, sonder
nach der schulen nutz und nach der billigkeit handeln.
9. Sie sollen auch daran sein, das alle jar zwei ordi-
naria examina scholastica, das ein nach Oculi 7 und das
ander ungeferlich vierzehen tag vor Michaelis 8, gehal-
ten werden, sollen selbst personlich darbei sein und
erstlich achtung haben, wie der ordnung nach gelehret
und gelesen, auch sondei’lich die grammatica getrieben
und repetiert worden sei. Nachmals auch welche kna-
ben am besten und bequemlichsten antworten und
schreiben, darmit allein die digniores progredieren und
ad altiorem classem befürdert werden.
10. Sie sollen auch beti’achten, wie die jugent von
einem examen zum andern zunem in gotsforcht, gutten
4 Die Keller, die Verwalter der hei’rschaftlichen Keller
für die Naturaleinkünfte, waren die Vertreter der
Teilherrschaften in der gemeinsamen Stadt Öhrin-
gen.
5 Die oberste Klasse hatte der Präzeptor oder Ludirno-
derator als Leiter der Schule. Ihm unterstanden
die 3 „Cantores“, die nach ihrer Leistung eine der
drei unteren Klassen hatten.
6 = jedermann.
7 3. Pastensonntag.
8 29. September.
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